Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Teilediebstahls in der Kfz-Kaskoversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Teilediebstahls aus dem Kfz in der Kfz-Kaskoversicherung ist geführt, wenn sich an dem Fahrzeug Hebelspuren befinden, die zum Öffnen des Fahrzeugs nicht geeignet waren, ein noch vollständig funktionsfähiger Schließmechanismus vorhanden ist und das Fahrzeug eine Vielzahl von äußeren Beschädigungen aufweist, die mit geringem Aufwand (Ausbeulen, Spachteln) beseitigt werden können, deren fachmännische Beseitigung jedoch erhebliche Kosten und damit Entschädigungsleistungen auslösen würde.
Normenkette
VVG § 1 S. 1, § 88; AKB 2008 A. 2.1.2b; ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 28.04.2009; Aktenzeichen 24 O 113/08) |
Tenor
In dem Rechtsstreit A ./. ...Versicherung AG wird der Kläger gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin vom 28.4.2009 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung von Versicherungsschutz zu.
Zwar hat zum Zeitpunkt des Eintritts des - angeblichen - Versicherungsfalles zwischen den Parteien unstreitig ein Versicherungsvertrag i.S.v. § 1 VVG bestanden, dessen Einzelheiten sich aus dem Versicherungsschein vom 16.5.2007 (Bl. 5 d.A.) in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Beklagten, Stand 1.5.2007 (Bl. 54 - 60 d.A.) ergeben.
Der Kläger ist aber beweisfällig dafür geblieben, dass der von der Beklagten bestrittene Versicherungsfall - der Diebstahl von Teilen des versicherten Fahrzeugs und dessen Beschädigung - tatsächlich eingetreten ist.
In der Kraftfahrversicherung hat der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür, dass die versicherte Sache ihm tatsächlich (ganz oder teilweise) entwendet worden ist (BGH VersR 1984, 29), wobei ihm allerdings bestimmte Beweiserleichterungen zugute kommen (vgl. Kohlhosser, Beweiserleichterungen bei Entwendungsversicherungen, NJW 1997, 969, 970; Römer, Der Kraftfahrzeugdiebstahl als Versicherungsfall, NJW 1996, 2329, 2331, jew. m.w.N.). Es wird als ausreichend - aber auch notwendig - angesehen, wenn der Versicherungsnehmer den Beweis für das sog. "äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung" erbringt. Dem genügt er dadurch, dass er ein Mindestmaß an Tatsachen darlegt und beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine Wegnahme gegen den Willen des Berechtigten zulassen (BGH VersR 1996, 319 und 575; NJW 1995, 2169). Zu diesem Mindestmaß an Tatsachen gehören - bezogen auf den vorliegenden Fall - das Abstellen des versicherten Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand einschließlich der als später entwendet behaupteten Teile an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt und das spätere Wiederauffinden in beschädigtem Zustand ohne die - angeblich - gestohlenen Fahrzeugteile; hinsichtlich dieser Tatsachen muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis führen (vgl. BGH VersR 1997, 733, 734; VersR 1993, 571).
Dies ist dem Kläger nicht gelungen; tauglichen Beweis für das Abstellen und das Wiederauffinden des Fahrzeugs in dem jeweils behaupteten Zustand hat der Kläger trotz entsprechenden Bestreitens der Beklagten (vgl. Seite 2 der Klageerwiderung) nicht angetreten.
Soweit sich der Kläger "zum Beweis für einen Einbruchdiebstahl" auf "die Beiziehung der amtlichen Ermittlungsakte" beruft, stellt dies letztlich keinen tauglichen Beweisantritt dar.
Zum einen reicht auch eine umgehende Anzeige bei der Polizei nicht zum Beweis (dieses Teils) der äußeren Umstände eines Diebstahls aus (vgl. Senat, Urt. v. 12.3.2002 - 6 U 3935/00; OLG Frankfurt r+s 1989, 42), weil der Inhalt der Strafanzeige letztlich nur das dokumentiert, was dem aufnehmenden Polizeibeamten von dem einen Diebstahl behauptetenden Versicherungsnehmer mitgeteilt worden ist.
Zum anderen spricht der Inhalt der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Berlin 5 UJs 12895/07 und 95 Js 854/08 im vorliegenden Fall eher für das Gegenteil der Behauptung des Klägers. Denn diesen Akten lässt sich entnehmen, dass die von dem Kläger "angezeigte Straftat ... als keine Straftat abgeschlossen" und stattdessen ein Ermittlungsverfahren wegen Vortäuschung einer Straftat und Betrugs (zum Nachteil der Beklagten) gegen den Kläger eingeleitet, später alle...