Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung des Gewerbemieters für einen Brandschaden, der beim Laden von 18-Volt-Lithium-Ionen Akkus auf einem Holzregal des Büroraums entstanden ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 8 O 104/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 13.01.2022, Az. 8 O 104/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
A. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 13.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem der Klage der Klägerin als Sach-Inhaltsversicherin der B GmbH nach einem beim Laden eines Lithium-Ionen-Akkus der Beklagten ausgelösten Brand am 19.11.2019 in Höhe von 73.518,00 EUR aus übergegangenem Recht nach § 86 VVG stattgegeben worden ist. Die B GmbH war (Unter-)Mieterin von Büroräumen im Erdgeschoss bis 3. OG des Objekts G-straße in ..Berlin, die Beklagte war deren Untermieterin einer Teilfläche von ca. 64 qm im 1. OG (Anl. K 4). Wegen der erstinstanzlichen Anträge und tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor:
a) Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung. Das Laden der sechs 18-Volt-Lithium-Iionen-Akkus eines chinesischen Herstellers in M-Ladegeräten sei ein sozialadäquates Verhalten und damit nicht rechtswidrig. Es habe auch kein mietvertragliches Verbot bestanden, Akkus aufzuladen. Verschlechterungen der Mietsache infolge vertragsgemäßen Gebrauchs, zu dem auch "das Aufladen eines Akkus" zähle, habe die Beklagte nach § 538 BGB jedoch nicht zu vertreten. Das Aufladen von Akkus stelle eine Handlung des täglichen Lebens dar, welche in vielen (beruflichen und privaten) Bereichen unentbehrlich sei. Dabei sei es "nicht unüblich, dass Akkus in Ladegeräten fremder Hersteller" geladen würden. Die Kompatibilität werde vom Kunden vorausgesetzt und vom Hersteller der Akkus beworben. Das sei auch hier der Fall gewesen, da der chinesische Hersteller auf der Plattform Amazon angegeben habe "Ersatzakku für M..'" und "kompatibel mit allen M.. 18 Volt Akku-Werkzeugen". Ferner sei vom Verkäufer eine CE-Prüfung angegeben worden. Die Beklagte habe keinen Anlass gehabt, an diesen Angaben zu zweifeln. Aus dem Brandschaden könne nicht auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden. Ein nicht vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei nicht dargelegt.
Zu Unrecht gehe das Landgericht unter Hinweis auf einen Samsung-Rückruf im Jahr 2016 von einer besonderen Schadenanfälligkeit von Lithium-Ionen-Akkus aus. Dieser habe eben andere Akkus betroffen und lasse Rückschlüsse auf die hiesigen Akkus nicht zu. Unzählige Lithium-Ionen-Akkus stellten keine Gefahren für die Sicherheit von Kunden dar und seien von keinem Rückruf betroffen. So habe das OLG Bamberg im Beschluss vom 12.06.2019 -1 U 34/19- sachverständig beraten festgestellt, dass "die Brandgefahr beim Laden von Lithium-Ionen-Akkus extrem gering" sei.
b) Es fehle auch am Verschulden. Das Landgericht dehne die Haftung unbillig zu einer Art Gefährdungshaftung aus. Es fehlen konkrete Anknüpfungspunkte für eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung. Einen technischen Defekt habe die Beklagte als technische Laiin nicht vorhersehen können. Bei den Akkus habe es sich auch nicht um "Plagiate" oder Ware geringerer Qualität gehandelt, der Preisunterschied zu den Original-Akkus von M.. habe nur einige Euro betragen. Allein die Herstellung in China lasse nicht auf mindere Qualität schließen. Die Beklagte habe mit einer Brandgefahr umso weniger rechnen müssen, als sie bereits über einen Zeitraum von Wochen vor dem Schadenstag Akkus des chinesischen Herstellers problemlos geladen habe.
c) Der Ladevorgang habe nicht in einer brandgefährlichen Umgebung stattgefunden. Er habe nicht auf brennbaren Materialien stattgefunden. "Besonders brandgefährliche Gegenstände" hätten sich nicht in der Nähe befunden. Das Laden auf einem Holzregal sei insoweit nicht pflichtwidrig. Dann müsse auch jedes Aufladen eines Laptops oder Mobiltelefons auf einem Schreibtisch verboten sein, was erkennbar abwegig sei. Jedenfalls handele es sich um eine "sozial akzeptierte" Gefahr.
d) Das Laden von herstellerfremden Akkus in den M-Ladegeräten sei nicht ursächlich für das Platzen eines Akkus geworden. Die (vorprozessual) eingeholten Sachverständigengutachten hätten eine genaue Schadensursache - nach Zerstörung von Ladegerät und Akkus beim Brand - nicht mehr ermitteln können. Eine fehlende Kompatibilität von Ladegerät und Akku habe keiner der Sachverständigen festgestellt oder auch nur als naheliegend angesehen. Das Landgericht habe sogar ausgeführt, dass es von ein...