Entscheidungsstichwort (Thema)
Versterben des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts
Normenkette
ZPO § 78 Abs. 6, § 239; BRAO §§ 53-54
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.02.2007; Aktenzeichen 30 O 201/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 30 vom 21.2.2007 - 30 O 201/05 - wird auf ihre Kosten bei einem Wert von 1.735 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Prozesses ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt K. Nachdem dieser im vorangegangenem Mahnverfahren im Februar 2005 selbst Widerspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin die Klageforderung mit Schriftsatz vom 14.12.2006 begründet. Dieser ist am 27.12.2006 an den von der Rechtsanwaltskammer Berlin am 21.12.2006 als ständiger Vertreter des Rechtsanwalts K. (§ 53 Abs. 5 BRAO) bestellten Rechtsanwalt Ka. zugestellt worden. Rechtsanwalt K. ist am 22.12.2006 verstorben. Unter dem 31.1.2007 hat die Rechtsanwaltskammer die Vertreterbestellung von Rechtsanwalt Ka. bis zum 31.7.2007 verlängert. Eine Löschung von Rechtsanwalt K. in der Liste der zugelassenen Anwälte war jedenfalls am 21.2.2007 noch nicht erfolgt.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.1.2007 geltend gemacht, dass der Prozess seit dem 22.12.2006 gem. § 239 ZPO unterbochen sei, und vorsorglich Aussetzung nach § 246 ZPO beantragt.
Das LG hat in der mündlichen Verhandlung am 15.2.2007 die Ansicht vertreten, dass weder eine Unterbrechung eingetreten sei noch eine Aussetzung nach § 246 ZPO in Betracht komme. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt, woraufhin mit Versäumnisurteil vom gleichen Tag die Klage auf ihre Kosten abgewiesen worden ist.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.2.2007 sind gegen die Klägerin auf Antrag von Rechtsanwalt Ka., handelnd als amtlich bestellter Vertreter von Rechtsanwalt K., Kosten i.H.v. 1.735 EUR festgesetzt worden.
Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt und ferner gegen den ihr nach dem 15.3.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss am 28.3.2007 die vorliegende sofortige Beschwerde.
Im Termin am 29.3.2007 hat das LG den Rechtsstreit nunmehr gem. § 246 ZPO ausgesetzt. Ferner hat es die Vollstreckung aus den Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.900 EUR einstweilen eingestellt. Die Klägerin hat die Sicherheit am 3.4.2007 geleistet.
Die Klägerin macht mit der sofortigen Beschwerde geltend, dass der Prozess mit dem Tod des Beklagten am 22.12.2006 nach § 239 ZPO unterbrochen worden sei. Der Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 21.2.2007 sei damit unzulässig gewesen. Zudem sei Rechtsanwalt Ka. nicht Klauselberechtigter i.S.v. § 724 ZPO. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 28.3.2007 Bezug genommen. Ferner stützt sie die Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.4.2007 darauf, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss wegen Leistung der Sicherheit am 3.4.2007 aufzuheben sei.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO), jedoch nicht begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.2.2007 ist weder zu Unrecht ergangen, noch ist nachträglich ein Grund eingetreten, der seine Aufhebung gebieten würde.
1. Die Aussetzung des Prozesses mit Beschluss des LG vom 29.3.2007 hat keine Wirkung auf den zuvor ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Zwar erfasst eine Aussetzung in der Hauptsache zugleich das Kostenfestsetzungsverfahren, ohne dass es insoweit eines gesonderten Ausspruchs bedarf (vgl. OLG Celle Nds. Rpfl. 1998, 90; OLG Koblenz JurBüro 2004, 658; KG MDR 1970, 429). Jedoch folgt daraus nur, dass ein nach der Aussetzung ergangener Beschluss unzulässig und daher auf Beschwerde wieder aufzuheben ist (vgl. OLG Celle und Koblenz, a.a.O.). Hingegen bleiben Entscheidungen, die vor der Aussetzung ergangen sind, wirksam, wie sich aus § 249 Abs. 2 ZPO ergibt, der auf gerichtliche Entscheidungen entsprechend anwendbar ist.
2. Die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil lässt den Kostenfestsetzungsbeschluss in seinem Bestand ebenfalls unberührt. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel nach §§ 707, 719 ZPO beseitigt für ihre Dauer nur die Vollstreckbarkeit, nimmt dem Titel aber nicht die Eignung als vollstreckbarer Titel i.S.v. § 103 Abs. 1 ZPO. Sie hindert daher nicht eine Kostenfestsetzung und führt erst recht nicht zu einer Aufhebung einer vor der Einstellung erfolgten Festsetzung (s. KG OLGReport 2001, 85m. N. und etwa Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rz. 21 - einstweilige Einstellung -). Die Aufnahme eines beschränkenden Hinweises in den Kostenfestsetzungsbeschluss hätte nur klarstellende Bedeutung und ist nach zutreffender Ansicht auch nicht erforderlich (s. KG, a.a.O.).
3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss unterliegt nicht wegen Missachtung einer mit dem Tod des Beklagten K. am 22.12.2006 eingetretenen Verfahrensunterbre...