Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Ordnungsmittelverfahren nach Unterlassungstiteln ist in Bezug auf die Wertfestsetzung wie folgt zu unterscheiden:

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für ein Verfahren über die isolierte Androhung von Ordnungsmitteln ist ein dem Hauptsachewert entsprechender Wert anzusetzen (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 25.10.2021 - 5 W 125/21; Senat, Beschluss vom 22.08.2014 - 5 W 254/14).

2. Für ein erstinstanzliches Verfahren über den einzelnen Ordnungsmittelantrag ist der Wert mit einem Bruchteil des Wertes der Hauptsache anzusetzen. Dieser Bruchteil beträgt in Klageverfahren 1/6 des Hauptsachewerts, entsprechend in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 1/4 des Wertes des Eilverfahrens (Festhaltung an Senat - 5 W 125/21; Beschluss vom 26.02.2013 - 5 W 16/13; Senat, Beschluss vom 03.05.1988 - 5 W 1370/88).

3. Der Wert der Gläubigerbeschwerde in Ordnungsmittelverfahren entspricht dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 25.03.2021 - 5 W 1135/20). Gleiches gilt für den Wert der Schuldnerbeschwerde, wobei dieser gedeckelt ist durch die Höhe des erstinstanzlich verhängten Ordnungsgeldes (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 5 W 56/21).

 

Normenkette

GKG § 68; RVG § 25 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 890 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.12.2022; Aktenzeichen 101 O 43/22)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Verfahrenswertfestsetzung in Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 09.12.2022 - 101 O 43/22 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. Mit Antragsschrift vom 02.05.2022 (Bl. 1 ff. d. Papierakte) beantragte der Antragsteller gegenüber dem Landgericht Berlin unter Angabe eines Streitwertes von 30.000,- Euro, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung insgesamt 9 (teilweise noch unterteilte) Werbeaussagen in Bezug auf ein bestimmtes Produkt zu untersagen, sowie, geschäftliche Telemedien zu veröffentlichen, ohne die Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz vollständig anzugeben.

Mit in der Folge nicht angefochtenem Versäumnisurteil vom 30.05.2022 - der Antragsgegnerin zugestellt am 14.06.2022 - hat das Landgericht diesen Anträgen entsprochen (Bl. 74 ff. d. Papierakte). Den Verfahrenswert hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.05.2022 auf 30.000,- Euro festgesetzt (Bl. 73 d. Papierakte).

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 07.11.2022 (Bl. 104 ff. d. Papierakte) beantragt, gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen 2 der 10 Verbote aus dem genannten Versäumnisurteil "eine angemessene Ordnungsmaßnahme" zu verhängen.

Mit Beschluss vom 09.12.2022 hat das Landgericht (Bl. 115 ff. d. Papierakte) in Kollegialbesetzung dem Antrag vom 07.11.2022 stattgegeben und gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von 5.000,- Euro (ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- Euro einen Tag Ordnungshaft, zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin) verhängt. Den Wert für das Zwangsvollstreckungsverfahren hat das Landgericht unter Ziffer 3 dieses Beschlusses auf 1.500,- Euro festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfahrenswert bemesse sich auf 1/4 des Wertes des Verfügungsverfahrens, hier allerdings nur bezogen auf 2 Verbote, also auf 6.000,- Euro. Der Beschluss vom 09.12.2022 ist den Streitwert-Beschwerdeführern [im Folgenden: Beschwerdeführer] am 22.12.2022 zugestellt worden (Bl. 122a d. Papierakte). In der Folge hat der Senat eine sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Ordnungsmittelverhängung mit Beschluss vom 30.10.2023 zum Geschäftszeichen 5 W 11/23 (mit einer bestimmten, aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe) auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen (Bl. 148 ff. d. Papierakte; veröffentlicht in Magazindienst 2024, 33).

Gegen die Streitwertfestsetzung im Ordnungsmittelbeschluss vom 09.12.2022 richtet sich die im eigenen Namen der Beschwerdeführer erhobene Streitwertbeschwerde vom 13.01.2023 (Bl. 161 f. d. Papierakte), beim Landgericht eingegangen am selben Tag, mit welchem eine Erhöhung des Streitwerts für das Ordnungsmittelverfahren auf mindestens 5.000,- Euro begehrt wird. Dieser Streitwertbeschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.02.2024 (Bl. 171 f. d. Papierakte) unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen.

B. Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Über die Streitwertbeschwerde gegen den vom Landgericht in Kammerbesetzung getroffenen angefochtenen Beschluss hat der Senat in der Besetzung gemäß § 122 Abs. 1 GVG zu entscheiden, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG.

2. Die im eigenen Namen erhobene und auf Heraufsetzung des vom Landgericht festgesetzten Streitwerts gerichtete Streitwertbeschwerde der Beschwerdeführer, der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Halbsatz 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässig.

3. Die Streitwertbeschwerde ist indes unbegründe...

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