Leitsatz (amtlich)

Art. 48 EGBGB ermöglicht auch die Wahl eines nach dänischem Recht erworbenen Mittelnamens.

 

Normenkette

EGBGB Art. 48

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 23.01.2015; Aktenzeichen 71 III 315/14)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.04.2017; Aktenzeichen XII ZB 177/16)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Folgebeurkundung Nr. 1 vom ...April 2014 dahin zu berichtigen, dass das Kind mit Wirkung vom ...Juli 2010 auf Grund Namenswahl zusätzlich den Mittelnamen M.führt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind deutsche Staatsangehörige, führen den Ehenamen M.und leben seit ...in Dänemark. Am ...gebar die Beteiligte zu 1) dort ein Kind weiblichen Geschlechts, für das die Beteiligten zu 1) und 2) die folgenden Namen bestimmten: Vorname (Fornavn) L., Mittelname (Mellemnavn) M., Nachname (Efternavn) J. Mit diesen Namen wurde die Geburt am ...Juli 2010 in das Personenstandsregister der Gemeinde ...(Königreich Dänemark) eingetragen.

Mit Schreiben vom ...2012 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) bei dem Beteiligten zu 3) - dem Standesamt I in Berlin - die Geburt mit den Namen in der in Dänemark erteilten Form zu beurkunden. Auf dem beigefügten Formular war unter der Rubrik Familienname "J." und unter der Rubrik Vornamen "L.M.(Mittelname)" eingetragen. Die Eltern betonten - wie bereits in einem vorangegangenen Verfahren (AG Schöneberg - ...) -, dass im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die gewollte Namensführung nach dänischem Recht maßgebend sei. Der Beteiligte zu 3) trug in das Geburtenregister als Familiennamen M.und als Vornamen L.ein. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten bei dem AG Schöneberg - ...- den Eintrag dahin zu berichtigen, dass das Kind den Familiennamen J.und den Mittelnamen M.führe. Nachdem das AG den Eltern u.a. mitgeteilt hatte, ein Mittelname sei nicht anzuerkennen, beantragten sie lediglich hilfsweise, M.als weiteren Vornamen zu beurkunden.

Mit Schreiben vom ...2013 teilten die Beteiligten zu 1) und 2) dem Beteiligten zu 3) mit, sie erklärten gemäß Art. 48 EGBGB für ihre Tochter "L.(Vorname) M.(Mittelname) J.(Nachname)" zum alleinigen Namen, der in dieser Form auch in Deutschland gelten solle. Unter dem ...2013 antwortete der Beteiligte zu 3), für eine Erklärung gemäß Art. 48 EGBGB müssten die Unterschriften öffentlich beglaubigt werden; es gebe noch keine offiziellen Erklärungsvordrucke. Nachdem das AG darauf hingewiesen hatte, für die Namenswahl nach Art. 48 EGBGB werde kein Formular benötigt, wandten sich die Beteiligten zu 1) und 2) an die deutsche Botschaft in Kopenhagen.

Unter dem ...2014 hat die Botschaft dem Beteiligten zu 3) eine konsularisch beglaubigte Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) auf einem Formular "Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)" sowie ein einfaches Schreiben jeweils vom ...Januar 2014 übersandt. Auf dem Vordruck ist für das Kind unter der Rubrik Familienname "J." und unter der Rubrik Vornamen "L.M." eingetragen. Weiter ist angekreuzt "Wir/ich bestimme(n) für das o.g. Kind gem. Art 48 EGBGB den in Dänemark erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zum Familiennamen des Kindes. Das Kind führt demnach den Familiennamen J.". In dem beigefügten Schreiben geben die Beteiligten zu 1) und 2) unter Bezugnahme auf diese Erklärung "L.M.J.(Nachname)" als alleinigen Namen an, der die Voraussetzungen des Art. 48 EGBGB erfülle. Am ...2014 haben sie u.a. dem Beteiligten zu 3) mitgeteilt, ihre Erklärung nach Art. 48 EGBGB beziehe sich auf den Gesamtnamen; die Botschaft habe auf der Verwendung des Formular bestanden. Am ...April 2014 hat der Beteiligte zu 3) als Folgebeurkundung aufgenommen, das Kind führe seit dem ...Juli 2010 den Geburtsnamen J. Den Antrag der Eltern, die Folgebeurkundung berichtigend um den Mittelnamen M.zu ergänzen, hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsansichten der Beteiligten wird auf die Akten nebst Beiakten (standesamtliche Sammelakten, AG Schöneberg - ..., AG Schöneberg - ...) Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 PStG) und begründet. Die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung nach § 48 PStG liegen vor. Das Kind führt auf Grund der am ...Januar 2014 erklärten Namenswahl mit Wirkung vom ...Juli 2010 auch den Mittelnamen M., so dass der vollständiger Name lautet: L.(Vorname) M.(Mittelname) J.(Familienname).

Art. 48 EGBGB kommt auch für den Mittelnamen M.zur Anwendung. Der Name des Kindes unterliegt gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB deutschem Recht. Die Wahlmöglichkeit des Art. 48 EGBGB erfasst grundsätzlich auch Mittelnamen, wie sie die skandinavischen Rechtsordnungen erlauben (vgl. dazu Staudinger/Hepting/Hausmann, BGB, Bearb. 2013, Vorbm. Art. 10 EGBGB Rn. 24 und zu Dänemark Bergmann/Ferid/Giesen, Internationales Ehe...

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