Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung einer unfallursächlichen Geschwindigkeitsüberschreitung
Normenkette
StVG § 17
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 59 O 103/07) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO).
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Gründe
1. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach einer Quote von 50 % in Anspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem unstreitigen Fahrstreifenwechsel des Klägers vom rechten in den vom Beklagtenfahrzeug befahrenen linken Fahrstreifen der Skalitzer Straße ereignet hat; zur Begründung hat er vorgetragen, der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe die im Unfallbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h "erheblich" überschritten (Beweis: seine Ehefrau), so dass das bei Vorname seiner Rückschau mehrere Dutzend Meter entfernte Beklagtenfahrzeug in der kurzen Zeit bis zum Einleiten des Spurwechsels überraschend da gewesen sei, so dass es zur Kollision gekommen sei; im Rahmen seiner Parteianhörung vor dem LG hat der Kläger zu der Entfernung erklärt, das andere Fahrzeug sei "noch recht weit entfernt" gewesen, genaue Angaben könne er nicht machen.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet; denn er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass sich der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs auf den beginnenden Spurwechsel rechtzeitig hätte einstellen und unfallverhütend reagieren können; derartiges habe sich auch nicht aus seiner Parteianhörung entnehmen lassen; einer Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugin Fatma Hasan habe es daher nicht bedurft.
Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das LG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, Beweis zu erheben durch Vernehmung seiner mitfahrenden Ehefrau über seine Behauptung, das Beklagtenfahrzeug sei "erheblich zu schnell gefahren", weil es die Angabe, bei der Rückschau sei das Beklagtenfahrzeug mehrere Dutzend Meter entfernt gewesen, für zu unsubstantiiert gehalten habe; denn wenn er selbst 30 km/h gefahren sei, müsse das Beklagtenfahrzeug schneller als erlaubt gefahren sein; jedenfalls sei dem Beklagten die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mithaftungsbegründend zuzurechnen.
2. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.
Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:
Das LG ist zutreffend von einem gegen den Kläger sprechenden Anscheinsbeweis wegen des unstreitig durchgeführten Fahrstreifenwechsels nach links ausgegangen, den der Kläger nicht erschüttert hat; eine unfallursächliche Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs, die zu einer Mithaftung (zu 50 % oder weniger) des Beklagten führt, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen, so dass auch die vom Kläger zum Beweise der Richtigkeit seiner Darstellung benannte Zeugin nicht zu vernehmen war.
a) Der Kläger hat schon keine Umstände vorgetragen, die geeignet wären, diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach der Unfallschilderung des Klägers selbst war das nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob bereits in der Durchführung des Fahrstreifenwechsels trotz des erkannt heranfahrenden Beklagtenfahrzeuges eine Gefährdung lag. Jedenfalls wurde der Ford Fiesta des Klägers im Bereich des vorderen linken Kotflügels beschädigt, also zu dem Zeitpunkt als er gerade in den vom Beklagtenfahrzeug befahrenen linken Fahrstreifen hat wechseln wollen.
Danach war eine Gefährdung des Beklagtenfahrzeugs gerade nicht ausgeschlossen; Schätzungsfehler hinsichtlich des Abstands des bevorrechtigten Fahrzeugs gehen zu Lasten des Wartepflichtigen (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., StVO § 8 Rz. 57). Insofern kann es auf sich beruhen, ob der Kläger ansonsten die Vorschriften über den Fahrspurwechsel beachtet hat; der Kläger lässt sich folgerichtig auch eine Haftung nach einer Quote von 50 % zurechnen.
b) Zu Recht hat das LG auch eine Mithaftung des Beklagten verneint.
Der Vortrag des Klägers, der Beklagte müsse zu 50 % mithaften, weil das LG verfahrensfehlerhaft keinen Beweis erhoben habe über seine Behauptung, das Beklagtenfahrzeug sei "erheblich zu schnell" gefahren, verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.
Denn das LG hätte die vom Kläger benannte Zeugin nur vernehmen müssen, wenn sowohl ein konkrete Geschwindigkei...