Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit der §§ 409, 410 BGB Im Verfahren auf Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung
Normenkette
BGB §§ 409-410
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 20.10.2008; Aktenzeichen 139 AR 76/08, 181 F 651/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 20.10.2008 aufgehoben.
Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das gem. § 56 Abs. 2, 33 Abs. 2 RVG zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 hat auch in der Sache Erfolg. Der Richter des AG hat die Erinnerung mit seinem Beschluss vom 28.7.2008 mit Recht zurückgewiesen.
Zutreffend macht der Bezirksrevisor geltend, dass die Landeskasse vor einer doppelten Inanspruchnahme nach Abtretung geschützt sein muss. Daher wird mit Recht angenommen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf JurBüro 2008, 650; Müller-Rabe in: Gerold/Schmid, RVG, 17. Aufl., § 45 Rz. 98), dass die §§ 409, 410 BGB auch im Verfahren nach § 55 RVG anzuwenden sind. Da es an einer Abtretungsanzeige des beigeordneten Rechtsanwalts ggü. der Landeskasse fehlt, ist diese gem. § 410 BGB ggü. dem Zessionar nur gegen Aushändigung einer von dem Rechtsanwalt über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Die Vorlage einer Kopie reicht angesichts des Verlangens auf Vorlage der Originalurkunde (Schriftsatz des Bezirksrevisors vom 21.4.2008) und der damit geäußerten Zweifel an der Echtheit nicht aus. Der Urkundenbeweis kann bei einer Privaturkunde ausschließlich durch Vorlegung der Originalurkunde gem. § 420 ZPO angetreten werden (BGH NJW 1992, 829). Die Vorlage einer Kopie ist nur zur Glaubhaftmachung geeignet. Eine solche ist aber zum Nachweis der Gläubigerstellung nicht ausreichend, sondern genügt allein zur Berücksichtigung der geltend gemachten Gebühren und Auslagen, § 104 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG.
Im vorliegenden Verfahren ist eine Abtretungserklärung des beigeordneten Rechtsanwalts nicht vorgelegt worden. Eingereicht sind allein Kopien der entsprechenden Erklärungen ("Bestätigung für Debitoren", Einreichung der Honorarrechnung bei der Beteiligten zu 1). Eines entsprechenden Hinweises seitens des Senats bedurfte es nicht, da es nach Angaben der Beteiligten zu 1 ihr nicht möglich ist, weitere Unterlagen vorzulegen (Schreiben vom 13.5. und 9.6.2008).
Kosten sind gem. § 56 Abs. 2 RVG nicht zu erstatten. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2181494 |
FamRZ 2009, 1781 |
RVGreport 2010, 65 |
OLGR-Ost 2009, 555 |