Leitsatz (amtlich)
1. Zur Ausstattung des Kindes bei einem Umgangstermin mit einer Sport- (Tennis-) Ausstattung.
2. Zur Frage, ob Ordnungsgelder zu verhängen sind, wenn die Eltern in einer gerichtlich gebilligten Ergänzungsvereinbarung zu einer vorliegenden gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung übereingekommen sind, dass die Mütter den beiden Söhnen zu jedem Umgangstermin mit dem Vater die Tennissachen - insgesamt sechs voll gepackte, große Rucksäcke - mitgeben soll und die Mutter das Gepäck den Kindern lediglich an den Tagen mitgibt, an denen die Kinder bislang mit dem Vater Tennis gespielt haben.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 22.06.2016; Aktenzeichen 120 F 10396/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der am 22.6.2016 erlassene Ordnungsgeldbeschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg - 120 F 10396/16 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Vaters gegen den nämlichen Ordnungsgeldbeschluss aufgehoben und die Ordnungsgeldanträge des Vaters vom 19.2.2016, vom 2.3.2016, vom 18.3.2016, vom 28.4.2016 in der Fassung vom 29.4.2016 sowie vom 12.5.2016 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen sind vom Vater zu tragen.
Gründe
I. Mutter und Vater wenden sich mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Familiengerichts vom 22.6.2016. Mit diesem Beschluss wurden gegen die Mutter drei Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 500 EUR verhängt, weil sie es entgegen einer von den Eltern getroffenen, gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung unterlassen haben soll, den beiden aus der Ehe der getrennt lebenden Eltern hervorgegangenen Söhnen, dem heute 9-jährigen M.und dem 7-jährigen F., zu den Umgangsterminen mit dem Vater am 17.2.2016, am 2.3.2016 und am 16.3.2016 Tennissachen - diese bestehen aus insgesamt sechs voll bepackten, großen Rucksäcken - mitzugeben. Der weiter gehende Antrag des Vaters, gegen die Mutter Ordnungsgelder zu verhängen, weil sie auch am 9.12.2015, am 26.12.2015, am 28.1.2016, am 13.4.2016, am 27.4.2016 sowie am 11.5.2016 den beiden Söhnen zum Umgang mit ihm das umfangreiche Tennisgepäck nicht mitgegeben habe, wurde vom Familiengericht zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den familiengerichtlichen Beschluss vom 22.6.2016 Bezug genommen.
Der Streit der Eltern ist vor folgenden Hintergrund zu sehen: Die miteinander verheirateten Eltern leben seit etwa März 2015 voneinander getrennt. Die elterliche Sorge steht ihnen beiden gemeinsam zu. Beide Kinder leben im Haushalt der Mutter, die sie erzieht und betreut. Beide Kinder spielten bislang - im Verlauf des Mai 2016 ist möglicherweise eine Abmeldung erfolgt (E-Mail der Mutter vom 19.5.2016 als Anlage zum Schriftsatz des Vaters vom 28.6.2016; I/277) - Tennis in einem renommierten B.Tennisclub und zwar stets donnerstags von 15:00 bis 16:00 Uhr sowie bisweilen an den Wochenenden (Schriftsatz der Mutter vom 24.3.2016, dort S. 2; I/195). M.soll darüber hinaus auch dienstags von 16:00 bis 18:00 Uhr Tennis spielen (Schriftsatz der Mutter vom 21.5.2016, dort S. 2; I/251). Daneben sollen für M.gelegentlich noch Verbandsspiele stattfinden (E-Mail der Mutter vom 19.5.2016 als Anlage zum Schriftsatz des Vaters vom 28.6.2016; I/277). Beide Eltern leben in ausgesprochen großzügigen finanziellen Verhältnissen. Mit Schreiben vom 8.10.2015 (Schreiben Rechtsanwältin B., dort S. 9; I/18 als Anlage A1 zur Antragsschrift des Vaters vom 6.11.2015) hat die Mutter vorgeschlagen, dass die Tennissachen, die sie den Kindern mitgibt, beim Vater verbleiben sollen. Dieser Vorschlag wurde vom Vater abgelehnt; mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2015 (Schreiben Rechtsanwältin R., dort S. 3; I/21 als Anlage A2 zur Antragsschrift des Vaters vom 6.11.2015) lässt er darauf hinweisen, dass die Mutter "verpflichtet [sei dem Vater] sämtliche für die Versorgung der Kinder notwendige Kleidung und sonstige Sachen bei den Umgangsterminen mitzugeben". Die beteiligten Eltern haben am 3.7.2015 vor dem Familiengericht Schöneberg im Verfahren 85 F 157/15 (I/7 f.) eine sehr umfangreiche, familiengerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung abgeschlossen. Danach ist der Vater u.a. in den ungeraden Kalenderwochen zum Umgang mit beiden Kindern von Donnerstagnachmittag nach Schulschluss bis zum folgenden Montagmorgen, Schulbeginn, berechtigt und verpflichtet. In den geraden Kalenderwochen ist er mittwochs abwechselnd zum Umgang mit jeweils einem Sohn berechtigt und verpflichtet; der Umgang erstreckt sich ab Schulschluss bis zum nächsten Morgen zum Schulbeginn. Im Verfahren 130 F 18249/15 des AG Tempelhof-Kreuzberg (I/155 ff.) haben die Eltern die Umgangsvereinbarung vom 3.7.2015 konkretisiert und in einer weiteren, ebenfalls sehr umfangreichen Vereinbarung bis in die Einzelheiten festgelegt, welche Kleidung und welches Schuhwerk den Kindern bei den Umgangsterminen zu den verschiedenen Jahreszeiten in welcher Anzahl mitzugeben ist. Hinsichtlich der Tennisausstattung haben die Eltern dort festg...