Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Verpflichtung einzelner Wohnungseigentümer zur Gartenpflege; Einzäunung eines zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenteils

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch Mehrheitsbeschluß können einzelne Wohnungseigentümer nicht zur Gartenpflege oder zur Kostenübernahme hierfür verpflichtet werden.

2. Verweigern einzelne Wohnungseigentümer die vorgesehenen Naturaldienste (wie Gartenpflege), ist eine Fremdvergabe aller Gartenpflegemaßnahmen mit der allgemeinen Kostenverteilung gem WEG § 16 Abs 2 (juris: WoEigG) angezeigt.

3. Solange sich die Kostenanteile dadurch nicht verschieben, kann bestimmt werden, daß Miteigentümer von ihren Kostenanteilen freigestellt werden, wenn sie die entsprechenden Dienstleistungen freiwillig selbst durchführen.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

Ein Wohnungseigentümer ist ohne Zustimmung der Miteigentümer regelmäßig nicht zur Einzäunung des ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenteils berechtigt.

 

Normenkette

WoEigG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 31.03.1993; Aktenzeichen 150 T 134/92 (WEG))

AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 13.07.1992; Aktenzeichen 76 II 380/90 (WEG))

 

Fundstellen

Haufe-Index 541812

OLGZ 1994, 273

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