Normenkette
BGB §§ 1601, 1610, 1612; ZPO § 850c Abs. 1 S. 2, Abs. 4, § 850g S. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 20.07.2017; Aktenzeichen 141 F 3202/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juli 2017 wird diesem in Abänderung des am 27. Juni 2017 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 141 F 3202/17 - Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten nach einem Verfahrenswert von 4.156,00 EUR bewilligt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Juni 2017 ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache begründet.
1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsantrag ab Juli 2017 in Höhe von monatlich 139,00 EUR bewilligt und seinen darüber hinausgehenden Unterhaltsantrag, ab Juni 2017 monatlich 263,00 EUR und für den Zeitraum von April 2016 bis Mai 2017 insgesamt 1.519,00 EUR zu zahlen, zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller zum einen dagegen, dass das Amtsgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsgegners bei der Bestimmung des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO lediglich eine Unterhaltspflicht gegenüber einer Person (nämlich gegenüber dem Antragsteller) berücksichtigt hat und nicht auch die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners sowie gegenüber seinem weiteren (am 11.10.1987 geborenen) Sohn K..., für den der Antragsgegner monatlich 32,09 EUR Unterhalt zahlt.
Er wendet sich weiter dagegen, dass das Amtsgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens seiner Mutter nicht einen - im Einzelnen vorgetragenen - Betrag von 147,00 EUR berücksichtigt hat, der nach der neueren Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/17 als ungedeckter Barbedarf seines von der Mutter betreuten 12-jährigen Halbbruders M... von ihrem Einkommen abzuziehen sei.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner erstmals vorgetragen, er lebe seit Mai 2017 von seiner Ehefrau getrennt und diese habe ihm gegenüber einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 200,00 EUR geltend gemacht, der gegenüber dem Anspruch des Antragstellers vorrangig sei. Der Antragsteller hat insoweit einen Trennungsunterhaltsanspruch von maximal 40,00 EUR anerkannt und dies im Einzelnen unter Hinweis auf den ALG-I-Bescheid der Ehefrau des Antragsgegners begründet.
2. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen im Grundsatz durch, so dass der beabsichtigte Antrag des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601 f., 1610, 1612 f. BGB in dem im Tenor genannten Umfang Aussicht auf Erfolg hat.
Dabei dürfen an die nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 114 ZPO erforderliche Erfolgsprüfung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens den Verfahrenserfolg für wahrscheinlich hält, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Verfahrenskostenhilfe zu verlagern. Ziel des Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist vielmehr, auch dem Unbemittelten den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen und ihm dem Zahlungsfähigen gleichzustellen, der seine Verfahrensaussichten vernünftig abschätzt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG v. 15.10.2015 - 1 BvR 1790/13, NJW 2016, 1377; KG v. 25. Februar 2015 - 13 WF 263/14, zitiert nach Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rz. 460).
a) Bei dem Einkommen des Antragsgegners ist das Amtsgericht unangefochten von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 2.019,68 EUR ausgegangen und hat hiervon 5% berufsbedingte Aufwendungen (100,98 EUR) sowie Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (150 EUR) abgezogen, so dass ein Betrag von 2.019,68 - 100,98 - 150,00 = 1.768,70 EUR verbleibt.
Abzuziehen sind ferner die Schulden des Antragsgegners. Da er sich in der Privatinsolvenz befindet, unterliegt sein Arbeitseinkommen nur innerhalb der Grenzen des § 850c ZPO der Pfändung, so dass Schulden nur in diesem Umfang zu berücksichtigen sind. Die Pfändungsgrenze ist dabei gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO abhängig von der Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist - jedenfalls bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Be...