Leitsatz (amtlich)
1. Soll nur für einen Teil der Grundstückseigentümer ein Vertreter nach § 11b VermG bestellt werden, kann die Bestallungsurkunde jedenfalls im Hinterlegungsverfahren nur Verwendung finden, wenn sie die Betroffenen konkret bestimmt. Es ist nicht Aufgabe der Hinterlegungsstelle oder sonstiger Dritter festzustellen, welche Personen (im Zeitpunkt der Bestellungsakts) i.S.v. § 11b Abs. 1 VermG unbekannt sind.
2. Ist eine Erbengemeinschaft als Empfänger bezeichnet, kann die für die Herausgabe erforderliche Bewilligung aller Erben (§ 17 Abs. 1 und 3 S. 1 Nr. 1, § 18 BerlHintG) im Hinterlegungsverfahren nicht durch einen Mehrheitsbeschluss ersetzt werden.
Normenkette
BerlHintG §§ 17-18; BGB §§ 2038-2040; VermG § 11b
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Für das Verfahren vor dem Senat werden Kosten nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag ist zulässig (§§ 23 ff. EGGVG i.V.m. § 6 Abs. 3 BerlHintG), jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 21. Mai 2019 ist nicht rechtswidrig i.S.v. § 28 Abs. 2 EGGVG und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Hinterlegungsstelle hat seinen Antrag vom 6. April 2018 auf Herausgabe der hinterlegten ... EUR im Ergebnis zutreffend zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen für eine Herausgabeanordnung gemäß § 16 BerlHintG liegen auch nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung (§ 65 Abs. 3 FamFG in entsprechender Anwendung) nicht vor. Die Berechtigung des Antragstellers als Empfänger ist weiterhin nicht i.S.v. § 17 Abs. 1 BerlHintG nachgewiesen. Nach dem der Hinterlegung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sind die (Erbes-)Erben des am ... 1899 geborenen und am ... 1943 verstorbenen A... empfangsberechtigt. Das ergibt sich aus dem Hinterlegungsantrag vom 5. April 2018 (Bl. 1 f. d. HA), der auf das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ... vom 22. Februar 2018 (Bl. 7 ff. d. HA) verweist. Soweit es dort im Tenor heißt, die Hinterlegerin werde verurteilt, "an die Erbengemeinschaft nach A..." zu zahlen, sind damit alle Erben i.S.v. § 2039 S. 1 BGB gemeint. Auf Seite 7 f. stützt das Oberlandesgericht die Verurteilung auf § 2039 S. 1 BGB und führt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1965, 306 (richtig 396) aus, die Tenorierung dahin, dass Leistung an die Erbengemeinschaft erfolgen müsse, bedeute, Zahlung sei an die Erben zu leisten. Die - nicht rechts- und damit auch nicht beteiligtenfähige - Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) besteht aus sämtlichen Miterben. Verstirbt ein Miterbe, treten gemäß § 1922 BGB seine Erben als Gesamtrechtsnachfolger an seine Stelle.
Die Empfangsberechtigung ist der Hinterlegungsstelle zweifelsfrei durch Urkunden nachzuweisen (Senat, Rpfleger 2019, 469, 470), im Fall der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein bzw. ein Europäisches Nachlasszeugnis (vgl. Senat, NJW-RR 2008, 1540, 1541; 1999, 863, 864). Es ist schon nicht hinreichend belegt, dass der Antragsteller an der Erbengemeinschaft beteiligt ist. Er ist nicht etwa Erbe nach A... zu 1/6. Ausweislich der - allerdings nicht formgerecht vorliegenden - Erbscheine des Amtsgerichts ... vom 9. Oktober 2007 (Bl. 31 d. HA) und 3. April 2014 (Bl. 46 d. HA) ist A... von B... zu 1/2, von C... zu 1/4 und von D..., E..., F... und G... zu je 1/16 beerbt worden. Mit dem Tod der am ... 1969 nachverstorbenen B... ging ihr hälftiger Anteil an dem Nachlass des A... gemäß §§ 1922, 2032 Abs. 1 BGB als gemeinschaftliches Vermögen auf ihre Erben über. Das sind gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts ... vom 28. April 1970 (Bl. 32 d. HA) H..., I... und J... zu je 1/3. Mangels Auseinandersetzung verwaltet die (Unter-)Erbengemeinschaft den hälftigen Nachlassanteil als Gegenstand des Nachlasses von B... gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 79. Aufl., § 2032 Rn. 2), auch soweit der Antragsteller an die Stelle des am ... 1972 verstorbenen H... getreten ist.
Es ist nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller Mitglied der (Unter-)Erbengemeinschaft nach B... ist. Erbscheine (§§ 2353, 2365 BGB) sind in Urschrift oder Ausfertigung vorzulegen. Eine beglaubigte oder gar einfache Abschrift genügt im Hinblick auf die Einziehungsmöglichkeit nach § 2361 BGB nicht. Fordert ein Antragsteller - wie hier - Unterlagen zurück, auf die er seinen Herausgabeantrag nach § 17 Abs. 2 S. 1 BerlHintG stützt, hat er diese erneut einzureichen, damit sie der Hinterlegungsstelle im Zeitpunkt der Herausgabeanordnung vorliegen. Andernfalls ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller die Dokumente zwischenzeitlich wegen einer Einziehung, Aufhebung der Bestallung o.ä. abliefern musste.
Mit dem Testament vom ... 1971 (UR-Nr. 171/1971 des Notars ...) nebst Eröffnungsniederschrift vom ... 1972 (Bl. 93 ff. d. HA), deren Vorlage in beglaubigter Abschrift genügt (vgl. zum Grundbuchverfahren Senat, FGPrax 1998, 7), ist nicht ausreichend belegt, dass der Antragsteller Erbe des H... ist. Wie im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss ...