Leitsatz (amtlich)
Die Höhe der Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers bestimmte sich auch nach dem bis zum Jahresende 1998 geltenden Rechtszustand nicht nach dem im Hauptberuf als Rechtsanwalt üblicherweise erzielten Honoraren. Ein Stundensatz von 217,– DM (einschließlich Umsatzsteuer) war überhöht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 1 a.F.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 01.11.1999; Aktenzeichen 87 T 347/97) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 52 XVII G 4) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 2.889,55 DM zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1. hat den Beteiligten zu 2. die im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das am 25. November 1999 eingegangene Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. gegen den ihm am 11. November 1999 zugestellten Beschluss des Landgerichts Berlin ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß den §§ 56 g Abs. 5, 69 e und 29 Abs. 2 FGG statthaft und auch zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Ungeachtet dessen, dass es um einen Anspruch auf Betreuervergütung für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 30. November 1996 geht, richtet sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen den Beschluss des Landgerichts vom 1. November 1999 nach den oben genannten, durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 eingeführten Verfahrensvorschriften, die gemäß Art. 5 Abs. 2 BtÄndG zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten sind (vgl. BayObLG BtPrax 1999, 196; OLG Zweibrücken MDR 1999, 807). Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde im Hinblick auf § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG auch zugelassen. Ob die dabei vorgenommene Beschränkung der Zulassung auf die Höhe des Stundensatzes rechtlich zulässig ist oder vielmehr keine Bindungswirkung entfaltet, weil eine Beschränkung auf einzelne tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte nach den zu § 546 ZPO entwickelten Grundsätzen unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276 [278] und BGH NJW 1984, 615; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 546, Rdn. 43), kann dahinstehen. Der Beteiligte zu 1. wendet sich nämlich ersichtlich nur noch gegen die Bemessung der Stundensatzhöhe bei der Entscheidung über seine Vergütung.
Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar ist das Landgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die einem anwaltlichen Berufsbetreuer zu gewährende Vergütung maßgeblich danach auszurichten sei, welches durchschnittliche Honorar er aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Anwalt erzielen kann, obwohl das erzielbare Honorar des anwaltlichen Berufsbetreuers im Hauptberuf für die Bemessung der Betreuervergütung nicht maßgeblich ist. Dieser Ermessensfehler wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 1. aus, so dass die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen ist. Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass für die Bemessung der Betreuervergütung für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis 30. November 1996 die Vorschriften der §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung heranzuziehen sind. Die Tätigkeit, um deren Vergütung es geht, ist nämlich vor Inkrafttreten der Neufassung des § 1836 BGB zum 1. Januar 1999 entfaltet worden. Da es besondere Überleitungsvorschriften im Betreungsrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1998 nicht gibt, ist das materielle Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Entfaltung der Tätigkeit galt (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 681; FGPrax 1999, 182 [183]).
Ohne Rechtsfehler führt das Landgericht aus, dass nach der hiernach maßgeblichen Gesetzeslage die Beurteilung der Frage, in welcher Höhe dem Berufsbetreuer eine Vergütung aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligen ist, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachenrichters steht, wobei Bemessungsmaßstab vorrangig die vom Betreuer erbrachte Leistung nach ihrem zeitlichen Aufwand, daneben aber auch die Bedeutung und die Schwierigkeit der Betreuung, der sich daraus ergebende Grad von Verantwortung und alle sonstigen Umstände zu berücksichtigen sind (BayObLG FamRZ 1996, 1168 [1169]; FamRZ 1997, 578 [579] m.w.N.w). Die vom Landgericht als Tatsacheninstanz getroffene Ermessensentscheidung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur begrenzt nachgeprüft werden, insbesondere dahin, ob das Tatsachengericht von seinem Ermessen einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Hiernach ist die Bemessung des für die vom Beteiligten zu 1. persönlich geleistete Tätigkeit angesetzten Stundensatzes mit 217,– DM einschließlich Umsatzsteuer ermessensfehlerhaft überhöht.
Trotz des in § 1836 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Grundsatzes, dass die Vormundschaft bzw. Betreuung unentgeltlich geführt wird, ist Berufsvormündern und -betreuern stets eine Vergütung für ihre Tätigkeit zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 1. J...