Leitsatz (amtlich)
Gibt ein Unternehmer beim Fernabsatz von Waren in seinem hierfür werbenden Internetauftritt nicht seinen vollen Namen, sondern lediglich seinen Familiennamen mit vorangestelltem ersten Buchstaben seines Vornamens an, so verstößt dies gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmens. Ein solcher Verstoß ist in der Regel geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 29.12.2006; Aktenzeichen 16 O 1165/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 29.12.2006 - 16 O 1165/06 - abgeändert:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, des Weiteren untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform "eBay" gegenüber Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen über Kinderbekleidung zu unterbreiten bzw. zur Angebotsabgabe für solche Verträge aufzufordern, ohne dass dem Endverbraucher der vollständige Name der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wird, bevor der Endverbraucher seine ihn bindende Vertragserklärung abgibt und/oder im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Internetplattform "eBay" gegenüber Endverbrauchern Angebote zum Abschluss von Kaufverträgen über Kinderbekleidung zu unterbreiten bzw. zur Angebotsabgabe für solche Verträge aufzufordern, wenn durch die Antragsgegnerin nicht vor der Erklärung der Vertragsannahme durch den Endverbraucher oder vor der Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Endverbraucher über das für diesen bestehende Widerrufs- oder Rückgaberecht klar und verständlich informiert wird, wenn das wie folgt geschieht:
Ablichtungen können aus technischen Gründen nicht wiedergegeben werden
2. Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschwerdewert wird auf 4.400 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Eilverfahren - soweit in die Beschwerdeinstanz gelangt - gegen nach ihrer Auffassung nicht hinreichend klare und verständliche Angaben zur Anbieteridentität und zum Widerrufsrecht im Internetauftritt der mit ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegnerin bei eBay.
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesen beiden Punkten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG die aus den Verbotsformeln ersichtlichen Unterlassungsansprüche zu, wobei deren Dringlichkeit gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird.
1. Der Unternehmer hat gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies gem. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 (hier: Nr. 1 und Nr. 10) BGB-InfoV bestimmt ist, so u.a. über seine Identität sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufs. Die genannten Vorschriften stellen verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. OLG Jena GRUR-RR 2006, 283 f.; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rz. 11.156, 11.163). Besagten Informationspflichten genügt die Antragsgegnerin in ihrem (nach Glaubhaftmachung) am 30.11.2006 abrufbaren Angebot eines Kindergürtels (Anlagen 9 und 10) nicht.
2. In besagtem Angebot gibt die Antragsgegnerin ihren Namen nicht mit "R.B.", sondern mit "R.B." an.
a) Dies verstößt gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der Identität des Unternehmers. Der Unternehmer muss seinen Namen angeben (Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 1 BGB-InfoV Rz. 2), welcher aus dem Familiennamen und dem Vornamen besteht (Palandt/Heinrichs a.a.O., § 12 Rz. 5). Ihren Vornamen "R." hat die Antragsgegnerin nicht angegeben.
b) Besagter Verstoß ist entgegen dem Standpunkt des LG auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu beeinträchtigen.
aa) Mit der Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht unerheblich" sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten ...