Entscheidungsstichwort (Thema)
Informationsrechte bei standardisiertem Messverfahren
Orientierungssatz
Orientierungssatz:
1. Zur Ausübung der Informationsrechte bei standardisiertem Messverfahren
2. In Verkehrssachen wird es sich nie um einen Beweisantrag (im technischen Sinne) handeln, wenn ein Beweismittel dafür benannt wird, dass der Betroffene nicht Fahrer gewesen ist.
3. Die (formlose) Beweisanregung evoziert ebenso wie der (förmliche) Beweisantrag lediglich die Amtsaufklärung, so dass es einer genauen Qualifizierung des Beweisersuchens in aller Regel nicht bedarf.
4. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweiserhebung außer Zweifel steht, sondern rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisantrages schon dann, wenn die Beweiserhebung nicht naheliegt bzw. sich dem Gericht nicht aufdrängt.
5. Macht der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch und besteht auch anderweitig kein Hinweis darauf, ein Dritter könnte sich seines Führerscheins bemächtigt und bedient haben, wird auch das Tatgericht einen solchen Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB) in aller Regel nicht in Rechnung stellen müssen.
Normenkette
OWiG § 71; StPO § 256 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 29.11.2021; Aktenzeichen 315 OWi 716/21) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. November 2021 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. April 2022 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Erläuternd bemerkt der Senat:
1. Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur "Überprüfung der Messung" hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil hier ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung gekommen ist und der Verteidiger keine konkreten, einzelfallbezogenen Bedenken dagegen vorgebracht hat. Der Senat folgt insoweit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die der Rechtsbeschwerde bekannt ist. Es wäre dem Betroffenen unbenommen gewesen, unter Inanspruchnahme seiner umfassenden Informationsrechte (vgl. BVerfG DAR 2021, 75; NZV 2021, 377 [Volltext bei juris]) im Vorfeld der Hauptverhandlung (vgl. Senat NZV 2021, 379) und auf eigene Kosten (vgl. Senat NZV 2021, 379; Beschluss vom 16. Juli 2021 - 3 Ws (B) 177/21 - [juris]; LG Aachen NZV 2018, 480) die Messung sachverständig prüfen zu lassen. Hätten sich hier Zweifel ergeben, wären diese in der Hauptverhandlung, gegebenenfalls unter substantiiertem Beweisantritt, vorzutragen gewesen. Nur in diesem Fall wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, dem nachzugehen.
2. Auch den Antrag auf Vernehmung der als Anhalteposten tätigen Zeugin Sömnezcicek hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt.
a) Offen bleiben kann zunächst, ob sich die Rechtsbeschwerde an dem Wortlaut des Antrags festhalten lassen muss oder ob das Beweisersuchen auszulegen ist. Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei dem Beweisbegehren seinem Wortlaut nach um keinen Beweisantrag im Rechtssinn handelt, weil es das Beweisziel (der Betroffene sei nicht der Fahrer gewesen) als Beweistatsache bezeichnet, aber eigentlich nur die Umstände der Personalienfeststellung aufgeklärt wissen will, aus denen das Gericht die erstrebte Schlussfolgerung ziehen soll. In Verkehrssachen handelt es sich daher nie um einen Beweisantrag, wenn ein Beweismittel dafür benannt wird, dass der Betroffene nicht Fahrer gewesen ist (vgl. Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht 3. Aufl., § 77 OWiG Rn. 25; zur Problematik der Negativtatsache vgl. auch BGHSt 39, 253).
Ob das Ersuchen hier in einen förmlich richtigen Beweisantrag umzudeuten ist, kann aber dahinstehen, weil Maßstab für die Bescheidung auch in diesem Fall die Amtsaufklärung wäre (vgl. für viele OLG Celle ZfS 2009, 593). Zwar muss der förmliche Beweisantrag beschieden werden; dies ist hier aber unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG geschehen. Die (formlose) Beweisanregung evoziert ebenso wie der (förmliche) Beweisantrag lediglich die Amtsaufklärung, so dass es einer genauen Qualifizierung hier nicht bedarf.
b) Auch wenn das Beweisersuchen als förmlicher Beweisantrag zu behandeln gewesen wäre, wäre es rechtsfehlerfrei, nämlich nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, beschieden worden. Die Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit der beantragten Beweiserhebung außer Zweifel steht (Böttcher, NStZ 1986, 394), sondern rechtfertigt die Ablehnung eines Beweisantrages schon dann, wenn die Beweiserhebung nicht naheliegt bzw. sich dem Gericht nicht aufdrängt (Begr. EOWiGÄndG, BTDrucks. 10/2652 S. 23; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG 18. Aufl., § 77 Rn. 14).
So liegt der Fall hier. Nachdem das Amtsgericht die von der Zeugin gefertigte Sammelanzeige nach §§ 71 OWiG, 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen und mithin wirksam in die Hauptverhandlung eingeführt hatte, durfte es aus der Urkunde zwanglos folgern, dass durch den ange...