Leitsatz (amtlich)
1. Eine bereits vor dem Einzug in ein Heim zugunsten des Heimträgers errichtete letztwillige Verfügung wird nach dem Einzug wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG nichtig, wenn über sie zwischen Heimträger und Heimbewohner Einvernehmen besteht und eine Ausnahmegenehmigung nicht eingeholt wird.
2. Ein Einvernehmen liegt bereits dann vor, wenn der Heimträger von der letztwilligen Verfügung Kenntnis erhält und sich nach Kenntniserlangung in einer Weise verhält, aus der der Heimbewohner auf das Einverständnis des Heimträgers mit der letztwillige Verfügung schließen muß.
3. Dabei genügt die Kenntnis solcher Personen, die der Heimträger nach seiner Organisation mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten der Heimbewohner betraut hat und die ihn in diesem Bereich gegenüber den Heimbewohnern repräsentieren.
Normenkette
HeimG § 14 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.03.1997; Aktenzeichen 83 T 200/96) |
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 62 VI 838/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde auf 30.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die im September 1995 ledig und kinderlos verstorbene Erblasserin lebte seit ihrem Einzug im September 1988 bis zu ihrem Tode in einem Heim des Beteiligten, bei dem es sich nach seiner Satzung um eine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgende Stiftung handelt. Durch notarielles Testament vom 4. Februar 1982 hatte die Erblasserin bereits vor ihrem Einzug den Beteiligten zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Im Heim errichtete sie drei weitem notarielle Testamente, in denen sie Vermächtnisse aussetzte oder änderte, wobei in einem der Testamente die Belastung des Beteiligten mit diesen Vermächtnissen ausdrücklich erwähnt ist. Bei Errichtung dieser Testamente amtierte jeweils als Zeuge, da die Erblasserin nicht mehr sehen konnte, der damalige Leiter der Nachlaßabteilung des Beteiligten. Die dem Vorstand des Beteiligten nacheordnete Nachlaßabteilung ist mit der Wahrnehmung der Nachlaßangelegeheiten der Bewohner ihrer Heime betraut und hatte Kenntnis von der Erbeinsetzung des Beteiligten.
Das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen, da seine Erbeinsetzung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG nichtig sei. Gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde durch das Landgericht richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht, auf den die weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit 550 f, ZPO).
Die Annahme des Landgerichts, dem Beteiligten sei der beantragte Erbschein nicht zu erteilen, da das seine Einsetzung zum Alleinerben enthaltende Testament der Erblasserin vom 4. Februar 1982 gemäß § 134 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für vom 7.8.1974 i.d.F. vom 23. April 1990 (BGBl. I 758; i.F. HeimG) nichtig und daher gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rechtlich zutreffend hat das Landgericht seiner Entscheidung die Bestimmung des § 14 Abs. 1 HeimG in der seit dem 1. August 1990 geltenden Fassung zugrundegelegt, da der Erbfall nach dem Inkrafttreten der Neufassung dieses Gesetzes eingetreten ist (vgl. Art. 5 Satz 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des HeimG v. 23.4.1990 a.a.O.). Diese – gegenüber § 14 Abs. 1 HeimG a.F. inhaltlich nicht abweichende – Vorschrift untersagt es dem Träger eines Heimes u.a., sich von Bewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 4 des Gesetzes vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Weiter ist das Landgericht rechtlich richtig davon ausgegangen, daß § 14 Abs. 1 HeimG auch auf den Beteiligten als Träger des von der Erblasserin bis zu ihrem Tode bewohnten Heimes Anwendung findet. Die Bestimmungen des Heimgesetzes gelten gemäß § 1 Abs. 1 HeimG für die dort bezeichneten Heime unabhängig davon, ob und in welchem Umfang deren Träger noch auf anderen Gebieten tätig ist oder inwieweit er gewerblich oder gemeinnützig tätig ist.
Ebenfalls rechtlich zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß auch Zuwendungen zugunsten des Heimträgers, die in einer einseitigen letztwilligen Verfugung eines Heimbewohners enthalten sind, vorn Geltungsbereich des § 14 Abs. 1 HeimG umfaßt sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz mit der Folge, daß gegen sie verstoßende Rechtsgeschäfte gemäß § 134 BGB nichtig sind (allg.M., vgl. nur BGHZ 110, 235/239 = NJW 1990, 1603; BVerwGE 78, 357 = NJW 1988, 984/985; BayObLGZ 1991, 251 = FamRZ 1991, 1355/1356;. BayObLGZ 1992, 344 = FamRZ 1993, 479/481, jew. mw.N.). Von ihr erfaßt sind grundsätzlich auch einseitige Rechtsgeschäft...