Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.12.2019; Aktenzeichen 28 O 125/16)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 3 und 5 vom 13.1.2020 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.12.2019 aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, über den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 3 und 5 - einschließlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren - neu zu entscheiden.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.288 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Der Verfahrensablauf:

Die Kläger stellten mit Schriftsatz vom 29.2.2016 einen Prozesskostenhilfeantrag für eine gegen die fünf Beklagten gerichtete Klage. Mit Schriftsatz vom 31.3.2016 meldete sich Rechtsanwalt HXXX für die Beklagten zu 3) und 5) unter Verwendung eines Briefbogens der "JXXX Rechtsanwälte", auf dem zudem für die Büros in BXXX und DXXX die jeweiligen Anwälte aufgelistet wurden (Bl. I/90 d.A.). Mit Schriftsatz vom 3.6.2016 nahm er mit identischem Briefkopf inhaltlich zur beabsichtigten Klage Stellung (Bl. I/116 d.A.). Nach Zustellung der Klage zeigte Rechtsanwalt HXXX mit Schriftsatz vom 19.1.2017 mit dem gleichen Briefkopf für die Beklagten zu 3) und 5) Verteidigungsabsicht an (Bl. I/139 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.5.2017 wies er das Gericht darauf hin, dass Rechtsanwalt MXXX die Beklagten zu 3) und 5) nicht mehr vertrete und sämtlicher Schriftverkehr "ausschließlich über uns" geführt werden solle (Bl. I/187 d.A.). Im Protokoll der Verhandlung vom 13.9.2017 wurde aufgenommen, dass für die Beklagten zu 3) und 5) "und für die Rechtsanwaltskanzlei JXXX Rechtsanwalt HXXX" erschienen sei (Bl. II/1 d.A.). Mit Schriftsatz vom 5.7.2018 beantragte Rechtsanwalt HXXX Terminsverlegung mit der Begründung, "der Sachbearbeiter, Herr Rechtsanwalt HXXX, sowie seine Vertretung" hätten bereits mehrere Gerichtstermine an dem Tag (Bl. II/87 d.A.). Mit Schriftsatz vom 7.8.2018 stellte er einen weiteren Verlegungsantrag, weil "der Unterzeichner und alleinige Sachbearbeiter" einen anderen Verhandlungstermin habe und "eine Vertretung durch die im Dezernat des Unterzeichners tätige Kollegin, Frau Rechtsanwältin Dr. HXXX" gleichfalls nicht in Betracht komme (Bl. II/104 d.A.).

Im Sitzungsprotokoll vom 12.12.2018 (Bl. Ii/124 d.A.) wird als erschienen aufgenommen "für die Beklagten zu 3 und 5 und die RA-Kanzlei JXXX, Rechtsanwalt HXXX".

Mit Schriftsatz vom 9.1.2019 zeigte Rechtsanwalt HXXX unter dem Briefkopf "PXXX PXXX" an, dass seine "Bürogemeinschaft mit JXXX Rechtsanwälte zum 31.12.2018 beendet" sei, das Mandatsverhältnis mit den Beklagten zu 3) und 5) jedoch fortbestehe (Bl. II/146 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 7.2.2019 teilte Rechtsanwalt BXXX auf dem Briefkopf von "JXXX Rechtsanwälte" mit, dass Rechtsanwalt HXXX und Rechtsanwältin Dr. HXXX zum 31.12.2018 die Kanzlei JXXX Rechtsanwälte verlassen hätten, das Mandat aber nach dem Wunsch der Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten von der Kanzlei JXXX fortgeführt werden solle (Bl. II/178 d.A.).

Mit Verfügung vom 19.2.2019 gab daraufhin das Gericht "aus Anlass der sich widersprechenden Mitteilungen zum Bestehen einer Prozessvollmacht bei den alten und neuen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 und 5" den Prozessbevollmächtigten auf, die Gültigkeit der Prozessvollmachten nachzuweisen (Bl. II/187 d.A.). Rechtsanwalt BXXX übersandte daraufhin für JXXX Rechtsanwälte mit Schriftsatz vom 11.3.2019 (Bl. III/4 d.A.) ein Schreiben der Berufshaftpflichtversicherung vom 22.2.2019. In diesem an Rechtsanwalt HXXX gerichteten Schreiben heißt es, dass dieser nicht weiter für die Versicherung bzw. für deren Versicherungsnehmer tätig werden könne. Es handele sich dabei nicht um eine Mandatskündigung, vielmehr sei das Mandat nur der Kanzlei JXXX erteilt worden. Diese Erklärung werde auch namens und in Vollmacht ihrer Versicherungsnehmer abgegeben (Bl. III/5 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 7.5.2019 übersandte Rechtsanwalt RXXX für JXXX Rechtsanwälte ein weiteres Schreiben der Versicherung vom 23.4.2019 (Bl. III/46 d.A.). In diesem an JXXX Rechtsanwälte gerichteten Schreiben, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es u.a.: "als der gegenüber unseren Versicherungsnehmern versicherungsvertraglich zur Prozessführung befugte Haftpflichtversicherer bestätigen wir hiermit verbindlich, durch die Beauftragung der "JXXX Rechtsanwälte" (...) stets nur und ausschließlich dieses Anwaltsbüro zur Mandatsübernahme verpflichtet zu haben, niemals aber einzelne dortige anwaltliche Sachbearbeiter und insbesondere nicht den dort bis zum 31.12.2018 tätig gewesenen Herrn Rechtsanwalt OXXX HXXX. Die JXXX Rechtsanwälte sind in den von uns bei ihnen in Auftrag gegebenen Prozessangelegenheiten bevollmächtigt und ermächtigt, durch Vorlage einer anwaltlichen beglaubigten Abschrift des Originals dieser Bestätigungserklärung die umgehende Herausgabe aller betroffenen Akten von Herrn Rechtsanwalt OXXX HXXX zu verlangen, Gerichte über das Fehlen seiner Prozessführungsbefugnis - jedenfalls ...

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