Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Ehegatten bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in einer Ehesache

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 21.12.2013; Aktenzeichen 138 F 842/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem am 21.10.2013 erlassenen Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 21.12.2013 - 138 F 842/13 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der über die erfolgte Festsetzung eines Verfahrenswertes für Scheidung und Folgesache Versorgungsausgleich von (11.700 EUR zzgl. 2.340 EUR =) 14.040 EUR hinaus aufgrund des Vermögens der beteiligten Ehegatten die Festsetzung eines Verfahrenswertes "in einer Größenordnung von 200.000 EUR" begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem von den Beschwerdeführern der Größenordnung nach begehrtem Wert, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

2. In der Sache bleibt die Wertbeschwerde indessen ohne Erfolg, weil die Festsetzung eines Verfahrenswertes in der begehrten Größenordnung offensichtlich ausgeschlossen ist. Dabei bleibt es auch dann, wenn berücksichtig wird, dass das Familiengericht bei der Festsetzung des Verfahrenswertes im Zuge der Abhilfeentscheidung - Beschl. v. 21.12.2013 - offensichtlich zu kurz gegriffen hat. Im Einzelnen gilt:

a) Ausgangspunkt für die Wertfestsetzung in der Ehesache sind in erster Linie die beiderseitigen Einkommensverhältnisse. Anzusetzen ist - was vom Familiengericht bei Fassung des Abhilfebeschlusses möglicherweise nicht berücksichtigt wurde - das von beiden Ehegatten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen (§ 43 Abs. 2 FamGKG). Die Ehegatten sind (Alters-) Rentner; der frühere Ehemann bezieht, eigenen Angaben zufolge, eine Altersrente von 162,21 EUR/Monat; die Rente der früheren Ehefrau beträgt, der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung B...vom 27.8.2013 (dort Anlage 1, Seite 1; Bl. VA24) zufolge, 96,14 EUR. Damit ist, in Bezug auf das Einkommen, ein Wert von (162,21 EUR + 96,14 EUR = 258,62 EUR; diese Summe verdreifacht:) 775,86 EUR einzusetzen.

b) Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse wird allgemein davon ausgegangen (vgl. nur Zöller/Feskorn, ZPO [30. Aufl. 2014], Anh. FamFG-Verfahrenswerte, Stichwort "Ehesache - Vermögen"), dass eventuelles (Privat-) Vermögen der Ehegatten, sobald es eine gewisse Schwelle überschreitet, zu 5 % verfahrenswerterhöhend anzusetzen ist. Allerdings ist - was das Familiengericht übersehen hat - zuvor das Vermögen um die jeweils einschlägigen Freibeträge nach dem Vermögensteuergesetz (idF. der Bek. vom 14.11.1990, BGBl. I, 2467) zu bereinigen (vgl. KG, Beschl. v. 3.11.2009 - 18 WF 90/09 -, FamRZ 2010, 829 [bei juris LS 1 und Rz. 7]; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.4.2010 - 18 WF 71/10 -, FamRZ 2010, 1940 [bei juris LS 1 und Rz. 5] sowie Zöller/Feskorn, a.a.O.). Denn wenn bereits der Gesetzgeber des Vermögensteuergesetzes es für erforderlich erachtet, dass die Steuerpflicht erst oberhalb eines bestimmten, für die Wechselfälle des Lebens vorbehaltenen Betrages einsetzt, dann muss entsprechendes auch im Rahmen des § 43 Abs. 1 FamGKG, soweit dort an das Vermögen der Ehegatten angeknüpft wird, gelten. Damit ist hier, den Angaben der Ehegatten zufolge, Folgendes maßgeblich:

1.200.000 EUR

Vermögen früherer Ehemann

+

900.000 EUR

Vermögen frühere Ehefrau

2.100.000 EUR

Zwischensumme

./.

60.000 EUR

allgemeiner Freibetrag früherer Ehemann gem. § 6 Abs. 1 VStG (120.000 DM ~ 60.000 EUR)

./.

60.000 EUR

allgemeiner Freibetrag frühere Ehefrau gem. § 6 Abs. 1 VStG

./.

25.000 EUR

Altersfreibetrag früherer Ehemann nach § 6 Abs. 3 VStG (50.000 DM ~ 25.000 EUR)

./.

25.000 EUR

Altersfreibetrag frühere Ehefrau nach § 6 Abs. 3 VStG

1.930.000 EUR

Zwischensumme

96.500 EUR

5 % aus 1.930.000 EUR

Damit ist, in Bezug auf das Vermögen, ein Betrag vom 96.500 EUR anzusetzen.

c) Für den Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht der beteiligten Ehegatten 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens (§ 50 Abs. 1 FamGKG). Damit waren für den Versorgungsausgleich, da nur die jeweiligen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen waren, 155,17 EUR anzusetzen, nämlich 2 Anrechte * 10 % * 775,86 EUR (dreimonatiger Nettoverdienst); mindestens aber 1.000 EUR (§ 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG).

d) Für das Verfahren insgesamt wäre die Summe der drei Einzelbeträge und damit ein Verfahrenswert von insgesamt (775,86 EUR + 96.500 EUR + 1.000 EUR =) 98.275,86 EUR anzusetzen. Damit ist klar, dass die Beschwerde keinen Erfolg habe...

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