Entscheidungsstichwort (Thema)
Abberufung des WE-Verwalters durch das Gericht. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
In besonderen Ausnahme fällen kann jeder Wohnungseigentümer die Abberufung des Verwalters durch das Gericht im Verfahren nach § 43 WEG beantragen, wenn eine solche Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und ein in einer vorangegangenen Eigentümerversammlung gestellter Abwahlantrag keine Mehrheit gefunden hat (im Anschluß an OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 433 und BayObLG, NJW-RR 1986, 445).
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nrn. 1-2
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II (WEG) 78/86) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 76/87 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die durch den Eigentümerbeschluß vom 14. Juni 1985 zur Verwalterin bestellte und durch weiteren Eigentümerbeschluß vom 27. November 1986 in ihrem Amt bestätigte Beteiligte zu 1) – B. W. … – mit … sofortiger Wirkung aus dem Verwalteramt entlassen wird.
Die Gerichtskosten aller drei Instanzen sind aus dem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümer zu entrichten. Außergerichtliche Kosten sind in allen drei Instanzen nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für sämtliche Instanzen auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 14. Juni 1985 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 1 nach vorangegangener Abberufung der Vorverwalterin mehrheitlich die Bestellung der Beteiligten zu 1) zur neuen Verwalterin. Die Anfechtung jenes Beschlusses ist Gegenstand des Verfahrens 70 II (WEG) 27/85 AG Tiergarten (vgl. den Beschluß des Senats in jener Sache vom 15. Juni 1988 – 24 W 6972/87 –).
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. November 1986 wurde der Antrag zu TOP 1, die Beteiligte zu 1) aus wichtigem Grunde abzuwählen, mit 10 Nein-Stimmen gegen 7 Ja-Stimmen bei einer Stimmenthaltung abgelehnt.
Anlaß für diesen Abwahl-Antrag war folgender unstreitige Sachverhalt:
Am 17. April 1986 zahlte die gewählte Verwalterin (Beteiligte zu 1)) an die Beteiligte zu 6) (S. G. … G. & C. B. K.) einen Betrag von 21.061,89 DM, weil die Beteiligte zu 6) ein Urteil vorgelegt hatte, durch das sie verurteilt worden war, bestimmte Heizölrechnungen zu bezahlen, die jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits von der Vorverwalterin ausgeglichen waren. Am 6. Juni 1986 überwies die gewählte Verwalterin versehentlich einen weiteren Betrag von 9.008,07 DM auf das Konto der Beteiligten zu 6). Schließlich zahlte die gewählte Verwalterin der Beteiligten zu 16) (E.-G.), deren Geschäftsführer gleichzeitig bei der Verwalterin angestellt ist, auf ein entsprechendes Kostenangebot am 13. August 1986 irrtümlich einen Betrag von 19.834,86 DM aus, der zwischenzeitlich auf das Konto der Eigentümergemeinschaft zurücküberwiesen worden ist.
In der vorgenannten Eigentümerversammlung vom 27. November 1986 ist ferner der Vorschlag zu TOP 2, eine andere Verwaltung zu wählen, mit der Mehrheit der Stimmen abgelehnt und zu TOP 2 a) die Wahl der Beteiligten zu 1) mehrheitlich „bestätigt” und „erneut beschlossen” worden.
Auf den rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Antrag der Antragsteller, die zu TOP 1, 2 und 2 a) gefaßten Eigentümerbeschlüsse vom 27. November 1986 „aufzuheben”, hat das Amtsgericht Tiergarten durch Beschluß vom 18. März 1987 unter Zurückweisung des Antrags im übrigen die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 1 (Abwahl der B. aus wichtigem Grund) und 2 a) (Bestätigung der Wahl bzw. erneute Wahl der BBM) „aufgehoben”. Auf die dagegen rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. September 1987 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden im übrigen den amtsgerichtlichen Beschluß teilweise aufgehoben und den Antrag der Antragsteller, den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 (Abwahl der B. aufzuheben, zurückgewiesen. Gegen diesen den Beteiligten zu 1) und 2) am 21. September 1987 zugestellten Beschluß richtet sich deren am 2. Oktober 1987 bei Gericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung des Antrags der Antragsteller, den zu TOP 2 a) (Bestätigung der Wahl bzw. erneute Wahl der BBM) gefaßten Eigentümerbeschluß vom 27. November 1986 für ungültig zu erklären, weiterverfolgen.
II.
Das als Rechtsbeschwerde gemäß § 45 Abs. 1 WEG in Verbindung mit § 27 FGG statthafte Rechtsmittel ist rechtzeitig und formgerecht eingelegt worden (§§ 22 Abs. 1, 29 FGG). Es hat jedoch in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg und war mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die von den Wohnungseigentümern mehrheitlich zur Verwalterin bestellte und durch Eigentümerbeschluß vom 27. November 1986 in ihrem Amt bestätigte Beteiligte zu 1) mit sofortiger Wirkung aus dem Verwalteramt entlassen wird.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht von der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1...