Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.06.2014; Aktenzeichen 31 OH 24/14 KapMuG) |
LG Berlin (Aktenzeichen 31 O 317/13) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der stattgebende (Bekanntmachungs-) Beschluss des LG Berlin - 31 OH 24/14 KapMuG - vom 27.6.2014 abgeändert:
Der Musterfeststellungsantrag der Antragsteller wird (insgesamt) als unzulässig verworfen.
Das LG Berlin wird angewiesen, die Löschung der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister nach Bestandskraft dieses Beschlusses herbeizuführen und das Verfahren wieder aufzunehmen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Antragsteller beteiligten sich im Jahr 1997 i.H.v. 50.000 DM als Treugeber an der ...KG. Sie erstreben aufgrund reklamierter fehlerhafter Beratung unter Verwendung eines Emissionsprospekts gegen die Antragsgegnerin mit ihrer zur Geschäftsnummer 31 O 317/13 des LG Berlin geführten Klage die Feststellung, dass diese ihr sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen hat, die im Abschluss dieser Beteiligung ihre Ursachen haben.
Daneben beteiligten sie sich im Jahr 1998 über einen Treuhänder an der ...- KG. Auch insoweit erstreben die Kläger mit ihrer Feststellungsklage zur Geschäftsnummer 31 O 317/13 des LG Berlin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Unter dem 28.3.2014 beantragten die Antragsteller die Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens bezogen auf den Emissionsprospekt bezüglich der eingangs erstgenannten Gesellschaft, also der ...- KG, und die Schulungsunterlagen. Soweit sich die Feststellungsziele nicht auf den Emissionsprospekt beziehen, sondern auf die Schulungsunterlagen, verwarf das LG Berlin den Antrag durch gesonderten Beschl. v. 27.6.2014 - 31 OH 24/14 KapMuG - als unzulässig (Bl. 99-101 d.A.). Mit seinem weiteren Beschluss zur selben Geschäftsnummer und ebenfalls vom 27.6.2014, auf dessen Einzelheiten (Bl. 105-107 d.A.) verwiesen wird, beschloss das LG die Bekanntmachung des Musterfeststellungsantrages bezüglich der auf den Emissionsprospekt bezogenen Feststellungsziele.
Unter dem 8.7.2014 verfügte der Vorsitzende Richter der entscheidenden Kammer des LG Berlin bezüglich des letztgenannten Beschlusses, die Beschlussbekanntmachung im Klageregister gem. § 4 KapMuG herbeizuführen (Bl. 111 d.A.).
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Eintragungsbeschluss vom 27.6.2014 und beantragt,
unter seiner Aufhebung die Löschung der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister und Wiederaufnahme des Verfahrens durch das LG; hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß Beschluss vom 6.8.2014 (Bl. 146 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache hierher zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsgegnerin macht weiterhin geltend, aufgrund des Vorliegens einer positiven Feststellungsklage sei der Anwendungsbereich des KapMuG nicht eröffnet, greife deshalb der Rechtsmittelausschluss des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG für ihre ausschließliche Rüge der offensichtlichen Unanwendbarkeit des KapMuG auf Feststellungsklagen nicht ein und sei die sofortige Beschwerde zugleich begründet.
B. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 252 ZPO statthaft, da der Rechtsmittelausschluss aus § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht für die Rüge greift, der die Bekanntmachung anordnende Beschluss bewege sich nicht im Anwendungsbereich des KapMuG, weil ein Musterfeststellungsantrag bei einer positiven Feststellungsklage nicht feststellungsfähig sei. Sie ist auch begründet, da dieser Einwand nach dem Dafürhalten des Senats sachlich zutrifft. Bei der Tenorierung hat der Senat von der in § 572 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Übertragungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.
Im Einzelnen gilt:
I. § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG bestimmt, dass das Prozessgericht einen zulässigen Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik "Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz" (Klageregister) durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt macht. In Verbindung mit der neu in das Gesetz eingefügten Unanfechtbarkeit auch des einen Musterverfahrensantrag als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Prozessgerichts (§ 3 Abs. 1 Satz1 KapMuG) ist die gesetzgeberische Intention, in diesem Stadium Zwischenstreitigkeiten auszuschließen, nicht von der Hand zu weisen (vgl. dazu KG, Beschluss zu 22 Kap. 2/14 vom 2.10.2014, II.1. der Beschlussgründe).
Mit Kruis in KK-KapMuG, 2. Aufl., § 3 Rz. 122-124, ist der Senat gleichwohl der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde i.S.d. §§ 567 ff. ZPO gegen die einen Stillstand des Verfahrens herbeiführende Entscheidung des erstinstanzlich entscheidenden LG gem. § 252 ZPO - sei es direkt, sei es entsprechend - durch § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht ausgeschlossen wird, wenn ...