Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 28.11.2016; Aktenzeichen 63 VI 21/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau -Nachlassgericht - vom 28.11.2016 teilweise geändert und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 06.02.2015 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 1) und 2) zu je einem Viertel und der Beteiligten zu 3) zur Hälfte auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert beträgt 3.136.398,73 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die vermögende Erblasserin war ledig und kinderlos, ihre sonstigen Verwandtschaftsverhältnisse sind nicht bekannt. Die Beteiligten zu 1) und 2) auf der einen Seite und die Beteiligte zu 3) auf der anderen Seite streiten darum, welches der nach dem Ableben der Erblasserin eröffneten drei Testamente (Bl. 9, 11, 13 ff. der Testamentsakte ...) die Rechtsnachfolge wirksam regelt. In ihrem privatschriftlichen Testament vom 01.10.2008 bestimmte die Erblasserin die Beteiligten zu 1) und 2) zu ihren Erben. In einem weiteren privatschriftlichen Testament vom 12.12.2010 widerrief sie zunächst alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen und setzte die Beteiligte zu 3) als ihre Alleinerbin ein. Am 26.01.2011 testierte sie in notarieller Verhandlung nochmals unter Widerruf aller bisherigen letztwilligen Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 3) als ihrer Alleinerbin und deren Tochter als Ersatzerbin.
Die Erblasserin besaß u.a. ein Mietshaus in der A... Straße in Berlin, in dem sie eine Wohnung selbst nutzte und die Beteiligten zu 1) und 2) eine Wohnung und zwei Gewerbeeinheiten gemietet hatten. Die Erblasserin erledigte die Hausverwaltung mit Ausnahme der Buchhaltung ursprünglich selbst. Ab 2008/2009 überließ die Erblasserin diese faktisch den Beteiligten zu 1) und 2), wie sie vortragen, behielt aber die monatliche Kontrolle der Kontoauszüge bei und ließ sich über anstehende Maßnahmen unterrichten.
Die Erblasserin wurde nach einem Sturz am 19.08.2010 stationär im Krankenhaus behandelt. Nachdem sie dort ein künstliches Hüftgelenk erhalten hatte, schloss sich ab dem 28.08. bis zum 20.09.2010 eine stationäre Reha-Maßnahme an. Zwei Tage nach ihrer Entlassung am 22.09.2010 stürzte die Erblasserin erneut und musste wiederum im Krankenhaus, wo ein Hirninfarkt festgestellt wurde, versorgt werden. Unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt schloss sich eine weitere stationäre Reha-Maßnahme an.
Während des ersten Krankenhausaufenthaltes, als die nachfolgende Reha-Maßnahme absehbar war, stattete die Erblasserin die Beteiligten zu 1) und 2) am 25.08.2010 mit einer General- und Vertretungsvollmacht (Anlage 9a zum Schriftsatz der Beteiligten zu 3) vom 20.01.2017, Bd. 3 Bl. 52) aus. Die Beteiligten zu 1) und 2) richteten in der Folge anstelle des bisher für die Hausverwaltung genutzten Bankkontos der Erblasserin ein Konto auf ihren eigenen Namen ein und veranlassten, dass die Mieter fortan den Mietzins auf dieses Konto überwiesen. Ferner verkauften sie ab dem 29.09.2010 die Wertpapiere der Erblasserin mit einem Wert von rund 150.000,- EUR (Auskunft der Berliner Volksbank vom 26.02.2016, Bd. 2 Bl. 126; Schriftsatz der Beteiligten zu 1) und 2), Bd. 2 Bl. 102 ff.). Anschließend ließen sich die Beteiligten zu 1) und 2) die Erlöse, die einem Girokonto der Erblasserin gutgeschrieben worden waren, in bar auszahlen und legten sie in ein auf ihren Namen gemietetes Schließfach. Daneben nahmen sie Barabhebungen (am 27.09.2010 und 07.10.2010) und Überweisungen (am 28.09.2010 und am 07.10.2010) zu ihren eigenen und der W... D... Gunsten, teils als Schenkung bezeichnet, im Wert von insgesamt 172.000,- EUR vor (vgl. die Anlage z. Schriftsatz der Beteiligten zu 3) vom 22.03.2016). Die Erblasserin hatte ab ihrem ersten Krankenhausaufenthalt bis Ende Dezember 2010 keinen Einblick in diese Vorgänge, da die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Post und Kontoauszüge nicht an sie weiterleiteten.
Als sich während der letzten stationären Reha-Maßnahme zeigte, dass die Erblasserin nicht mehr in der Lage sein würde, künftig eigenständig in ihrer Wohnung zu leben, bereiteten die Beteiligten zu 1) und 2) den Wechsel in eine betreute Wohngemeinschaft in der P... Straße in Berlin vor. Dort zog sie nach dem Ende der Reha-Maßnahme am 22.10.2010 direkt ein; Anfang Januar 2011 wechselte sie von dort in eine betreute Wohngemeinschaft in die L... straße in Berlin. Die Erblasserin beauftragte die Pflegestation "D... " Hauskrankenpflege GmbH (künftig: Pflegestation D...) mit allen zu ihrer Betreuung, Versorgung und Pflege anfallenden Leistungen (s. den Vertrag vom 22.10.2010, Bd. 3 Bl. 98 ff. sowie die Abrechnung einer 24 Stunden Pflege im November 2010, Bd. 2 Bl. 28 f.). Die Pflegestation D... war in beiden Wohngemeinschaften, die die Erblasserin bewohnt hatte, tätig. Vermieter der von der Erblasserin gemieteten Zimmer in der Wohngemeinschaf...