Leitsatz (redaktionell)
wird der Erlass eines Rechtsentscheids abgelehnt.
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Beklagte ist seit dem 15. Oktober 1994 Mieterin einer im Hause B. in B. gelegenen 2-Zimmer-Wohnung nebst Nebenräumen. Das Haus gehört zu einem Gebäudekomplex, der sich über die Grundstücke B. und … erstreckt; diese Grundstücke wurden 1995 von der C. F. GmbH in der Absicht der Umwandlung der Wohneinheiten in Wohnungseigentum erworben.
Unter dem 27. September 1996 schloss die C. F. GmbH mit der S. mbH einen Generalübernehmervertrag in diesem heißt es u a. wie folgt:
„§ 1 Vertragsgegenstand
1. Auftraggeber beabsichtigt, die im Grundbuch von Köpenick des Amtsgerichtes Köpenick zu Blättern 3668 N und 3359 N verzeichneten Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden B. und …instandzusetzen und zu modernisieren und erteilt zu diesem Zweck dem Auftragnehmer den nachfolgenden Auftrag.
Auftraggeber hat die auf dem Grundstück befindlichen Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt und beabsichtigt, die Wohnungseigentumseinheiten bereits vor Beginn der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten zu veräußern. Die jeweiligen Käufer der Eigentumseinheiten werden in den jeweiligen Kaufverträgen die Rechte und Pflichten des Auftraggebers aus diesem Vertrag übernehmen. Ausgenommen davon sind die Dach- und Neubauflächen (Aufteilungsplan Nr. 10, 29, 36, 43–50). Vertragsgegenstand ist daher nur das Gemeinschaftseigentum sowie die im Aufteilungsplan mit der Nr. 1–9, 11–28, 30–35, 37–42 bezeichneten Wohnungseinheiten.
§ 9 Zahlungen
1 Der Pauschalfestpreis ist nach Maßgabe des jeweiligen Kaufvertrages fällig, wird jedoch im Rahmen der von der Bank eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung nur nach Maßgabe des folgenden Ratenzahlungsplanes freigegeben
20 % bei Baubeginn
20 % bei Fertigstellung der Heizzentrale und Längsleitungen zur Wärmeverteilung.
30 % bei Fertigstellung der restlichen Heizungs- und Wärmeversorgung und der Sanitäranlagen in der Wohnung.
30 % nach im Wesentlichen mängelfreier Fertigstellung aller Restarbeiten.
§ 10 Rechtsverhältnisse zum Käufer
1. Auftragnehmer verpflichtet sich, mit jedem Käufer einer Eigentumswohnung des Vertragsgegenstandes bezogen auf dessen Sondereigentum und Anteilsverhältnis am Gemeinschaftseigentum vertragliche Beziehungen nach Maßgabe des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages einzugehen. Er verpflichtet sich insbesondere, ein entsprechendes Vertragsangebot des jeweiligen Käufers zu notarieller Urkunde anzunehmen. In Erfüllung dieser Verpflichtung wird er den Auftraggeber zu notarieller Urkunde unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigen, entsprechende Erklärungen für ihn abzugeben.
2. Der Inhalt des Käuferangebotes, insbesondere die Haftungsbeschränkungen bezüglich des Werklohnanspruches in Teil B des Musters der Angebotsurkunde, sind Auftragnehmer bekannt. Ein Muster der Angebotsurkunde wird als Anlage zu diesem Vertrag genommen.”
In notarieller Urkunde vom 20. November 1996 bot die C. F. GmbH dem Kläger den Abschluss eines Kaufvertrages über die von der Beklagten gemietete Wohnung sowie den Abschluss eines Generalübernehmervertrages an, wobei dieser den Eintritt des Klägers in den zwischen der C. F. GmbH und der S.-B. H. GmbH geschlossenen Generalübernehmervertrag betraf. Insoweit heißt es in dem Angebot unter Buchstabe B u.a. wie folgt:
„§ 1 – Vertragsgegenstand/Modernisierungsarbeiten
1 Verkäufer hat mit dem Auftragnehmer den in der Grundlagenurkunde als Anlage III enthaltenen Generalübernehmervertrag über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten gem der in der Grundlagenurkunde als Anlage IV enthaltenen Leistungsbeschreibung abgeschlossen. Auf die Grundlagenurkunde wird verwiesen.
2. Käufer tritt in diesen Generalübernehmervertrag an Stelle des Verkäufers nach Maßgabe folgender Bestimmungen ein:
a) Käufer erkennt den nachstehend in § 2 bezeichneten Werklohnanspruch des Auftragnehmers als eigene Verbindlichkeit an und stellt insoweit im Innenverhältnis Verkäufer von solchen Ansprüchen des Auftragnehmers frei.
§ 2 – Werklohn
Der Werklohn für die Arbeiten am Sondereigentum des Käufers sowie für den auf ihn entfallenden Anteil für die Arbeiten am Gemeinschaftseigentum beträgt DM 38.624,00 (in Worten: Deutsche Mark achtundreißigtausendsechshundervierundzwanzig).”
Nachdem die C. F. GmbH am 3. Februar 1997 als Eigentümerin der von der Beklagten gemieteten Wohnung in das Grundbuch eingetragen worden war, wurde am 27. Februar 1997 zugunsten des Klägers eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen.
Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 kündigte die C. F. GmbH der Beklagten und den anderen Mietern des Gebäudekomplexes die Durchführung von Modernisierungsarbeiten in Form des Einbaus einer zentralen Heizungsanlage sowie Warmwasserversorgung unter Anbringung von Vollwärmeschutz an den Fassaden an. Nachdem der Kläger am 9. Juni 1997 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden war, begannen...