Leitsatz (amtlich)
In Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bezieht, ist die interne Teilung dieses Anrechts - jedenfalls in Fällen, in denen der andere, ausgleichsberecchtigte Ehegatte hiervon nicht schon in anderer Weise, etwa durch den laufenden Bezug von Unterhaltszahlungen, profitiert hat - in der Weise durchzuführen, dass von dem zu teilenden Anrecht der halbe Ehezeitanteil (Deckungskapital einschließlich der nach Ehezeitende angefallenen Überschüsse) sowie wertmäßig die Hälfte der seit Ehezeitende (bzw. dem Beginn des Rentenbezugs) erlangten Rentenzahlungen abgezogen werden. Der Leistungsbezug nach Ehezeitende durch den Ausgleichspflichtigen ist als nachträgliche rechtliche oder tatsächliche Veränderung des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG anzusehen und kann dazu führen, dass das dem Ausgleichspflichtigen nach erfolgter Teilung verbleibende Anrecht über den Halbteilungsgrundsatz hinaus gemindert wird.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 14.02.2012; Aktenzeichen 162a F 20295/11) |
Tenor
Auf die Beschwerden des früheren Ehemannes und des Trägers der betrieblichen Altersversorgung wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 14.2.2012 - 162A F 20295/11 - im 3. Absatz des Tenors wie folgt geändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der ...Versicherungsverein...a. G., Berlin, Vertragsnummer ...zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 89,01 EUR monatlich nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen im Tarif ...bezogen auf den 30.4.1998 übertragen. Aus dem nach erfolgter Teilung verbleibenden Deckungskapital von 7.134,86 EUR (per 1.7.2012) ist zugunsten des früheren Ehemannes ein Versorgungsanrecht i.H.v. 40,74 EUR monatlich im bestehenden Tarif...auszurichten.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die den Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen diese jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der frühere Ehemann sowie ein Träger der betrieblichen Altersversorgung - die ...- wenden sich mit ihren Rechtsmitteln gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 14.2.2012 - 162A F 20295/11 - (FamRZ 2012, 1057 [LSe]), mit dem das Familiengericht den im Zuge eines Abänderungsverfahrens (AG Tempelhof-Kreuzberg, 162 F 13914/04) ausgesetzten Versorgungsausgleich zwischen den früheren Ehegatten in der Weise endgültig geregelt hat, dass zu Lasten des bei Ehezeitende vorhandenen Deckungskapitals der betrieblichen Altersversorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Wege der internen Teilung zugunsten des anderen Ehegatten ein entsprechendes, hälftiges Anrecht übertragen wird. Dass auf Seiten des ausgleichspflichtigen Ehegatten - insoweit unstreitig - nach dem Ende der Ehezeit der "Rentenfall" eingetreten und dass bei Ehezeitende vorhandene Deckungskapital teilweise "aufgezehrt" sei, weil daraus seither zugunsten dieses Ehegatten eine den Bestimmungen des betreffenden Anrechts entsprechende, ungekürzte Versorgung ausgezahlt wurde und laufend ausgezahlt wird, habe außer Betracht zu bleiben; hierdurch verringere sich weder das Deckungskapital des zu teilenden Anrechts noch der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Beschwerdeführer machen - im Wesentlichen übereinstimmend - geltend, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer grundsätzlich unzutreffenden Auffassung vom System des Versorgungsausgleichs, soweit die Teilung deckungskapitalbezogener Anrechte der betrieblichen Altersversorgung in Rede stünde: In Fällen wie dem vorliegenden, in denen nach Rechtskraft der Scheidung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten der Rentenfall eintrete und dieser Ehegatte bereits seit mehreren Jahren eine laufende, ungekürzte Versorgung aus dem zu teilenden Anrecht beziehe, habe die Teilung nicht auf der Basis des bei Ehezeitende vorhandenen Deckungskapitals zu erfolgen, sondern es müsse berücksichtigt werden, dass ein Teil des Deckungskapitals bereits für die Ausrichtung der laufenden Versorgung verbraucht worden sei. Um sicherzustellen, dass die Teilung des Versorgungsanrechts für den Träger der betrieblichen Altersversorgung kostenneutral erfolge, sei daher - vereinfacht ausgedrückt - von dem bei Ehezeitende vorhandenen Deckungskapital der für die Ausrichtung der laufenden Versorgung bereits verbrauchte Teil des Deckungskapitals abzuziehen; lediglich der noch verbleibende (Rest-) Betrag könne geteilt werden. Alternativ sei der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift des Trägers der betrieb...