Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 59 O 56/07) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Berufungskläger erhalten gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Das LG hat der Klage und der Widerklage zu Recht jeweils im aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Die Feststellung des Sachverhalts durch das LG ist nicht zu beanstanden; die Berufungsbegründung rechtfertigt weder eine Abänderung des angefochtenen Urteils noch eine weitere Beweisaufnahme.
a) Die Beklagten meinen in ihrer Berufungsbegründung, das LG sei auf Grund falscher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht mehr feststellbar sei, wie es zu dem Verkehrsunfall gekommen sei, da es die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt habe; es seien ausreichend Anknüpfungspunkte für einen Sachverständigen in Form von Fotos der Endstellung der beteiligten Fahrzeuge und des Schadensbildes vorhanden, aus welchem Rückschlüsse darauf gezogen werden könnten, wie der streitgegenständliche Verkehrsunfall sich im Einzelnen abgespielt habe. Dies könne zu einer völlig anderen Wertung der Einlassung der Parteien und der Aussage des Zeugen führen.
Auch sei die Feststellung des LG nicht zutreffend, dass der Zeuge ... von seiner Position aus das tatsächliche Fahrverhalten des Klägers gar nicht habe sehen können; auch dies könne von einem Sachverständigen widerlegt werden.
b) Die Berufungsangriffe sind erfolglos.
aa) Der Vorwurf der Berufung geht im Wesentlichen dahin, dass das LG die Einholung eines Sachverständigengutachtens, gemeint offenbar zur Frage, welches Fahrzeug in welche Spur hinübergezogen sei, unterlassen habe.
Das LG hat zu Recht davon abgesehen, ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen, da im Streitfall eine Aufklärung über die Richtigkeit der Unfalldarstellung der Beklagten (oder des Klägers) aus dem durch Fotos dokumentierten Schadensbild an den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht möglich ist; so hat das LG auf S. 10 des angefochtenen Urteils zutreffend das Beweismittel als ungeeignet bezeichnet und betont, dass der Sachverständige aus dem Schadensbild hier nicht feststellen kann, welches der beteiligten Fahrzeuge - unzulässigerweise - in den Fahrstreifen des jeweils anderen gewechselt ist (vgl. zu Folgerungen von Fahrzeugschäden auf den Unfallhergang beim Fahrstreifenwechsel auch KG, Beschl. v. 22.1.2007 - 12 U 207/05, NZV 2007, 520 = VRS 113, 92 = KGReport Berlin 2008, 9; Beschl. v. 22.2.2007 - 12 U 134/06, KGReport Berlin 2008, 123).
Das hier vorliegende Schadensbild und die Behauptung der Beklagten, es habe eine "streifende Kollision" (Schriftsatz vom 16.2.2007) der Fahrzeuge stattgefunden, wobei der VW-Bus des Klägers relativ schneller war als der Lkw, lässt sich sowohl mit der Unfalldarstellung des Klägers als auch der Beklagten vereinbaren.
So behaupten die Beklagten, der Kläger habe bei einem unzulässigen Überholvorgang den Lkw gestreift und sei von hinten gegen den Stoßfänger des Lkw gefahren. Auch nach der Unfalldarstellung des Klägers, der Lkw habe den Fahrstreifen nach links gewechselt, als er sich bereits links vom Lkw befunden habe (vgl. Anlage K 1), erfolgte eine "streifende Kollision" der Fahrzeuge an den Schadensstellen, wobei das linke Teil des Stoßfängers des Lkw von hinten abgerissen wurde.
Die rechtlich erhebliche Frage aber, ob der Kläger unzulässigerweise in die Spur des Lkw gewechselt ist oder es durch einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel des Lkw nach links in den vom Kläger befahrenen Teil der Fahrbahn zum Unfall gekommen ist, kann aus dem Schadensbild nicht festgestellt werden.
Dem Senat ist als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen aus einer Vielzahl von Verfahren auch bekannt, dass die Frage, wo auf der Straße sich ein Unfall genau ereignet hat (Unfallort), nur dann möglich ist, wenn dies durch Unfallspuren auf dem Fahrbelag, wie Benzin-, Öl-, Glas-, Schleif- oder Bremsspuren auch später feststellbar ist.
bb) Auch kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, aus den eingereichten, von dem Zeugen ... gefertigten Lichtbildern ergebe sich, dass der von dem Beklagten zu 1) geführte Lkw nach dem Unfall nicht mehr bewegt worden sei.
Soweit die Beklagten hierzu meinen, dem Beklagten zu 1) w...