Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 09.03.2016; Aktenzeichen 64 VI 181/12) |
Tenor
Die Sache wird unter Aufhebung des Beschlusses des AG Spandau vom 9.3.2016 - 64 VI 181/12 - und des zugrundeliegenden Verfahrens an das AG Spandau - Nachlassgericht - zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) bis 4) sind die drei Söhne des vorverstorbenen Bruders ...der am 14.3.1928 geborenen und am 30.4.2012 verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin, die Steuerberaterin gewesen war und ein Vermögen von ca. 2,3 Mio. Euro hinterlassen hat. Die Beteiligte zu 1) hat zwei handschriftlich ge- und unterschriebene Testamente eingereicht, deren Echtheit die Beteiligten zu 3) und 4) bestreiten. Die letztwillige Verfügung mit dem Datum vom 26.1.2005 (im Folgenden kurz: "vom") enthält die Bestimmung, dass die Beteiligten zu 2) und 3) "als meine Erben ausgeschlossen sind" (Beiakte des AG Spandau über Verfügungen von Todes wegen 64 IV 96/12 Bl. 67). In dem Testament mit dem Datum vom 5.2.2007 (im Folgenden ebenfalls kurz: "vom") heißt es, sie verfüge "in" Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, dass die Beteiligte zu 1) - "meine Erbin über mein gesamtes Vermögen ist". Über die Echtheit dieser Testamente hat das Nachlassgericht ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt mit dem Ergebnis, dass die Texte und Unterschriften der beiden Testamente mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit den dem Sachverständigen als Vergleichsschriften der Erblasserin vorgelegten Unterlagen urheberidentisch seien, woraufhin das Nachlassgericht durch den vom Beteiligten zu 4) mit seiner Beschwerde angefochtenen Beschluss die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin ausweist, für festgestellt erachtet hat. Das zugrunde liegende Verfahren gestaltete sich wie folgt:
Am 2.5.2012 hat die Beteiligte zu 1) das Testament mit dem Datum des 5.2.2007 offen ohne Umschlag und ohne erkennbare Faltung dem Nachlassgericht übergeben und das Formular Bl. 35 f. der Beiakte ausgefüllt, in dem sie angegeben hat, das Testament sei von der Erblasserin selbst ge- und unterschrieben worden. Bei der Frage nach gesetzlichen Erben hat sie in den dafür vorgesehenen Leerzeilen nichts ausgefüllt, sondern einen Querstrich mit zwei Punkten gemacht. Auf Nachfrage des Nachlassgerichtes mit Schreiben vom 11.5.2012 (Bl. 41 der Beiakte) hat sie die Namen und Anschriften der Beteiligten zu 2) bis 4) mitgeteilt.
Die Polizei hatte nach dem Auffinden der allein in ihrer Wohnung verstorbenen Erblasserin durch ihren Pfleger am Abend des 30.4.2012 (Schlussbericht KOK.vom 2.5.2012, Kopie III/165) ausweislich des Protokolls über die vorläufige polizeiliche Sicherung vom 4.5.2012 (Bd. I Bl. 1 f. d.A.) die Wohnung - ohne weitere Sicherungsmaßnahmen -polizeilich verschlossen und zwei Wohnungsschlüssel verwahrt. Als Grund der Nachlasssicherung ist dort genannt: "Testament liegt vor, muss aber auf Richtigkeit geprüft werden". Darüber hinaus wurde die Wohnung durch die Kriminalpolizei versiegelt (Vermerk über den Erörterungstermin vom 10.3.2017 S. 2). Nach telefonischer Freigabe der Wohnung durch die Polizei am 4.5.2012 und Übergabe von zwei polizeilich verwahrten Wohnungsschlüssel am 7.5.2005 an das Nachlassgericht (Schreiben des Polizeipräsidenten, Abschnitt 23, vom 21.3.2013, I/281 d.A.) ist am 9.5.2012 die Beteiligte zu 1) bei dem Nachlassgericht erschienen. Auf ihre Angabe, dringend die Wohnungsschlüssel zu benötigen für Bestattungspapiere, außerdem liege in dem Haus eine Verstopfung vor, die dringend beseitigt werden müsse, hat ihr die Rechtspflegerin die zwei Wohnungsschlüssel ausgehändigt (Bl. 4 d.A.) und nach Behauptung der Beteiligten zu 1) ihr auch die Erlaubnis erteilt, das Siegel zu entfernen (Vermerk über den Erörterungstermin vom 10.3.2017 S. 2). Der den Erbscheinsantrag beurkundende Notar ...hat mit Schreiben vom 5.6.2012 unter Hinweis darauf, dass Herr L.- ein vormaliger Nachbar der Erblasserin - einen weiteren Schlüssel bei dem Polizeiabschnitt 21 übergeben habe (Beiakte Bl. 80 f.), die Schlüssel zurückgesandt. Mit dem vorgenannten polizeilichen Schreiben vom 21.3.2013 wurde dem AG ein weiterer Schlüssel übersandt, der an diesem Tag vom Abschnitt 21 "aus diesem Nachlass" übergeben worden sei.
Die Beteiligte zu 1) hat aufgrund notarieller Erbscheinsverhandlung vom 22.5.2012 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist (I/7 ff. d.A.). Mit diesem hat der beurkundende Notar auch das Testament vom 26.1.2005 eingereicht, das die Beteiligte zu 1) erst nach dem Tod der Erblasserin nach Öffnung eines Bankschließfachs der Erblasserin dort gefunden habe.
Die Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18.6.2012 (I/36 ff.) vorgetragen, mit der Erblasserin habe sie eine langjährige Freundschaft verbunden, sie hätten sich - abgesehen von Urlaubszeiten - tagtäglich gesehen. Zum Jahresende 2004/2005 habe die Erblasserin nach einem Oberschenkelhalsbruch in der ...-Klinik gelegen. Die Beteiligt...