Verfahrensgang

LG Berlin II (Aktenzeichen 27 O 546/23)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 3. April 2024, 27 O 546/23, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Das Landgericht Berlin II hat dem Schuldner mit Beschluss vom 11. Januar 2024 unter Androhung von Ordnungsmitteln unter anderem untersagt, zu behaupten Ann-Katrin Müller (Gläubigerin) sei eine "Faschistin", "Oberfaschistin" und/oder "Spiegel-Faschistin", wenn dies geschieht wie über den X-Account @StBrandner in den Postings vom 5. Dezember 2023, 10. Dezember 2023 und 11. Dezember 2023.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 hat die Gläubigerin beantragt, wegen des im Folgenden abgedruckten "Tweets" gegen den Schuldner wegen eines Verstoßes gegen dieses Gebot ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen.

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Diesem Antrag hat das Landgericht mit Beschluss vom 5. März 2024 stattgegeben. Zur Begründung hat es angegeben, dass in einem Unterlassungstitel ausgesprochene Verbot über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen erfasse, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck komme. So liege es im Fall. Die Kammer habe entschieden und in den Entscheidungsgründen auch ausgeführt, dass die Gläubigerin vom Schuldner nicht als "Faschistin" bezeichnet werden dürfe. Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigen nach dessen Angaben am 15. März 2024 (Freitag) zugestellten Beschluss richtet sich eine sofortige Beschwerde, die beim Senat unter dem Aktenzeichen 10 W 44/24 geführt wird.

Das Landgericht hat dem Verfahrensbevollmächtigen den Beschluss vom 5. März 2024 nach seinen Angaben am 11. März 2024 übermittelt.

Der Schuldner hat am 12. März 2024 (Dienstag) unter Bezugnahme auf den Ordnungsgeldbeschluss bzw. einen Posting der Gläubigerin zu dem Ordnungsgeldbeschluss den im Folgenden abgedruckten Posting veröffentlicht (Anlage G7).

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Am Mittwoch, den 13. März 2024 hat der Schuldner dann das folgende Posting veröffentlicht (Anlage G8):

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Der Schuldner verlinkt dort auch auf einen Beitrag auf dem Portal Legal Tribüne Online vom 13. März 2024 (Anlage G9), in dem über den Ordnungsgeldbeschluss berichtet wird. Auf diese Anlage wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 18. März 2024 (Montag) hat die Gläubigerin beantragt, wegen des Postings vom 21. Dezember 2023 gegen den Schuldner wegen eines weiteren Verstoßes gegen das Gebot vom 11. Januar 2024 erneut weiteres empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit Verfügung vom 19. März 2024 zur Stellungnahme binnen drei Arbeitstagen zugestellt. Diese Verfügung hat er am 19. März 2024 erhalten.

Am 3. April 2024 hat das Landgericht dem zweiten Ordnungsmittelantrag stattgegeben. Für die Begründung wird auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diesen ihm am 4. April 2024 zugestellten Beschluss hat der Schuldner gegenüber dem Kammergericht mit einem am 18. April 2024 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und bereits mit Schriftsatz gegenüber dem Landgericht vom 16. April 2024 begründet. Zur Begründung führt er wie gegenüber dem Beschluss vom 5. März 2024 an, er habe sofort die Postings, die Gegenstand der einstweiligen Verfügung gewesen seien, gelöscht. Weitere Verstöße habe er "gesucht", aber ohne Angabe einer URL zunächst nicht gefunden. Erst eine Recherche der Mediengestalterin I. R. über die Cache-Daten der Kanzleicomputer seines Verfahrensbevollmächtigten habe dann zu einem Erfolg geführt. Er habe auf den Ordnungsmittelantrag im Übrigen nicht Stellung nehmen können, da sein Verfahrensbevollmächtigter am 19. März 2024 um 12:15 Uhr bis zum 4. April 2024 verreist gewesen sei. Dass er aus der Presse von dem ersten Ordnungsgeldbeschluss erfahren habe, spiele keine Rolle, weil es auf "sicheres Wissen des Parteivertreters" ankomme. Jedenfalls sei das Ordnungsgeld zu hoch festgesetzt worden. Für die Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

B. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist nach den Bestimmungen der §§ 793, 567 Absatz 1 Nummer 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt.

Sie ist aber nicht begründet.

I. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 750 ZPO) liegen vor. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Ordnungsmittelbeschlusses lag ein vollstreckbarer, insbesondere bestimmter Unterlassungstitel vor. Die einstweilige Verfügung war bereits mit ihrem Erlass und damit zur Zeit der geltend gemachten Zuwiderhandlung auch unbedingt vollstreckbar. Nach der Natur der Sache bedurfte es dazu keines besonderen Ausspruchs. Das Ordnungsmittel ist auch angedroht und der Titel zugestellt worden.

II. Der Schuldner hat gegen die Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 11. Januar 2024 verstoßen. Denn er hat die Gläubigerin mit seinem Posting vom 21. Dezember 2023 als "Fas...

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