Normenkette
BGB § 1617 Abs. 1 S. 3, § 1617b Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.10.2020; Aktenzeichen 71d III 28/20) |
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Geschäftswert von 5.000,- Euro auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 und der Beteiligte zu 2 sind die getrenntlebenden Eltern der Kinder F... S... A... vormals K..., geboren am 2x. A... 2..., und J... I... A..., geboren am 3. O... 2.... Die Eltern waren zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet. Für das gemeinsame Kind F... war die Beteiligte zu 1 nach dessen Geburt zunächst alleine sorgeberechtigt und dieser trug deren Geburtsnamen "K...". Nach der Geburt des zweitgeborenen Kindes I... vereinbarten die Beteiligten zu 1 und 2 mittels notariell beurkundeter Erklärung vom 05. November 2018 für diese die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts und wählten für sie den Namen "A..." als Geburtsnamen. Am 19. Dezember 2019 erklärten die Beteiligten zu 1 und 2 mittels weiterer notariell beurkundeter Erklärung, nunmehr auch für F... die gemeinsame elterliche Sorge zu übernehmen. Eine Neubestimmung seines Geburtsnamens unterblieb. Am 27. Januar 2020 änderte das Standesamt B...-M... den verfahrensgegenständlichen Geburtenregistereintrag durch die Folgebeurkundung 3 und trug den Geburtsnamen "A..." für das Kind F... statt des Geburtsnamens "K..." ein. Am 16. März 2020 beantragte die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Geburtseintrages beim Amtsgericht Schöneberg dahingehend, dass das Kind F... wieder den Geburtsnamen "K..." tragen solle. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2020 berichtigte das Amtsgericht Schöneberg den Geburtseintrag antragsgemäß und erklärte die Folgebeurkundung 3 für gegenstandslos. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2.
Das Amtsgericht ist der Meinung, die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind F... habe nicht gem. § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB im Zusammenhang mit der vorangegangenen Vereinbarung über die gemeinsame Sorge für die zweitgeborene Tochter J... dazu geführt, dass dieser den Geburtsnamen "A..." führe. Dies müsse nicht entschieden werden, weil eine Anschlusserklärung des Kindes F... nach dem Rechtsgedanken der §§ 1617b Abs. 1 S. 3, 1617 Abs. 1 BGB für die Änderung des Geburtsnamens erforderlich gewesen wäre, weil F... zum Zeitpunkt der Änderung das fünfte Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe.
Der Beschwerdeführer tritt dem entgegen und meint, dass das Kind J... auf Grund der gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern vom 05. November 2018 das erste Kind mit gemeinsamer Sorgeerklärung sei und der für sie bestimmte Geburtsname "A..." sich kraft Gesetzes (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB) auf das Geschwisterkind erstrecke, weil der Gesetzgeber grundsätzlich eine Einheitlichkeit des Geburtsnamens bei leiblichen Geschwisterkindern angestrebt habe. Das Prinzip der Namenseinheit des Geburtsnamens solle danach bei Geschwistern desselben Elternpaares, die unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen, greifen. Darüber hinaus habe die Beteiligte zu 1 bereits am 13. September 2017 ihm eine schriftliche Vollmacht zur Vornahme der Namensänderung erteilt.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 51 Abs. 1 PStG i.V.m. §3 58 ff. FamFG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht die Berichtigung des Geburtenregistereintrags dahin angeordnet, dass die Folgebeurkundung 3 für gegenstandslos erklärt wird.
1. Der Berichtigungsantrag der Beteiligten zu 1 ist zulässig. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Beteiligte zu 1 handelt mit der Antragstellung aus eigenem Recht und nicht als Vertreterin des Kindes.
2. Es ist zur Gewissheit des Senats nachgewiesen, dass die Folgebeurkundung 3 unrichtig ist. Der Name des Kindes F... hat sich nicht durch die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Bindungswirkung der Namenswahl für das Geschwisterkind I... von K... in A... geändert.
a) Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dahingestellt gelassen, ob eine Namens(neu)bestimmung bei gemeinsamer Sorge nach § 1617 Abs. 1 BGB oder § 1617b Abs. 1 BGB Bindungswirkung auch für früher geborene Kinder der Eltern haben kann, wenn für diese erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Namensbestimmung für das später geborene Kind - die gemeinsame Sorge begründet wird. Der Senat bejaht diese Frage.
Der Wortlaut des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB ("ihre weiteren Kinder") ist insoweit offen, als er ebenso in dem Sinne "sonstige Kinder" wie auch in dem Sinne "später geborene Kinder" verstanden werden könnte.
Faktisch kommt im Rahmen des § 1617 BGB die Bindungswirkung in der Regel nur bei nachgeborenen Kindern zur Anwendung. Denn ältere Geschwister können entweder selbst ihren Namen bereits unter den Voraussetzungen der §§ 16...