Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufrechnung gegen Hausgeldansprüche. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Der Aufrechnungserklärung eines Wohnungseigentümers gegen Hausgeldansprüche der Gemeinschaft kann nicht entgegengehalten werden, daß die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung einer späteren Wirtschaftsperiode zuzuordnen ist.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5; BGB §§ 387 ff.
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 434/89 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 87/150 T 348/93 (WEG)) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 3. August 1994 – 87/150 T 348/93 (WEG) – aufgehoben.
Die Erstbeschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Teilbeschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 23. November 1993 – 76 II 434/89 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Erst- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.239,– DM.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist seit dem 23. November 1988 Eigentümerin der Wohnung Nr. 5 und seit dem 24. April 1989 weiterer 6 Wohnungen, darunter der Wohnung Nr. 3. Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung vom 4. Oktober 1989 mit dem zu TOP 1 bestandskräftig gefaßten Mehrheitsbeschluß (s. Senatsbeschluß vom 18. 1. 93 – 24 W 501/92 –) die Jahresabrechnung 1988/89 genehmigt. Die Einzelabrechnung ergab für die der Antragsgegnerin gehörende Wohnung Nr. 5 für diefünf Monate vom Dezember 1988 bis zum April 1989 eine Wohngeldschuld von 2.239,50 DM. – Die Wohnungseigentümer haben in der Versammlung vom 19. Mai 1993 die Jahresabrechnung 1991/92 genehmigt. Diese Abrechnung ergab für die der Antragsgegnerin gehörende Wohnung Nr. 3 ein Wohngeldguthaben von 8.550,– DM. Die Antragsgegnerin hat nach Abzug eines anteiligen Umlagebetrages ein Restguthaben von 7.206,– DM errechnet und mit einem erststelligen Teilbetrag aus diesem Guthaben gegen die aus der Wirtschaftsperiode 1988/89 herrührende Wohngeldschuld von 2.239,50 die Aufrechnung erklärt.
Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe haben in dem Verfahren – 102 C 439/90 AG Schöneberg –einige Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.368,96 DM Straßenreinigungsgebühren für das Grundstück H., das waren je 1.456,32 DM, fällig am 15. Februar, 15. Mai und 15. August 1990, in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin hat diesen Betrag am 8. Oktober 1990 bezahlt. Mit einem Erstattungsanspruch aus dieser Zahlung erklärt sie ebenfalls die Aufrechnung im vorliegenden Verfahren gegen die Wohngeldforderung aus der Wirtschaftsperiode 1988/89.
Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluß vom 23. November 1993 den gegen die Antragsgegnerin gerichtetenAntrag auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Höhe eines Teilbetrages von 2.239,– DM aus der Abrechnung 1988/89 zurückgewiesen, weil der Wohngeldanspruch wegen der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung mit der Erstattungsforderung aus der an die Berliner Stadtreinigungsbetriebe geleisteten Zahlung erloschen sei. – Auf die Erstbeschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 3. August 1994 den Teilbeschluß des Amtsgerichts geändert und die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.239,– DM nebst Zinsen verpflichtet. Es hat die beiden von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnungen für unbegründet erachtet. Einerseits stehe der Antragsgegnerin gegen die Wohnungseigentümer kein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens, sondern nur auf Mitwirkung an dessen Realisierung zu; zum anderen sei die Aufrechnung nicht zulässig, weil die Wohngeldforderung und die von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben geltend gemachten Forderungen aus unterschiedlichen Wirtschaftsperioden herrührten.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie beantragt, den Zahlungsantrag zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
Die Antragsgegnerin ist entgegen der von dem Landgericht vertretenen Auffassung nicht verpflichtet, die aus der Wirtschaftsperiode 1988/89 herrührende Wohngeldschuld durch Zahlung zu erfüllen. Denn sie hat gegen diese Schuld wirksam mit einem Teilbetrag aus dem ihr aus der Wirtschaftsperiode 1991/92 zustehenden Wohngeldguthaben aufgerechnet; damit ist nach § 389 BGB die gegen sie gerichtete Wohngeldforderung erloschen.
1. Die Aufrechnung gegen Wohngeldforderungen istgrundsätzlich nur mit anerkannten oder rechtskräftig zuerkannten Ansprüchen oder mit Erstattungsansprüchen aus einer Notgeschäftsführung zulässig (Hauger in Weitnauer WEG 8. Aufl. Rdn. 28; Bassenge in Palandt 53. Aufl. Rdn. 10 je zu § 16 WEG m. zahlreichen Hinweisen). Diesen Ansprüchen gleichgestellt sind unstreitige Erstattungsansprüche wegen der Bezahlung von gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten gegenüber Versorgungsträgern (Senatsbeschluß vom 29. 3. 95 – 24 W 4812/94 – in NJW-RR 1995, 975 = DWE 1995, 78 = ZMR 1995, 264; und Beschluß vom 7. 2. 90 – 24 W 6163/88 und 7140/89 –)....