Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 20 O 28/03)

 

Gründe

A) Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat teilt nicht die Bedenken des Klägers gegen die Zulässigkeit des Teilurteils.

Der Werklohnanspruch setzt sich aus mehreren selbständigen Teilforderungen zusammen.

Die Entscheidung, dass der Kläger für die nicht erbrachten Leistungen eine Vergütung nicht verlangen kann, wirkt sich auf die Entscheidung über die Vergütung für die erbrachten Leistungen nicht aus.

Eine Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen steht dem Kläger nicht zu, weil der Beklagte den Architektenvertrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat. Dem Beklagten war wegen des Zusammenwirkens verschiedener Pflichtverletzungen des Klägers ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, weil das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien gestört war.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der späten Einreichung eines Antrags gemäß § 172 Abs.1 Nr.2 BauGB vorzuwerfen ist. Ein solcher Antrag war erforderlich, weil - wie der Kläger jedenfalls nach dem Schreiben des Bezirksamts Pankow vom 12. April 2002 (Anlage K75c) wusste - das Grundstück des Klägers im Erhaltungsgebiet "Bötzowstraße" liegt. Der Beklagte plante die Änderung baulicher Anlagen. Diese erschöpften sich nicht in dem Ausbau von Dachgeschossen und Nutzungsänderung von bestehenden Gewerbeeinheiten, so dass unerheblich ist, ob solche von der Genehmigungspflicht ausgenommen gewesen wären. Das Genehmigungsverfahren war gemäß § 173 BauGB Teil des Baugenehmigungsverfahrens, in dem der Kläger als Architekt und Vertreter des Beklagten auftrat. Jedenfalls nach dem Schreiben vom 6. Mai 2002, in dem der Kläger ausführte "Den Antrag...habe ich zunächst nicht ausgefüllt und möchte abwarten, ob er überhaupt verlangt wird. Vorab erhalten Sie ihn jedoch zur Kenntnis" konnte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger ihn auch in diesem Teilbereich des Antragsverfahrens sachkundig beraten und unterstützen werde. Demgegenüber hat der Kläger den Beklagten weder frühzeitig auf die Erforderlichkeit des Antrages hingewiesen noch die von dem Beklagten mit Schreiben vom 12. August 2002 erbetene und mit dem eigenen Schreiben vom 6. Mai 2002 auch in Aussicht gestellte Komplettierung zeitnah vorgenommen. Wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 11. September 2002 (Anlage B14) ergibt, hat der Kläger erst mit Faxnachricht von diesem Tage den Beklagten über den Aufwand und seine Honorarforderung für die erforderlichen Kostenangaben unterrichtet. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger seine Versäumnisse auch nicht damit rechtfertigen, dass der Beklagte selbst erst am 12. August 2002 die Antragsunterlagen überreicht und dabei noch nicht vollständig ausgefüllt hatte. Denn dem Schreiben des Klägers vom 26. Juni 2002 (Anlage K17) war kein Hinweis auf die besondere Eilbedürftigkeit des Antrages zu entnehmen. Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung enthält das Schreiben des Beklagten vom 12. August 2002 auch keine "Anordnung", die Unterlagen erst zu einem bestimmten Zeitpunkt gegenüber der Behörde zu verwenden, sondern den Hinweis, dass der Beklagte bezüglich der offen gelassenen Punkte noch die Beratung eines Fachanwaltes benötige. Da der Kläger den Antrag ohnehin seinerseits noch bearbeiten musste, war aus der Sicht des Beklagten für eine solche Beratung offensichtlich noch Gelegenheit. An einer bestimmten Zeitvorgabe des Klägers oder an einem Hinweis auf das Eilbedürfnis fehlt es auch hier.

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der Kläger auf die Einholung eines Bodengutachtens hätte hinwirken müssen.

Der Sachverständige S... hat überzeugend ausgeführt, dass ein Baugrundgutachten schon wegen der dem Kläger bekannten Tieferlegung des Kellerfußbodens erforderlich gewesen sei, die zu einer Reduzierung der vorhandenen Sicherheit der den Aufzug umgebenden Bauteile um 22% geführt hatte. Der Kläger durfte entgegen seiner Ansicht bei der Planung nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Beklagte den Kellerboden bereits saniert hatte, auch wenn die Sanierung nicht ausdrücklich Gegenstand des Architektenvertrages war. Gerade weil es gesonderte Vereinbarungen über einen herzustellenden Zustand des Kellerfußbodens nicht gab, musste der Kläger von dem bei seiner Bestandsaufnahme festgestellten tatsächlichen Zustand ausgehen. Positive Erkenntnisse über eine bereits erfolgte Sanierung hatte der Kläger offensichtlich nicht. Das ergibt sich bereits aus dem Bauantrag, wenn die dort in der zeichnerischen Darstellung der Südfassade ausgewiesene Kellerhöhe von 2,48 m die Höhe nach der Tieferlegung darstellt, wie der Beklagte vorträgt. Aber auch das Schreiben des Herrn M... aus dem Büro des Klägers vom 3. September 2002 (Anlage K33) belegt, dass dort nicht bekannt war, ob und wie die Fundamente im Bereich des tiefergelegten Kellerbodens gesichert waren.

Die von dem Kläger eingereichten Stellungnahmen des Dipl.-Ing. M... S... und des Geotec...

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