Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensgegenstand bei Geltendmachung von Hausgeldrückständen. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Die in eine Jahres- und Einzelabrechnung aufgenommenen Vorjahresrückstände eines Wohnungseigentümers werden bei ihrer gerichtlichen Geltendmachung Verfahrensgegenstand, auch wenn die Abrechnungsschuld materiell auf vorangegangene Abrechnungsbeschlüsse gestützt werden muß.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5
Beteiligte
die Wohnungseigentümer gemäß der dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 1995 – 87 T 239/94 – beigefügten |
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 72 II 91/93) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87 T 239/94) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in Höhe von 2.612,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Dezember 1993 wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten dritter Instanz zu befinden hat. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 2.624,65 DM festgesetzt.
Gründe
In der Eigentümerversammlung vom 19. November 1992 genehmigten die Wohnungseigentümer bestandskräftig zu. TOP 1 die Jahresabrechnung 1991. Die Einzeljahresabrechnung 1991 weist für die Wohnung der Antragsgegner einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 2.612,65 DM aus, der sich wie folgt zusammensetzt:
Gesamtkosten für 1991 |
3.521,72 DM |
geleistete Zahlungen für 1991 |
5.872,08 DM |
Guthaben 1991 |
2.350,36 DM |
Verbindlichkeiten aus Vorjahressalden |
4.963,01 DM |
Jahresabrechnungsschuld |
2.612,65 DM |
Die Antragsteller haben die Antragsgegner auf Zahlung von Hausgeldvorschüssen für das gesamte Jahr 1993 in Höhe von 2.126,– DM sowie auf Zahlung der Abrechnungsschuld aus der Jahresabrechnung 1991 in Höhe von 2.612,65 DM in Anspruch genommen. Nachdem die Antragsgegner am 29. Dezember 1993 insgesamt 2.375,– DM mit der Zweckbestimmung „Wohngeld-Rückstand 93 und Januar 94” an die Verwalterin überwiesen hat, haben die Antragsteller diese Zahlung zunächst auf das Hausgeld für Januar 1994 in Höhe von 261,– DM verwandt und die restlichen 2.114,– DM mit den rückständigen Hausgeldvorschüssen 1993 verrechnet und die Hauptsache hinsichtlich der Hausgeldforderung für 1993 bis auf 12,– DM für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Antragsgegner zur Zahlung von 2.624,65 DM verpflichtet. Auf die Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht diese Zahlungsverpflichtung aufgehoben, weil von den Vorschüssen 1993 nichts mehr offen sei, durch die am 19. November 1992 beschlossene Jahresabrechnung 1991 der darin enthaltene Vorjahressaldo nicht erneut mitbeschlossen worden und er daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller führt in Höhe von 2.612,65 DM zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Das Rechtsmittel ist weitgehend gerechtfertigt, weil der angefochtene Beschluß einer rechtlichen Nachprüfung gemäß § 27 Abs. 1 FGG im wesentlichen nicht standhält.
Ohne Rechtsfehler nimmt das Landgericht allerdings an, daß durch die am 29. Dezember 1993 erfolgte Zahlung entsprechend der beigefügten Bestimmung auf dem Überweisungsträger die seinerzeit noch offenen – von den Antragsgegnern anerkannten – Hausgeldrückstände für 1993 insgesamt erfüllt worden sind und nur der verbleibende Restbetrag von 249,– DM auf das Ende Dezember 1993 noch nicht fällige Hausgeld für den Monat Januar 1994 zu verrechnen ist. Die Auslegung der Zahlungsbestimmung der Antragsgegner ist rechtlich einwandfrei aufgrund der verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts getroffen worden.
Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht weiter aus, daß aus der am 19. November 1992 geschlossenen Jahresabrechnung 1991 die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Abrechnungsschuld von 2.612,95 DM nicht hergeleitet werden kann. Dabei läßt der angefochtene Beschluß rechtsbedenkenfrei offen, ob auch über die Einzeljahresabrechnung 1991 für die Wohnung Nr. 45 der Antragsgegner wie über alle anderen Einzelabrechnungen mit beschlossen worden ist. Selbst wenn dies unterstellt würde, ergibt sich keine originäre Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner, weil der in deren Einzelabrechnung ausgewiesene Minussaldo von 4.963,01 DM aus Zeiträumen vor dem 1. Januar 1991 stammt und über ihn auch nicht etwa erneut konstitutiv beschlossen worden ist (vgl. die bereits vom Landgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 15. Februar 1993 – 24 W 3618/92 – WM 1993, 302 = WE 1993, 194 = KGR-Berlin 1993, 4 = DWE 1993, 81).
Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts standen gemäß der für die Wohnung Nr. 45 der Antragsgegner erstellten Einzeljahresabrechnung 1991 anteilig entstandene Kosten von 3.521,72 DM (2.900,40 DM zuzüglich 621,32 DM Heizkosten) Zahlun...