Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.05.2011; Aktenzeichen 43 O 316/10) |
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.5.2011 verkündete Urteil des LG Berlin - 43 O 316/10 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat.
Gründe
Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nach Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat offenkundig nicht festzustellen.
Der Senat teilt die vom LG vertretene Ansicht, dass dem Kläger wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7, 17 StVG, § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 115 Abs. 1 VVG zuzuerkennen ist. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der von ihm geltend gemachten Schaden in der von ihm geltend gemachten Höhe durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstanden ist, was die Beklagten bestreiten.
Das klägerische Fahrzeug hatte, wie der Kläger nach eigenen Angaben von dem Verkäufer des Fahrzeugs erfahren haben will, u.a. im Frontbereich, für dessen Beschädigung der Kläger hier im Wesentlichen Schadensersatz geltend macht, einen "bearbeiteten Vorschaden" erlitten. Außerdem hatte das Fahrzeug, bevor der Kläger es gekauft hat, ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages des Verkäufers mit einem vorigen Verkäufer einen Heckschaden erlitten, der den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges beeinflusst haben könnte. Beide Vorschäden hat der Kläger ihrem Umfang nach nicht konkret und im Einzelnen dargelegt und er hat auch nicht vorgetragen, welche Reparaturarbeiten konkret und im Einzelnen zu ihrer Beseitigung durchgeführt worden sein sollen.
Wie das LG zutreffend angenommen hat, muss der Geschädigte, sofern das Fahrzeug, für dessen Beschädigung er Schadensersatz geltend macht, Vorschäden im Bereich der Schadensstelle aufwies und die unfallbedingte Kausalität des geltend gemachten Schadens bestritten wird, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch des KG im Einzelnen Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vorschäden vor dem neuen Schadensfall fachgerecht beseitigt worden waren (vgl. etwa KG, Beschl. v. 29.6.2009 - 12 U 147/08; Beschl. v. 31.7.2008 - 12 U 137/08, juris Rz. 9 - NZV 2009, 345; Beschl. v. 6.6.2007 - 12 U 57/07). Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit einer für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. etwa Senat, Urt. v. 18.10.2010 - 22 U 23/10; KG Urt. v. 29.6.2009 - 12 U 146/08, juris Rz. 3 - NZV 2010, 350; KG v., a.a.O., 12 U 137/08; Beschl. v. 30.6.2010 - 12 U 151/09 -, juris, Rz. 42 m.w.N.; Urt. v. 14.1.2008 - 12 U 96/07 - juris Rz. 12f, VRS 114, 418 m. W N.; Beschl. v. 31.7.2008 - 12 U 137/08 m.w.N.; OLG Düsseldorf Urt. v. 6.2.2006 - 1 U 148/05, juris Rz. 10, DAR 2006, 324). Demgemäß muss der Geschädigte darlegen und beweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen sie beseitigt worden sind. Nur dann ist eine hinreichende Abgrenzung möglich, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein im Bereich der streitgegenständlichen Schadensstelle vorhandener Schaden auf das frühere Schadensereignis zurückzuführen ist oder auf das neue Schadensereignis. Eine solche Abgrenzung ist auch Voraussetzung für die Schätzung eines Mindestschadens.
Für eine schlüssige Darlegung eines durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursachten Schadens hätte der Kläger daher zunächst im Einzelnen und unter Beweisantritt zu Umfang und Art der Vorschäden und sodann zu deren behaupteter Reparatur vortragen müssen, wozu nicht nur eine Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen einschließlich der verwendeten Ersatzteile gehört, sondern auch die Schilderung von Umständen, aus denen sich mit einem für eine richterliche Überzeugungsbildung ausreichenden Grad an Gewissheit ergibt, dass die Reparatur fachgerecht erfolgt ist (vgl. KG a.a.O.). Daran fehlt es hier.
Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu einer solchen vollständigen Darlegung nicht in der Lage, weil er das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug von dem Zeugen D erworben habe und deshalb nicht im Einzelnen zu einer fachgerechten Reparatur vortragen könne, geht dies zu seinen Lasten (ständige Rechtsprechung des KG, vgl. etwa KG, a.a.O., 12 U 146/08, juris Rz. 6; KG Beschl. v. 31.7.2008 - 12 U 137/08, juris Rz. 14, NZV 2009, 345) und nicht zu Lasten der Beklagten. Denn der Umstand, dass der Kläger ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat, kann nicht zu einer ...