Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 30.05.2016; Aktenzeichen 71d III 684/15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 EUR auf Kosten der Beteiligten zu 2 und 3 zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 begehrt die Berichtigung des Geburtsregistereintrags für ihre Tochter hinsichtlich der Namensführung von Mutter und Kind.

Die Beteiligte zu 1 beantragte am 15.2.2011 in Berlin Asyl. Sie sollte am 16.2.2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Außenstelle Z.- vorsprechen.

Die Beteiligte zu 1 trägt vor, sie habe am 15.2.2011 bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung ihren Namen nur mündlich angegeben. Ein Dolmetscher für die amharische Sprache sei nicht anwesend gewesen. Sie habe dem aufnehmenden Mitarbeiter sogleich mitgeteilt, dass dieser ihren Namen falsch geschrieben habe. Der Mitarbeiter habe sie vertröstet, sie könne den Namen am nächsten Tag in Z.richtigstellen; die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gelte ohnehin nur bis zum nächsten Tag.

Da die Beteiligte zu 1 wegen fortgeschrittener Schwangerschaft nicht reisefähig war, fand die Anhörung im Asylverfahren erst im September 2011 statt. Aufgrund der dortigen Angaben der Beteiligten zu 1 änderte das BAMF in den dortigen Akten die Schreibweise des Namens der Beteiligten zu 1 in der Weise, wie sie sich aus dem Beschlussrubrum ergibt.

Am 30.5.2011 gebar die Beteiligte zu 1 eine Tochter. In der Geburtsanzeige des Krankenhauses an das Standesamt ist der Name der Beteiligten zu 1 so wiedergegeben, wie er sich aus der BÜMA vom 15.2.2011 ergab. Mit diesen Angaben wurde die Geburt des Kindes beurkundet, wobei der Familienname des Kindes den Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen" und die Namen der Beteiligten zu 1 den Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" enthalten.

Am 2.6.2015 erhielten die Beteiligte zu 1 und das Kind von der Ausländerbehörde der Stadt E.Reiseausweise für Flüchtlinge, wobei der Name der Beteiligten zu 1 und entsprechend der Familienname des Kindes in der Weise geschrieben ist, wie er sich aus dem Beschlussrubrum ergibt. Beide Reiseausweise enthalten den Zusatz, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Antragstellerin beruhen.

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 15.7.2015 hat das AG Schöneberg das Standesamt angewiesen, den Geburtsregistereintrag des Kindes dahin zu berichtigen, dass der Name der Beteiligen zu 1 lautet wie aus dem Beschlussrubrum ersichtlich und mit dem Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" zu versehen ist, der Familienname des Kindes wie der der Beteiligten zu 1 und mit dem Zusatz "Namensführung nicht nachgewiesen". Dagegen haben die Beteiligten zu 2 und 3 Beschwerde eingelegt. Sie sind jeweils der Ansicht, ein nicht nachgewiesener Registereintrag könne nicht durch einen anderen nicht nachgewiesenen Eintrag berichtigt werden.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, §§ 58 ff. FamFG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zwar ohne Begründung, im Ergebnis aber mit Recht die Beteiligte zu 3 angewiesen, die Angaben zur Namensführung des Kindes und der Beteiligten zu 1 im Geburtseintrag des Kindes zu berichtigen.

Ein abgeschlossener Registereintrag darf, sofern kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis gemäß § 47 PStG vorliegt, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden (§ 48 PStG). Im Ausgang zutreffend führt die Beschwerde aus, dass dafür die Unrichtigkeit der beanstandeten Eintragung und die Richtigkeit der beantragten Eintragung nachgewiesen werden muss und an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies ist zum Schutz der Zuverlässigkeit des Personenstandsregisters erforderlich, dessen Eintragungen gemäß § 54 Abs. 1 PStG Beweis für die beurkundeten Personenstandsfälle und die darüber gemachten näheren Angaben erbringen. Der Geburtsregistereintrag Nr. G 3.../2...bei der Beteiligten zu 3 nimmt für die Namensführung des Kindes und der Beteiligten zu 1 an dieser Beweiswirkung allerdings nicht teil, weil er einen Zusatz gemäß § 35 PStV enthält, dass die Identität der Beteiligten zu 1 und die Namensführung des Kindes nicht nachgewiesen sind. Sinn des Zusatzes nach § 35 PStV ist es gerade, die Beweiswirkung einer Eintragung nach § 54 PStG auszuschließen, um eine Person auch bei nicht nachgewiesener Identität im Personenstandsregister wenigstens mit den Identitätsangaben beschreiben zu können, unter denen sie gegenüber dem Standesamt tatsächlich aufgetreten ist. Sind diese Angaben falsch registriert worden, weil die betroffene Person den registrierten Namen tatsächlich nicht oder nicht mehr verwendet hat, so kommt eine Berichtigung auch ohne den Nachweis der Richtigkeit der Identitätsangaben in Betracht (OLG Hamm, StAZ 2016, 113). Denn Gegenstand der Eintragung und der Berichtigung ist in diesem Fall nicht die inhaltliche Richtigkeit des angegebenen Namens, sondern allein die Feststellung, dass die bezeichnete Person unter diesem Namen tatsächlich aufgetreten ist.

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beteiligte zu 1 ...

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