Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlußfassung über Wirtschaftsplan
Leitsatz (amtlich)
Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres haben die Wohnungseigentümer nur noch über die dann vom Verwalter aufzustellende Jahresabrechnung zu beschließen, so daß mit diesem Zeitpunkt auch der jedem Wohnungseigentümer grundsätzlich zustehende Anspruch auf Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan und gegebenenfalls auf entsprechende gerichtliche Festlegung erlischt.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.03.1985; Aktenzeichen 191 T 140/84) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 82/84) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat – insoweit in Änderung der Kostenentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts – die Gerichtskosten der ersten Instanz zur Hälfte neben den Antragsgegnern sowie die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird für beide Beschwerdeinstanzen – zugleich in Änderung der Geschäftswertbestimmung des Landgerichts – auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der in B. 4…, D. 2… gelegenen Wohnanlage, die aus 8 Wohneinheiten besteht und von denen 6 im Eigentum der Antragsstellerin stehen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Mai 1984, in der die Antragstellerin nicht vertreten war, stellte die Verwalterin zu TOP II (Wirtschaftsplan 1984) folgenden Antrag zur Abstimmung:
„Der Wirtschaftsplan 1984 soll in der vorliegenden und bekannten Form anerkannt werden; er bleibt genauso wie der WP 1983 mit 15.000,– DM Instandsetzungsrücklage bestehen.”
Dieser Antrag wurde mit den Nein-Stimmen der erschienenen Antragsgegner abgelehnt.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin unter anderem mit ihrem Antrag zu Nr. 2 begehrt, die Antragsgegner zu verpflichten, dem von der Verwalterin vorgelegten Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1984 zuzustimmen. Durch Beschluß vom 13. November 1984 hat das Amtsgericht Schöneberg diesen Antrag zurückgewiesen. Die dagegen fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit seinem Beschluß vom 8. März 1985 zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 3. April 1985 durch Zustellung bekannt gemachten Beschluß richtet sich die am 11. April 1985 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Sie macht geltend, daß auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 1984 ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines Wirtschaftsplanes für jenes Jahr bestehe, da jeder Wohnungseigentümer hierauf einen Anspruch unabhängig davon habe, ob das Wirtschaftsjahr bereits abgelaufen sei oder nicht.
Entscheidungsgründe
II.
Das als Rechtsbeschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Die Antragstellerin ist beschwerdebefugt, da die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts mit der Zurückweisung der Erstbeschwerde die Rechte der Antragstellerin beeinträchtigt und damit einen Beschwerdegrund enthält (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG).
Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Erstbeschwerde zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zustimmung zu dem von der Verwalterin vorgelegten Wirtschaftsplan für 1984 erstrebt. Denn im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung war das Wirtschaftsjahr 1984 bereits abgelaufen mit der Folge, daß das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer gerichtlichen Festlegung des Wirtschaftsplanes zu diesem Zeitpunkt weggefallen war und damit der Antrag der Antragstellerin unzulässig geworden ist.
1. Im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags (1. Juni 1984) bestand allerdings ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer gerichtlichen Gestaltung hinsichtlich des Wirtschaftsplanes für 1984. Dieses Rechtsschutzinteresse folgt daraus, daß die Antragsgegner in der Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Mai 1984 eine Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan verweigert hatten, wobei die Antragsgegner, die erschienen waren und diesen Negativbeschluß gefaßt hatten, sich insoweit nicht auf einen Einberufungsmangel berufen konnten. Die Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 5 WEG) gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 und Abs. 4 WEG), so daß jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich einen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG erzwingbaren Anspruch auf eine entsprechende Beschlußfassung hat (vgl. BayObLGZ 1972, 150, 153; Augustin in BGB-RGRK, 12. Aufl., WEG, § 28 Rdn. 7 und 32).
Demgemäß hätte das Amtsgericht entgegen der Auffassung des Landgerichts auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin mit eigener Ermessensbetätigung ohne strenge Bindung an diesen A...