Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.11.2014; Aktenzeichen 15 O 601/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.11.2014 verkündete Urteil des LG Berlin - 15 O 601/12 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, bei dem es sich um eine qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG handelt, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung von diversen Klauseln, die die Beklagte in ihren Bestimmungen zur einjährigen "Hardwaregarantie" (Klauseln B 1.1 - 1.11) und zu ihrem "A." (Klauseln B 2.1 - 2.5) verwendet.

Hinsichtlich des Wortlauts der einzelnen Klauseln wird auf den Tenor des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die angegriffenen Klausen aus verschiedenen - von ihm näher dargelegten - Gründen unwirksam seien.

Die Beklagte meint, dass die Klauseln nicht zu beanstanden seien. Insbesondere unterlägen sie nur einer beschränkten AGB-rechtlichen Überprüfung, da es dem Garantiegeber grundsätzlich frei stehe, die Garantiebedingungen selbst auszugestalten.

Das LG hat der Klage (mit Ausnahme der Abmahnkosten) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klauseln kontrollfähig seien. Hinsichtlich der Unwirksamkeit einzelnen Klausen hat sich das LG im Wesentlichen den Rechtsansichten des Klägers angeschlossen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte ihre bisherigen rechtlichen Ausführungen.

Sie beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 28.11.2014 - 15 O 601/12 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Senat ist im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 3.8.2015 Bezug. Die Stellungnahme der Beklagten vom 9.9.2015 rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Die Intransparenz einer Klausel kann sich auch aus einer Zusammenschau mit anderen - als solchen nicht streitgegenständlichen - Klauseln ergeben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 27.5.1994 - 3 U 47/91 -, Rn. 39, juris; LG Hamburg, Urteil vom 14.12.1994 - 318 S 121/93 -, juris).

Eine hinreichende Klarstellung, aus welchen Gründen der Senat die jeweiligen Klauseln für unwirksam erachtet, ergibt sich aus der Begründung dieses Beschlusses in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 3.8.2015. Mit der von der Beklagten als unzutreffend angesehenen Begründung der landgerichtlichen Entscheidung musste sich der Senat nicht auseinandersetzen, da er seine Entscheidung auf einen anderen tragenden Grund stützt. Dies steht dem Erlass eines Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO dann nicht entgegen, wenn das Berufungsgericht - wie hier - anhand der festgestellten Tatsachen nach eigener rechtlicher Würdigung die Überzeugung gewinnt, dass der Rechtsstreit in erster Instanz im Ergebnis zutreffend entschieden wurde (vgl. KG, Beschluss vom 29.11.2007 - 12 U 20/07 - VersR 2008, 658 m.w.N.) und die Begründung des Erstgerichts ergänzt oder auswechselt (vgl. KG, Beschluss vom 3.12.2007 - 12 U 191/07 - OLG Report 2008, 372, 373 m.w.N.; KG, Beschluss vom 12.11.2008 - 12 U 49/08 -, Rn. 2, juris).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO sowie auf §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9535523

VuR 2015, 7

MMR 2017, 140

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