Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 1) – 21) wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 22. Mai 1992 – 150/191 T 93/87 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 51/86 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 93/87 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird zu Nr. 1. und 4. seines Tenors aufgehoben.
Die Erstbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 26. Februar 1987 – 70 II 51/88 – wird insgesamt zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz verbleibt es bei dem Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 26. Februar 1987. Die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind in keiner Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 18.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Eigentümergemeinschaft macht gegen eine Wohnungseigentümerin (Antragsgegnerin) u. a. einen Betrag von 17.114,11 DM geltend, der Kosten aus der Zeit vor dem Entstehen der Gemeinschaft betrifft, die in der ersten Phase der Gemeinschaft (letztes Quartal 1984) aus Gemeinschaftsmitteln beglichen worden sein sollen. Am 9. Februar 1985 beschloß die Eigentümergemeinschaft, die Abrechnung für 1984 noch zu ändern. Am 26. Mai 1986, 3. Juli 1987, 25. Juni 1988 und 29. April 1989 beschlossen die Eigentümer die Jahresabrechnung jeweils für das vorangegangene Wirtschaftsjahr. Lediglich in die Einzelabrechnungen der Antragsgegnerin wurde der alte Kontostand aus dem Jahre 1984 zu deren Lasten aufgenommen. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung der 17.114,11 DM verpflichtet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittelinteresse gemäß § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Nach der Rechtsbeschwerdebegründung vom 29. September 1992 richtet sich das Rechtsmittel noch gegen die vom Landgericht ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 17.114,11 DM nebst Zinsen, verfolgt jedoch nicht mehr den vom angefochtenen Beschluß zurückgewiesenen Widerantrag auf Feststellung, daß die in der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts titulierten Forderungen der Antragsteller erloschen sind. In dem jetzt noch geltend gemachten Umfang hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Der angefochtene Beschluß ist hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung von 17.114,11 DM nebst Zinsen nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
Bei dem noch strittigen Betrag von 17.114,11 DM handelt es sich um Kosten, die vor dem Entstehen der Eigentümergemeinschaft am 12. Oktober 1984 noch im Jahre 1983 entstanden und nach der Darstellung der Antragsteller Ende 1984 wohl aus Gemeinschaftsmitteln beglichen worden sein sollen. Rechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung gegen die Antragsgegnerin im Wohnungseigentumsverfahren ist das Vorhandensein einer Jahresabrechnung für die Wirtschaftsperiode vom 12. Oktober 1984 bis zum 31. Dezember 1984 (das Vorliegen eines Wirtschaftsplans für 1984 ist von der Antragstellerin trotz gerichtlicher Auflagen nicht dargelegt worden; es werden auch nicht Vorschüsse, sondern bestimmte Aufwendungen erstattet verlangt).
Das Landgericht führt aus, die Wohnungseigentümer hätten am 9. Februar 1985 beschlossen, daß sämtliche Kosten, die im Jahre 1983 entstanden und 1984 beglichen worden seien, von der Antragsgegnerin allein zu tragen seien; zu diesen Kosten habe der Betrag von 17.114,11 DM gehört. Diese Feststellungen sind rechtsfehlerhaft und aktenwidrig. Das Amtsgericht Wedding hat bereits ausgeführt: Aus dem Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 9. Februar 1985 gehe klar hervor, daß die Wohnungseigentümer zunächst die von der damaligen Verwalterin vorgelegte Abrechnung für des Jahr 1984 zu Tagesordnungspunkt 2) nicht gebilligt haben. Eine Beschlußfassung über die noch abzuändernde Jahresabrechnung könne hierin nicht gesehen werden. Denn zum einen sei den Wohnungseigentümern zum Zeitpunkt der Beschlußfassung die abgeänderte Jahresabrechnung nicht bekannt gewesen, zum anderen habe der Verwaltungsbeirat zunächst die Abrechnung prüfen und auf der nächsten Versammlung über das Prüfungsergebnis berichten sollen. Der Senat ergänzt hierzu, daß aus der bloßen Vertagung dieses Tagesordnungspunktes vom 9. Februar 1985 auch nicht eine bereits bindende Grundentscheidung Ober die von der Antragsgegnerin allein zu tragenden Kosten entnommen werden darf. Abgesehen davon wäre rechtlich zweifelhaft, ob eine derartige Grundsatzentscheidung Zahlungspflichten der Miteigentümer untereinander festlegen kann. Als Negativbeschluß hätte der Eigentümerbeschluß vom 9. Februar 1985 nicht angefochten werden können. Aus der Nichtanfechtung kann deshalb auch keine Bestandskraft gefolgert werden.
Der Senat hat demgemäß selbst zu prüfen, ob nach den bisherigen Feststellungen eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin begründ...