Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 23 O 422/14) |
Tenor
In dem Rechtsstreit Dipl.-Ing. H. ./. G.VVaG wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat nach dem Ergebnis der Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet ist. Denn der Deckungsanspruch des Klägers aus der Berufshaftpflichtversicherung ist jedenfalls verjährt. Es ist daher beabsichtigt, sie im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO für diese Verfahrensweise vorliegen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, Bauingenieure und Beratende Ingenieure, die ihm Versicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur für Heizung, Klima und Lüftung bietet (Anlagen K 1, K 9 und K 10, B 1 bis B 3). Er war Gesellschafter der H.Ingenieure Gesellschaft bürgerlichen Rechts (H.), die im Auftrag der S.GmbH (S.) Ingenieurleistungen der Leistungsphasen 6 bis 8 bei dem Bauvorhaben ...erbrachte. Diese Gesellschaft machte widerklagend Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Ingenieurleistungen der H.geltend, nachdem der Kläger gegen diese Klage auf Zahlung restlichen Ingenieurhonorars aus abgetretenem Recht der H.erhoben hatte. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der an die S.gezahlten Vergleichssumme zuzüglich verschiedener Kosten, insgesamt 91.935,89 Euro, und Zinsen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage mit doppelter Begründung abgewiesen. Zum einen habe der Kläger schon nicht dargelegt, dass er wegen eines ihm persönlich zur Last gelegten Verstoßes in Anspruch genommen wurde, was erforderlich gewesen wäre, da sich der Versicherungsschutz nicht auf die allein gesellschaftsrechtliche Haftung erstrecke. Zum anderen sei ein etwaiger Deckungsanspruch verjährt. Die Verjährung habe mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im vorprozessualen anwaltlichen Schreiben der S.vom 23.2.2009 (Anlage B 4) zu laufen begonnen und sei bei der erstmaligen Anspruchsanmeldung mit Email vom 18.2.2013 bereits beendet gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses dem Klägervertreter am 7.12.2015 zugestellte Urteil vom 19.11.2015 richtet sich die am 22.12.2015 eingegangene Berufung des Klägers, die mit am 4.3.2016 eingegangenem Schriftsatz - nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat - rechtzeitig begründet wurde. Der Kläger kündigt die aus der Berufungsbegründung vom 4.3.2016 S. 1 (Bl. 33 Bd. II d.A.) ersichtlichen Anträge an und rügt, erstinstanzlich unbestritten vorgetragen zu haben, dass sich die mit der Widerklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht nur gegen die H., sondern auch gegen ihn persönlich gerichtet hätten, das LG habe insoweit außerdem seine Hinweispflicht verletzt. Demgegenüber hätten sich die mit Schreiben vom 23.2.2009 entgegen gehaltenen Schadenersatzansprüche allein gegen die H.gerichtet. Dieses Schreiben sei schon deshalb nicht geeignet gewesen, die Verjährung seines Deckungsanspruchs auszulösen. Außerdem stelle das dort geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht keine die Verjährung in Gang setzende ernsthafte Leistungsaufforderung des Geschädigten dar. Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes reiche dafür jedenfalls deshalb nicht aus, weil noch kein auf Zahlung gerichteter Aktivprozess anhängig war.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und erhebt zudem wie bereits in erster Instanz weiter gehende Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist offensichtlich nicht begründet.
1. Der in der Berufungsbegründung (und vom LG) vorgenommenen Auslegung des Schreibens vom 23.2.2009 einerseits und der Widerklage andererseits dahin, dass mit ersterem nur Ansprüche gegen die H.erhoben worden seien, mit der Widerklage dagegen auch gegen ihn persönlich, kann nicht gefolgt werden. Der Inhalt Schreibens vom 23.2.2009 bietet für eine derartige Auslegung keinerlei Anhaltspunkt. Vielmehr heißt es in dem an die Klägervertreter gerichteten Schreiben vom 23.2.2009, dass "Ihr Auftraggeber im Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Bauvorhaben (auch) für die Einhaltung der technischen Vorgaben im Zusammenhang mit der Ausführung des ...verantwortlich zeichnete", und sich die S.deshalb "zunächst (noch) auf ihr Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die ihr durch die fehlerhafte Planung und Ausführung entstandenen Schäden" beruft. Mit "Auftraggeber" ist der Kläger gemeint, wie sich aus dem Satz 2 des Schreibens ergibt: "Unsere Mandantin hat uns Ihr Schreiben vom 6.1.2009, mit dem Sie für den Ingenieur H.die Zahlung von ausstehe...