Verfahrensgang
LG Coburg (Aktenzeichen 23 O 464/17) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 22.01.2019 (Az.: 23 O 464/17) einstimmig als unbegründet zurückzuweisen und den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 15.576,78 EUR festzusetzen.
2. Die Beklagte zu 2) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.07.2019.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 2) auf die hälftige Erstattung eines Gebäudeschadens nach einem Brand aufgrund eines Teilungsabkommens bzw. gemäß § 78 Abs. 2 VVG analog in Anspruch.
Am xx.xx.2016, gegen 11.45 kam es in einem Kellerraum des Mehrfamilienwohnhauses S. in H. zu einem Brand. Das Gebäude ist bei der Klägerin u.a. gegen Brand versichert. Der Kellerraum, in dem der Brand ausgebrochen ist, war zum Vorfallszeitpunkt an den Zeugen A. vermietet, der eine Wohnung im Erdgeschoß des Anwesens bewohnte. A. war bei der Beklagten zu 2) privat haftpflichtversichert und hat den Brand verursacht, indem er einen Spielzeughelikopter, der mit einem Akku ausgestattet war, auflud. Der Akku explodierte während des Ladevorgangs. Den Spielzeughelikopter hatte A. zuvor für 8,00 EUR in einem Gebrauchtwarenladen, einer sog. Recycling-Börse, käuflich erworben. Zum Laden stellte er den Helikopter auf einem Wäschetrockner ab. Auf diesem befanden sich u.a. ein handelsüblicher Textilkoffer und in unmittelbarer Nähe weitere elektrische Geräte und eine Holzsauna. Wegen der Einzelheiten wird auf den Brandbericht des KHK B. vom xx.xx.2016, Anlage K 1, Bezug genommen.
Nach Beginn des Ladevorgangs verließ A. den Kellerraum und begab sich in seine im Erdgeschoss gelegene Wohnung. Etwa zehn Minuten nach Beginn des Ladevorgangs brach der Brand aus. Hierdurch wurde der gesamte Keller sowie das Treppenhaus bis ins Dachgeschoss stark verrußt. Fenster und Tür im Kellerraum sowie Heizungsrohre und die Elektroinstallation im Kellerraum wurden beschädigt.
Die Eigentümerin hat die Klägerin wegen des Schadens in Anspruch genommen. Die Klägerin hat für die Schadensbeseitigung insgesamt einen Betrag in Höhe von 31.153,56 EUR aufgewendet.
Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind dem Teilungsabkommen Mieterregress zwischen Gebäude- und allgemeinen Haftpflichtversicherern und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., Fassung November 2008, beigetreten. Dieses Abkommen soll die Abwicklung von Ansprüchen zwischen Gebäudeversicherern und allgemeinen Haftpflichtversicherern für die Fälle erleichtern, in denen ein haftpflichtversicherter Mieter einen in der Gebäudeversicherung des Vermieters versicherten Feuer- oder Leitungswasserschaden objektiv fahrlässig verursacht hat. Hintergrund ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Mieter bei einfacher Fahrlässigkeit durch einen konkludenten Regressverzicht im Versicherungsvertrag vor der Regressnahme durch den Gebäudeversicherer geschützt wird. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch nach § 2 des Abkommens ist, dass der Gebäudeversicherer Tatsachen darlegt, die keinen ernsthaften Zweifel an dem rechtswidrigen, objektiv fahrlässigen und ursächlichen Pflichtverstoß des Mieters zulassen. Ein Nachweis der subjektiven Komponente des Verschuldens ist nicht erforderlich. In § 3 des Abkommens ist geregelt, dass bei Schäden über 2.500,00 EUR und bis zu 100.00,00 EUR der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer Quote von 50% beteiligt wird, wobei der vom Gebäudeversicherer geleistete Entschädigungsbetrag bis zum Neuwert maßgeblich ist.
Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, der Versicherungsnehmer der Beklagten zu 2) habe den Brand schuldhaft, nämlich einfach fahrlässig verursacht. In dem Spielzeughubschrauber habe sich ein Lithium-Ionen-Akku befunden. Der Versicherungsnehmer der Beklagten habe den Akku wegen der bei Lithium-Ionen-Akkus bestehenden Brandgefahr nur in brennbarer Umgebung oder unter Aufsicht laden dürfen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt:
1. Die Zweitbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.576,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.07.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 1) hat beantragt, die Kosten der Klagerücknahme der Klägerin aufzuerlegen.
3. Die Beklagte zu 2) hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin kein Anspruch aus dem Teilungsabkommen zustehe. Es fehle an einem objektiven Pflichtverstoß des Versicherungsnehmers der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) hat bestritten, dass der Hubschrauber mit einem Lithium-Ionen-Akku ausgestattet gewesen sei. Die konkrete Ursache des Brandes sei vollkommen unklar. Ein unbeaufsichtigtes Laden des Akkus sei nicht pflichtwidrig. Das Laden sei darüber hinaus während des Aufräumens des Kellers, also unter Aufsicht erfolgt. Der Helikopter sei auch nicht auf einer brennbaren Fläche abgestellt gewesen.
Auch ein Anspruch aus § 78 Abs. 2 VVG analog bestehe nicht. Das Teilungsabkommen sei abschließend und bezie...