Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verstoß gegen die Anforderungen von § 6 Nr. 1 des Erneuerbare Energien Gesetz in der am 1.1.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG) zieht gem. § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG einen zeitlich befristeten, aber endgültigen Vergütungsausschluss nach sich, bis die Pflichten aus § 6 Nr. 1 EEG erfüllt sind.
2. Eine betriebliche Einrichtung i.S.v. § 6 Nr. 1 EEG setz voraus, dass der Netzbetreiber mittels online- Datenübertragung Zugriff auf die tatsächliche Einspeisung erlangt. Die dem Netzbetreiber eröffnete Möglichkeit, die jeweilige "Ist-Einspeisung" telefonisch abzufragen, genügt dafür nicht.
3. Verweist der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber ausdrücklich darauf, dass die Anlage über eine technische Konfiguration verfüge, mittels derer die "Ist-Einspeisung" unmittelbar abgerufen werden könne, kann er sich - wenn dies mangels Übermittlung von Einwahlcodes nicht möglich ist - nicht darauf berufen, dass er auch eine betriebliche Einrichtung bereit gehalten habe, mittels derer die Daten hätten abgerufen werden können; jedenfalls dann nicht, wenn diese Möglichkeit dem Netzbetreiber nicht als Alternative benannt worden ist.
4. Die Anforderungen an eine technische Einrichtung i.S.v. § 6 Nr. 1 EEG werden nur erfüllt, wenn der Zugriff auf die Daten für jede einzelne Windenergieanlage gewährleistet ist. Dass auf die von einem aus mehreren Anlagen bestehenden Windpark erzeugte Leistung am Einspeisepunkt in das Netz zugegriffen werden kann, reicht nicht aus."
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 22 O 352/11) |
Tenor
In dem Rechtsstreit .../. ... beabsichtigt der Senat nach Vorberatung, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.
Gründe
A. Die Klägerin, die einen Windpark betreibt, nimmt die Beklagte als stromvergütungspflichtigen Netzbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 1.1.2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG) auf Zahlung der Einspeisevergütung für den Zeitraum vom 01.01 bis zum 26.1.2011 in Anspruch, soweit diese über dem Marktpreis, den die Beklagte gezahlt hat, liegt. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Anspruch nach § 16 Abs. 6 EEG ausgeschlossen ist und welche Anforderungen der Anlagenbetreiber nach § 6 EEG zu erfüllen hat.
B. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte - neben dem unstreitig gezahlten Marktpreis - kein (weiterer) Anspruch auf Vergütung von Stromlieferungen für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis zum 26.1.2011 auf Grundlage des EEG oder des Vertrages über die Abnahme von elektrischer Energie auf Basis des EEG vom 30.09./18.11.2003 (Anlage K 0) zu.
1. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 1 EEG. Danach müssen Netzbetreiber Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 EEG vergüten. Ein solcher Anspruch besteht indessen gem. § 16 Abs. 6 EEG nicht, solange der Anlagenbetreiber die Verpflichtung nach § 6 EEG nicht erfüllt.
1.1. Gemäß § 6 Nr. 1 EEG sind Anlagenbetreiber verpflichtet, Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder betrieblichen Einrichtung a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeisung bei Netzüberlastung und b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG sind die genannten Anforderungen an den Netzanschluss von EEG- Anlagen ab dem 1.1.2011 auch für Altanlagen, d.h. solche, die wie hier vor dem 1.1.2009 in Betrieb genommen worden sind, zu beachten. Als Rechtsfolge zieht ein Verstoß gegen § 6 Nr. 1 EEG einen zeitlich begrenzten, aber endgültigen Vergütungsausschluss nach sich, bis die Pflichten aus § 6 Abs. 1 EEG erfüllt werden (Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl., § 16 Rz. 63; Ekardt, in Frenz/Müggenborg, EEG, 2. Aufl., § 16 Rz. 31; Salje, EEG, 5. Aufl., § 16 Rz. 67), denn allein durch ein bloßes Hinausschieben der Fälligkeit würde ein Verstoß gegen § 6 Nr. 1 EEG nicht hinreichend sanktioniert (Lehnert, a.a.O.). Die Klägerin hat die ihr danach obliegende Verpflichtung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, denn unstreitig wurden die Einwahlcodes für die Windenergieanlagen der Klägerin erst am 27.1.2011 an die Beklagte mitgeteilt und ihr damit Zugriff i.S.v. § 6 Nr. 1 EEG gewährt.
1.1.2 Dass die Leistung der (acht) Anlagen der Klägerin jeweils 100 KW übersteigt, ist nicht streitig. Ob die Einzelanlagen des klägerischen Windparks die anlagenbezogenen Voraussetzungen des § 6 EEG erfüllen und - über die als Anlage K1 vorgelegte Bestätigung hinaus - auch die Möglichkeit der Abrufung der Ist-Einspeisung ermöglichen, kann d...