Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 24.05.1988) |
LG Berlin (Entscheidung vom 06.01.1988) |
Tenor
Auf die Gegenvorstellungen der Nebenkläger in wird die Kostenentscheidung in dem Beschluß des Senats vom 24. Mai 1988 wie folgt ergänzt:
Der Angeklagte hat die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluß vom 24. Mai 1988 die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen, durch das die Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Tiergarten wegen fahrlässiger Körperverletzung bestätigt wurde. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Angeklagten auferlegt. Einen Ausspruch über die notwendigen Auslagen der von dem Landgericht als Nebenkläger in zugelassenen Verletzten enthält der Beschluß des Senats nicht.
Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Nebenklägerin, mit dem sie auch die Festsetzung ihrer notwendigen Auslagen im Revisionsrechtszug geltend macht, hat der Kostenbeamte die Akten dem Senat wegen des fehlenden Nebenklagekostenausspruchs vorgelegt.
Der Senat legt den Kostenfestsetzungsantrag der Nebenkläger in als gleichzeitige Gegenvorstellungen gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluß vom 24. Mai 1988 aus. Die Gegenvorstellungen führen zu der aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Ergänzung der Kostenentscheidung.
Der Senat teilt die jetzt überwiegend vertretene Rechtsmeinung, daß zu den Kosten des Rechtsmittels, die dem Angeklagten auferlegt worden sind, nicht ohne weiteres auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger in gehören, sondern daß es von einer Ausnahme im Strafbefehlsverfahren abgesehen (vgl. LG Düsseldorf NStZ 1988, 672) - eines besonderen Ausspruchs über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der notwendigen Auslagen bedarf (KK 2. Aufl., § 472 StPO Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl., § 472 Rdn. 10). Jedenfalls seit Einführung des § 472 StPO durch das Opferschutzgesetz mit Wirkung vom 1. April 1987 ist die bis dahin umstrittene Frage (vgl. u. a. OLG Düsseldorf Jur. Büro 1986, 407; OLG Saarbrücken NJW 1973, 1943 einerseits; OLG Celle AnwBl. 1985, 320 andererseits; weitere Nachweise in KK, § 472 StPO Rdn. 2) durch die Wortfassung der Vorschrift, insbesondere durch die Möglichkeit einer Billigkeitsentscheidung, in diesem Sinne geklärt.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 24. Mai 1988 übersehen, daß die Verletzte vom Landgericht als Nebenklägerin zugelassen worden ist und einen Revisionsverwerfungsantrag gestellt hat. Es kann dahinstehen, ob unter diesen Umständen in der vorhandenen Kostenentscheidung eine stillschweigende - negative - Entscheidung über die Nebenklageauslagenüberbürdung zu sehen ist, wie dies bei fehlendem Ausspruch über die notwendigen Auslangen des Angeklagten geschieht (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 71, 72; OLG Koblenz RPfl. 1973, 101), oder ob es an einer solchen Entscheidung bisher fehlt. Denn entgegen einer früheren, auch vom Kammergericht geteilten Rechtsprechung, wonach die Nachholung einer versehentlich nicht getroffenen Auslagenentscheidung durch Nachtragsbeschluß zulässig war (KG GA 1971, 247 VRS 40, 122; BayObLGSt 60, 141; OLG Düsseldorf NJW 1969, 2059 und JMBlNRW 1967, 59 mit weiteren Nachw.)., hat sich der Senat inzwischen der herrschenden Meinung angeschlossen, daß jede mangelhafte Kostenentscheidung nur auf die sofortige Beschwerde hin geändert werden kann (Senat, B. v. 22. Januar 1985 - 5 Ws 16/85 Vollz -; KG, B. v. 3. Juli 1978 - 3 WS 4/78 -; OLG Düsseldorf MDR 1986, 76; OLG Frankfurt NJW 1970, 1432; Schiffahrtsobergericht (beim OLG) Karlsruhe MDR 1976, 513; OLG Hamm NJW 1974, 71; KK, § 464 StPO Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer, § 464 Rdn. 12; Meyer JR 1978, 256).
Ist wie im vorliegenden Fall eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wegen der Unanfechtbarkeit des Revisionsverwerfungsbeschlusses unzulässig (§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO), so muß der Umstand, daß bei der Kostenentscheidung die Existenz eines Nebenklägers und sein in dem Revisionsverwerfungsantrag liegender Antrag auf Überbürdung seiner notwendigen Auslagen auf den Angeklagten übersehen wurden, auf Gegenvorstellungen oder von Amts wegen gemäß § 33 a StPO berücksichtigt werden. Denn die Nichtbeachtung hier der Nebenkläger in ist eine Form der Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu der bei der Entscheidung unrichtig angenommenen Tatsache, es sei kein Nebenkläger an dem Verfahren beteiligt (ebenso Weber MDR 1986, 74)). Als Ausprägung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör ist diese Norm so auszulegen, daß sie jeden Verstoß gegen Art. 103 GG in einem Beschluß erfaßt (BVerfGE 42, 243, 250; Kleinknecht/Meyer, § 33 a StPO Rdn. 1 m. weiteren Nachw.). Diese Rechtsauffassung wird bei Kosten- und Auslagenentscheidungen in verfahrensbeendenden Beschlüssen ge- teilt (Weber aaO; Hilger in Löwe-Rosenberg, § 464 StPO Rdn. 28; vgl. auch Meyer JR 1978, 256). Daß der Revisionsverwe...