Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Wirkungen der Umwandlung in Wohnungseigentum und Wohnungsveräußerung auf mitvermieteten Kellerraum

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat der teilende Grundstückseigentümer an einen Mieter Kellerraum mitvermietet und wird der Kellerraum bei der Umwandlung in Wohnungseigentum gemeinschaftliches Eigentum, tritt die Eigentümergemeinschaft zumindest bezüglich des Kellerraumes in das Mietverhältnis ein.

2. Die Eigentümergemeinschaft kann vor einer Beendigung des Mietverhältnisses hinsichtlich des Kellerraumes weder von dem Erwerber der Wohnung noch von dem Mieter die Herausgabe des Kellerraumes verlangen.

 

Normenkette

BGB § 571; WoEigG §§ 3, 8

 

Fundstellen

Haufe-Index 541804

OLGZ 1994, 20

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