Leitsatz (amtlich)

1. Zum Prüfungsumfang des Registergerichts bei der Anmeldung einer in den Personen der Geschäftsführer einer GmbH liegenden Änderung gem. § 39 Abs. 1 S. 1 GmbHG.

2. Die Satzungsänderung einer GmbH erlangt erst mit der Eintragung in das Handelsregister rechtliche Wirksamkeit.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 14.12.2011; Aktenzeichen 82 HRB 126364 B)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 22.12.2011 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 14.12.2011 wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Die Beteiligte wurde am 29.3.2010 von der A.Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) (A 1) und der A.Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) (A 2 ...) mit einem jeweiligen Geschäftsanteil von 150 EUR unter der Firma "I. UG (haftungsbeschränkt)" gegründet und in das Handelsregister eingetragen. In der Gründungssatzung ist bestimmt:

"Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr ...Richter (...) bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit."

In der vom Geschäftsführer R.unterzeichneten Anmeldung zum Handelsregister, der der Gesellschaftsvertrag als "Gründungsurkunde" beigefügt war, ist unter Ziff. I. die Vertretung der Gesellschaft allgemein wie folgt wiedergegeben:

"Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen der Gesellschaft vertreten. Damit aber ist nur Gesamtvertretung durch die Geschäftsführer vorgesehen. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden."

Am 14.4.2011 meldete die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten die am 14.3.2011 vorgenommene Veräußerung und Abtretung beider Gesellschaftsanteile zur Eintragung in das Handelsregister an. Die A 1 ...trat ihren Anteil an die S...GmbH und die A 2 ...den ihren an Frau ...G.ab. Von den Gesellschaftern wurde in den Gesellschaftsvertrag der nachfolgende § 6 eingefügt:

"1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

2. Ein alleiniger Geschäftsführer ist stets alleinvertretungsberechtigt.

3. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer mit einem Prokuristen vertreten.

4. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, dass einzelne Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten. Geschäftsführer können auch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

(...)"

Die Bestellung des bisherigen Geschäftsführers R.wurde widerrufen und die neue Mitgesellschafterin G.und der Kaufmann ...B...zu neuen Geschäftsführern bestellt. Hinsichtlich ihrer Vertretungsmacht wurde bestimmt:

"Sie vertreten die Gesellschaft jeder für sich allein und sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen."

Mit Verfügung vom 19.4.2011 an die Beteiligte machte das Registergericht die Vornahme der am 14.4.2011 angemeldeten Eintragungen von der Einzahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 301 EUR abhängig. Nachdem auch auf die Mahnung vom 15.9.2011 an den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten die Vorschusszahlung nicht einging, wies das AG Charlottenburg mit Beschluss vom 10.11.2011, dem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 11.11.2011, die Anmeldung der Satzungsänderungen vom 14.4. (fälschlich mit "März" bezeichnet) 2011 wegen Nichteinzahlung des Gerichtskostenvorschusses zurück.

Mit weiterem Beschluss vom 14.12.2011 wies das Registergericht die Anmeldung vom 14.4.2011 auch hinsichtlich der angemeldeten konkreten Vertretungsbefugnis der neuen Geschäftsführer zurück, da hinsichtlich der konkreten Vertretungsbefugnis eine ausreichende Grundlage im Gesellschaftsvertrag fehle. Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit am 22.12.2011 beim Registergericht per EGVP-Datei eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Im neu gefassten Gesellschaftsvertrag vom 14.3.2011 sei unter § 6 geregelt, dass die Gesellschafterversammlung beschließen könne, dass einzelne Geschäftsführer die Gesellschaft allein vertreten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden könnten.

Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.2.2012 nicht abgeholfen.

B. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

I) Die Beschwerde ist zwar zulässig. Sie richtet sich ausdrücklich nur gegen den Beschluss vom 14.12.2011, mit dem das AG Charlottenburg die Anmeldung der konkreten Vertretungsbefugnis zurückgewiesen hatte, nicht aber gegen den Beschluss vom 10.11.2011, mit dem das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderungen mangels Einzahlung des geforderten Vorschusses ablehnte. Diese Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Zwar hat der die Beschwerde einreic...

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