Normenkette
StGB §§ 69, 69a
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 23.03.2015; Aktenzeichen (298 Ds) 232 AR 69/1514 (56/14)) |
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. März 2015 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von zwölf Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen die Anordnung der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-) Revision, mit der er in erster Linie die Verletzung formellen Rechts rügt. Entgegen § 265 Abs. 2 StPO sei er nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB hingewiesen worden. Mit der Sachrüge macht er geltend, den Urteilsgründen lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Sperre angeordnet worden sei. Die Revision hat in dem beantragten Umfang Erfolg.
II.
1. Der Angeklagte hat seine (Sprung-) Revision wirksam auf den Ausspruch über die Maßregel der Sperre nach §§ 69, 69a StGB beschränkt. Wenn der Rechtsmittelführer die Feststellungen, die der Maßregelanordnung zugrunde liegen, nicht in Frage stellt, ist die Revision auf den Maßregelausspruch beschränkbar, weil es nur noch um die rechtliche Zulässigkeit der Anordnung der Maßregel geht (vgl. OLG Stuttgart NZV 1997, 316, 317; OLG Dresden BeckRS 2005, 09105; MK-Athing, StGB, § 69, Rn. 115). Der Angeklagte hat in seiner Revisionsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass er den Schuldspruch und die Strafe mit den sie tragenden Feststellungen nicht angreife.
2. Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen § 265 Abs. 1 und 2 StPO nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hingewiesen wurde. Auf die von dem Angeklagten zugleich erhobene Sachrüge kommt es daher nicht mehr an.
Nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es eines Hinweises, wenn der Angeklagte wegen eines nicht in der zugelassenen Anklage enthaltenen Strafgesetzes verurteilt werden soll; dies gilt nach § 265 Abs. 2 StPO auch, wenn die Anordnung einer Maßregel in Betracht kommt. Deshalb hat das Gericht in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer isolierten Sperrfrist hinzuweisen, wenn die Anklage oder der Eröffnungsbeschluss die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Sperrfrist bezeichnet hat (vgl. BGH StraFo 2003, 276; LK/Geppert, StGB, 12. Aufl., § 69, Rn. 230).
Die Anklageschrift vom 26. November 2014 enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB. Dem Eröffnungsbeschluss vom 9. Februar 2015 ist ein solcher Hinweis ebenfalls nicht zu entnehmen. Indem das Amtsgericht im Urteil eine Maßregel verhängt hat, die weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss enthalten war, ohne zuvor in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, hat es gegen die Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 und 2 StPO verstoßen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 2004 - 1 St RR 56/04 -, Rn 8, juris). Der Hinweis war auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag die Anordnung einer Sperrfrist beantragt hat. Der nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO erforderliche Hinweis muss durch das Gericht selbst gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1993 - 1 StR 152/93 -, Rn. 2, juris; BayObLG aaO., Rn. 13).
3. Die Anordnung der Maßregel beruht auf dem Verfahrensverstoß (§ 337 StPO). Da kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB für die Erteilung der Maßregel vorliegt, lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte im Falle der Erteilung eines Hinweises anders verteidigt hätte, insbesondere so, wie er dies in der Revisionsbegründungsschrift dargelegt hat.
4. Da der Verfahrensmangel nur den Maßregelausspruch betrifft (vgl. BGH StraFo 2003, 276). hebt der Senat daher das angefochtene Urteil auf die Verfahrensrüge im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verweist die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.
Fundstellen
Haufe-Index 8341542 |
VRS 2015, 10 |
BA 2015, 422 |