Entscheidungsstichwort (Thema)
nichtiger Eigentümerbeschluß bei Einbeziehung offener Altschulden aus der Zeit vor Entstehung der Gemeinschaft in die Jahresabrechnung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Ein die Jahresabrechnung billigender Eigentümerbeschluß ist wegen absoluter Unzuständigkeit der Eigentümerversammlung jedenfalls insoweit nichtig, als die Jahresabrechnung offene Altschulden aus der Zeit vor Entstehung der Eigentümergemeinschaft und aus einer anderen Bewirtschaftungsperiode ausweist (Abgrenzung zu Senat, Beschluß vom 30. April 1986 – 24 W 1906/85 –, NJW-RR 1986, 1274 = ZMR 1986, 295 = WE 1986, 103 = WuM 1986, 357).
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 1, § 28 Abs. 5
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 3. bis 181. wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom … März 1991 … (WEG) – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 40/89 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 392/89 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 11. September 1989 – 70 II 40/89 (WEG) – teilweise geändert:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin 388,93 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Mai 1989 zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 49/50 und die Antragsgegnerin 1/50 zu tragen.
Die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz werden den Antragstellern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Instanzen nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die erste Instanz auf 17.335,89 DM und für die Beschwerdeinstanzen auf 16.947,06 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümber der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehört die in der Teilungserklärung mit der Nr. 246 als Teileigentum ausgewiesene Garage.
Die Verwalterin ist gemäß § 16 der Teilungserklärung vom 18. August 1983 berechtigt, die von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Lasten- und Kostenbeträge gegenüber säumigen Miteigentümern namens der übrigen Eigentümer gerichtlich geltend zu machen. Teilende Eigentümerin war die Antragsgegnerin, die ab 1. Dezember 1983 die Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumseinheiten veräußerte und Eigentümerin der Teileigentumseinheit Nr. 246 blieb.
In der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 1983 waren in der Wohnanlage Aufzugskosten in Höhe von 16.947,06 DM angefallen, die bisher nicht ausgeglichen sind. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. April 1988 billigten die Miteigentümer unter anderem zu TOP 1 mehrheitlich die von der Verwaltung erstellte Jahresabrechnung für 1987, die eine Einzelabrechnung für die Teileigentumseinheit Nr. 246 mit einem Nachzahlungsbetrag von 17.024,48 DM zu Lasten der Antragsgegnerin umfaßte. In diesem Nachzahlungsbetrag waren die bis zum 30. November 1983 angefallenen und nicht ausgeglichenen Aufzugskosten in Höhe von 16.947,06 DM enthalten.
Im vorliegenden Verfahren nehmen die Antragsteller die Antragsgegnerin unter anderem unter Zugrundelegung der bestandskräftig gebilligten Jahresabrechnung für 1987 auf Zahlung des sich aus dieser Abrechnung zu Lasten der Antragsgegnerin ergebenden Nachzahlungsbetrages von 16.947,06 DM in Anspruch.
Durch Beschluß vom 11. September 1989 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung von 16.947,06 DM und eines weiteren rückständigen Betrages von 388,83 DM, gegen den die Antragsgegnerin Einwendungen nicht erhoben hat, verpflichtet. Die gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 20. März 1991 zurückgewiesen. Gegen diesen ihr am 9. April 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 10. April 1991 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie die Auffassung vertritt, daß der Eigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung vom 28. April 1988 die Kompetenz gefehlt habe, durch Billigung der Jahresabrechnung für 1987 einen Anspruch gegen sie, die Antragsgegnerin, auf Nachzahlung von in der Zeit vor Entstehung der Wohnungseigentümergemeinschaft angefallene Aufzugskosten zu begründen.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des Antrags der Antragsteller, soweit diese die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung nicht ausgeglichener Aufzugskosten in Höhe von 16.947,06 DM begehren. Denn der angefochtene Beschluß hält einer rechtlichen Nachprüfung (§ 27 FGG) nicht stand.
1. Obwohl die Antragsgegnerin die Erst- und die Rechtsbeschwerde ohne jede Einschränkung eingelegt hat, sind diese Rechtsmittel im Hinblick a...