Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
sowie die in dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1987 zu 6. bis 18. bezeichneten weiteren Beteiligten |
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II 7/86 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 114/86 (WEG)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 1987 – 191 T 114/86 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Die gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; sie hat auch die den Antragstellern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betragt 50.000,– DM.
Gründe
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte in der Versammlung vom 15. Januar 1986 mehrere Beschlüsse gefaßt. Die Antragsteller haben alle Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht Neukölln hat in seinem Beschluß vom 23. Juni 1986 die Beschlüsse zu TOP 9 und 10 für nichtig und die Beschlüsse zu TOP 2 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 4 und 8 für ungültig erklärt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit seinem Beschluß vom 12. Juni 1987 den Wohnungseigentümerbeschluß zu TOP 7 Abs. 4 für wirksam gehalten, im übrigen aber das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie beantragt, den Anfechtungsantrag der Antragsteller in vollem Umfang zurückzuweisen. – Die Antragsteller haben unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, der Antragsgegnerin auch die den Antragstellern entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.
I. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die im vorliegenden Verfahren von den Antragstellern angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlüsse vom 15. Januar 1986 waren inhaltsgleich auch für die Wohnungseigentumsanlage P. S. in Berlin … gefaßt worden. Der Senat hat mit seinem den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten und der Verwalterin bekannten Beschluß vom 27. Mai 1967 – 24 W 5694/66 – darüber abschließend entschieden. Das Landgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung weitgehend auf die Gründe dieses Senatsbeschlusses berufen. Auch der Senat bezieht sich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diesen früheren Beschluß. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die in dem Senatsbeschluß vertretenen Rechtsansichten sind unbegründet. Ergänzend ist lediglich noch folgendes auszuführen:
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die hier angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlüsse nicht schon deshalb ungültig sind, weil sie nicht mit Mehrheit gefaßt worden sind. Zwar haben auch sechs „werdende Wohnungseigentümer” mitgestimmt, denen nach der Rechtsprechung des Senats ein Stimmrecht nicht zusteht. Rechtsfehlerfrei hat aber das Landgericht festgestellt, daß alle Beschlüsse auch ohne diese sechs Stimmen wirksam zustande gekommen waren. Denn lediglich der Beschluß zu TOP 2 ist bei einer Gegenstimme, die übrigen angefochtenen Beschlüsse ohne Gegenstimmen gefaßt worden.
2.Zu TOP 2 Abs. 2 (= Verzicht auf Auflistung der Einnahmen):
Die Rechtsbeschwerde meint, die von dem Senat in dem Parallel verfahren vertretene Meinung laufe auf einen leeren Formalismus heraus. Diese Ansicht trifft nicht zu. Es ist kein Formalismus, daß auch in Wirtschaftsplanen Einnahmen und Ausgaben getrennt auszuweisen sind. Es trifft nicht zu, daß die durch das Wohngeld festgelegten Einnahmen den Ausgaben vollständig entsprechen. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zum Beispiel verpflichtet, nach § 21 Nr. 4 WEG auch Rücklagen zu bilden. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung schafft Unklarheiten und erschwert der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kontrolle über die Ausgaben. Denn sie werden nicht mehr durch die Einnahmen begrenzt.
3.Zu TOP 2 Abs. 3 (= Abänderung § 16 Nr. 5 WEG für Anwalts- und Gerichtskosten):
Die Rechtsbeschwerde hält die von dem Senat in dem Parallelverfahren vertretene Auffassung für unpraktikabel. Das trifft nicht zu. Darauf hat der Senat schon in einem Beschluß vom 24. März 1988 – 24 W 4602/87 – hingewiesen. Durch die in § 16 Nr. 5 WEG getroffene Regelung wird die praktische Durchführung von Rechtsstreitigkeiten im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter nicht behindert. Denn der Verwalter ist befugt, Kostenvorschüsse für solche Verfahren aus dem Verwaltungsvermögen zu entnehmen. Dagegen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht befugt, eine von der gerichtlichen Kostenentscheidung abweichende anderweitige Regelung der Kostentragungspflicht durch einen Mehrheitsbeschluß zu treffen.
4.Zu TOP 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 (= Überprüfung der Verwaltungsunterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer und einen Rechtsanwalt):
Die Rechtsbeschwerde meint, ein Rechtsschutzinteresse ...