Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 20.09.2007; Aktenzeichen 314 OWi 503/07) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. September 2007 wird das Verfahren eingestellt.
Die Verfahrenskosten fallen der Landeskasse Berlin zur Last, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (richtig wohl: § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1), 49 (zu ergänzen: Abs. 1 Nr. 3) StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und geltend gemacht wird, das Verfahren sei wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen, hat Erfolg.
Der Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsordnungswidrigkeit steht der Eintritt der Verfolgungsverjährung entgegen. Dem Betroffenen wird eine am 16. Februar 2007 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 24 StVG) zur Last gelegt. Bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährungsfrist für derartige Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG drei Monate. Eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG war hier durch die bereits am Tattage vorgenommene Bekanntgabe des Vorwurfs an den Betroffenen durch die bei der Geschwindigkeitsüberwachung eingesetzten Polizeibeamten erfolgt. Durch die schriftliche Anhörung des Betroffenen vom 16. März 2007 konnte die Verjährung nach der genannten Vorschrift nicht ein zweites Mal unterbrochen werden (vgl. Göhler, OWiG 14. Auflage, § 33 Rdnr. 6a m.N.).
Eine erneute Unterbrechung der Verjährung käme vorliegend nur nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch den Erlass eines Bußgeldbescheides in Betracht, wenn dieser innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt oder erlassen und binnen zwei Wochen nach Erlass zugestellt worden wäre. Daran fehlt es hier. Der Bußgeldbescheid ist zwar am 2. Mai 2007 erlassen, jedoch nicht wirksam zugestellt worden. Die am 5. Mai 2007 bewirkte Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt S., der die anwaltliche Vertretung des Betroffenen angezeigt hatte, war unwirksam. Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt zwar der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Hier ist die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Zustellung des Bußgeldbescheides an Rechtsanwalt S. im Hinblick auf eine bei den Akten befindliche Vollmachtsurkunde erfolgt, die jedoch den Bevollmächtigten nicht erkennen lässt. Eine derartige "Blankovollmacht" ist nicht geeignet, die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten zu gewährleisten. Denn bereits nach allgemeinen Grundsätzen muss sich neben dem Gegenstand der Bevollmächtigung und dem Vollmachtgeber auch die Person des Bevollmächtigten aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde selbst einwandfrei ergeben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Februar 2000 - 3 Ss 87/000 - [juris]).
Den Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 OWiG genügt es auch nicht, dass ein Rechtsanwalt, der die Vollmacht vorlegt, wie hier in einem begleitenden Schriftsatz auf die beigefügte Vollmachtsurkunde beruft. Damit behauptet allein der Vollmachtnehmer seine Bevollmächtigung; an der Unvollständigkeit der Vollmachtsurkunde selbst vermag dies nichts zu ändern (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
Damit fehlt es an einer wirksamen Unterbrechung der Verjährung innerhalb der sich an die Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens an den Betroffenen anschließenden Verjährungsfrist von drei Monaten, die mit Ablauf des 15. Mai 2007 endete. Am 16. Mai 2007 ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3441644 |
VRR 2008, 355 |