Leitsatz (amtlich)
Hat der Ausgleichsberechtigte bei einer externen Teilung gem. § 14 II Nr. 2 VersAusglG in einem zuvor ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt, so hat der Versorgungsträger neben dem zu leistenden Kapitalwert auch Zinsen zu zahlen, da nur so eine der Halbteilung widersprechende Versorgungslücke aufgrund der Regelung des § 76 Abs. 4 S. 3 SGB VI vermieden werden kann.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 09.12.2008; Aktenzeichen 127 F 11075/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 9.12.2008 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der O. (...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 169,79 EUR monatlich auf dem Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.8.2007 begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungskonto ... zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. 4,5745 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... bezogen auf den 31.8.2007 übertragen.
3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem S. GmbH ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts als Kapitalwert von 3.425,01 EUR bezogen auf den 31.8.2007 auf dem vorhandenen Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... begründet. Hierfür hat die S. GmbH einen Kapitalbetrag von 3.425,01 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 3,45 % p. a. vom 1.9.2007 bis 19.2.2010, damit insgesamt 3.717,02 EUR an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Versicherungskontos Nr. ... zu zahlen.
4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A. Lebensversicherung i.H.v. 2.470,79 EUR unterbleibt.
5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. Lebensversicherung i.H.v. 2.523,28 EUR unterbleibt.
Die Beschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.
Der Wert der Beschwerde wird auf 5.400 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die am 9.8.1999 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 21.9.2007 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 9.12.2008 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt worden, dass zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim P. auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften von monatlich 27,95 EUR begründet werden.
Hiergegen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Antragsgegnerin in Frankreich Kindererziehungszeiten erworben habe und diese ausländische Anwartschaft zu ermitteln und in die Ausgleichsbilanz einzustellen sei, weil sich dadurch möglicherweise ergebe, dass der Antragsteller nicht mehr ausgleichspflichtig sei.
Da das Gesetz zur "Majoration pour enfant"(Kindererziehungszeiten) im Jahr 2009 in Frankreich überarbeitet werden sollte und mithin eine Auskunft über eine mögliche Anwartschaft von der Antragsgegnerin zeitnah nicht zu erhalten gewesen ist, ist mit Beschluss des Senats vom 29.10.2009 das Verfahren ausgesetzt worden.
Am 19.2.2010 hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen und Auskünfte nach dem nunmehr geltenden materiellen Recht eingeholt.
Die gem. §§ 629a, 621e ZPO a.F. zulässige Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet, führt aber zu einer Neuentscheidung über den Versorgungsausgleich. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens ist der Versorgungsausgleich nunmehr nach Art. 111 Abs. 3 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auf der Grundlage des seit dem 1.9.2009 geltenden materiellen Rechts und Verfahrensrechts zu entscheiden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr der Versorgungsausgleich von Amts wegen gem. § 1 VersAusglG dergestalt durchzuführen ist, dass die jeweils von den Beteiligten während der Ehezeit erworbenen Anrechte hälftig zu teilen sind.
Der Versorgungsausgleich ist nunmehr wie folgt zu regeln:
In der Ehezeit, die sich weiterhin vom ersten des Monats der Eheschließung bis zum letzten des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags erstreckt, § 3 Abs. 1 VersAusglG, hier mithin vom 1.8.1999 bis 31.8.2007, haben die Beteiligten folgende ausgleichspflichtigen Anrechte erworben:
1. Bei vormals dem P., jetzt aufgrund des Umzugs des Antragstellers und den damit verbundenen Wechsel des Dienstherrn, der O., hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 339,58 EUR monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, wobei das Land N. wie zuvor das Land B. die interne Teilung nicht eingeführt hat, und die desha...