Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 10.08.2017; Aktenzeichen 16 O 176/16)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin

- 16 O 176/16 - vom 10.August 2017 wird auf ihre Kosten bei einem Wert des

Beschwerdeverfahrens von 30.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Schuldnerin gegen die antragsgemäße Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 30.000,00 EUR, ersatzweise näher bezeichneter Ordnungshaft, wegen dreier vom Landgericht bejahter schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen die einstweilige Verfügung (Beschlussverfügung) vom 18.April 2016 durch den Beschluss vom 10.August 2017, auf den insgesamt verwiesen wird, nach Grund und Höhe. Sie regt zudem die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Schuldnerin hält daran fest, dass eine ordnungsgemäße Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht festgestellt sei. Auch bleibe mit Nichtwissen bestritten, dass die von der Gläubigerin vorgelegten Screenshots tatsächlich am 10. und 22.März 2017 erstellt worden seien und die Angebote auf www.... de an den genannten Tagen zutreffend wiedergäben. Angesichts der relativ geringen Größe und schlechten Qualität der in der einstweiligen Verfügung wiedergegebenen Produktabbildungen wie der eingereichten Screenshots bleibe bestritten und sei es auch nicht feststellbar, dass das identische Foto im Sinne von Nr. 4 des Tenors zu 1. der Beschlussverfügung in den Screenshots wiedergegeben werde. Aus der ASIN könne auch nicht auf die positive Kenntnis jedes Anbieters von der Abrufbarkeit des Bildes geschlossen werden, so dass § 138 Abs.4 ZPO einem Bestreiten mit Nichtwissen nicht entgegenstehe. Eine Täterschaft der Schuldnerin sei ohnehin nicht feststellbar, und für eine Störerhaftung fehle es an den Anspruchsvoraussetzungen. Sie habe am Tag der Abmahnung (7.März 2016) auf die Löschung aller erfassten Produktbilder hingewirkt, nochmals nach Erlass der einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf diese die... . am 27.April 2016 hieran erinnert und am 30.Mai 2016 darauf hingewirkt, dass auch alle Lieferanten von C... -Produkten informiert werden. Die Wertungen der "BestWater-Entscheidung" und die Ausführungen aus dem Vorlagebeschluss des BGH in Sachen "C..." kämen ihr tatsächlich entgegen der zu kurz greifenden Argumentation des Landgerichts zu Gute. Hilfsweise werde die Ordnungsgeldhöhe als übersetzt beanstandet. Wegen der genauen und weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 15.September 2017 (Bd.II Bl. 35- 46 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde gemäß seinem Beschluss vom 28.September 2017 (vgl. Bd.II Bl.49/50 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache hierher vorgelegt.

B. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

I. Die Einhaltung der Vollziehungsfrist als solcher durch Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb ist für sich genommen nicht nur nachgewiesen worden, sondern auch nicht im Streit. Das Landgericht hat sich nach Vorlage der Original-Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers von der Ordnungsgemäßheit der Zustellung überzeugt. Ihm ist beizupflichten, dass die Schuldnerin als Zustellungsadressatin zur Darlegung konkreter Beanstandungen an der Ordnungsgemäßheit der Zustellung auch ohne Einsicht in die Zustellungsurkunde in der Lage sein müsste, es an solchen aber hat fehlen lassen. Dies gilt um so mehr, als sich die Kopie der Zustellungsurkunde vom 27.April 2016 weiterhin als Anlage AS 21 in Bd.I Bl.43 d.A. befindet.

Die Ordnungsmittelandrohung im Sinne des § 890 Abs.2 ZPO ist unstreitig im Beschluss vom 18.April 2016 erfolgt.

II. Von drei schuldhaften Verstößen der Schuldnerin im März 2017 gegen das ihr durch die Beschlussverfügung des Landgerichts vom 18. April 2016 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel (u.a.) auferlegte Verbot, das Produktfoto Nr.4 des Untersagungstenors im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, ist auszugehen. Der Senat macht sich nach Überprüfung zunächst die Ausführungen aus dem angegriffenen Ordnungsmittelbeschluss vom 10. August 2017 zu eigen und setzt im Hinblick auf die Angriffe der Schuldnerin aus der Rechtsmittelbegründung hinzu:

Die richterliche Überzeugung, dass die drei Eigenangebote der Schuldnerin von ... 825-57214 ... - 15 ml mit dem dort abgebildeten Produktfoto wie auf den von der Gläubigerin eingereichten Screenshots ersichtlich am 10. und am 22. März 2017 unter www.... de auf den dort bezeichneten Unterseiten öffentlich wahrnehmbar waren, ist nach § 286 ZPO gerechtfertigt, selbst wenn man - wie zweifelhaft bleibt, aber offen bleiben kann - von einem zulässigen Bestreiten der Schuldnerin mit Nichtwissen ausgehen wollte. Nichts spricht für die Unrichtigkeit der anwaltlichen Versicherung der sachbearbeitenden Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin von Seite 3 des Schriftsatzes vom 20.Juni 2017 (Bd. I Bl. 189 d.A.), sie habe die eingereichten Screenshots an den ge...

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