Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Gestattung von Experimenten an der Heizungsanlage. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Unfachmännische Experimente an Heizungsanlagen widersprechen ordnungsmäßiger Verwaltung und dürfen daher nicht durch Mehrheitsbeschluß der Eigentümer gestattet werden.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2
Beteiligte
Beteiligte zu 5. bis 15. wie aus dem Beschluß der Zivilkammer 191 des Landgerichts Berlin vom 12. September 1986 ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 196/84) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 61/86 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsküsten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind aus dem Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft zu begleichen. Außergerichtliche Konten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für die Anfechtung des Beschlusses zu TOP 2 c wird für alle Instanzen auf 1.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist Wohnungseigentümer und Verwalter. In der Eigentümerversammlung vom 7. November 1984 wurde unter Tagesordnungspunkt 2 c bei fünf Ja-Stimmen und vier Enthaltungen beschlossen, der Beteiligte zu 1) solle durch steuerungstechnische Maßnahmen zu erreichen versuchen, daß in der Heizungsanlage eine Vorlauftemperatur von 30 Grad Celsius nicht unterschritten wird, auch wenn die witterungsgeführte Regelung niedrigere Werte einregeln würde. Grund für diesen Beschluß war die Befürchtung, daß der Heizkessel in der Übergangszeit korrosionsgefährdet ist, wenn die witterungsbedingte Regelung niedrigere Werte als 30 Grad Celsius für die Vorlauftemperatur einregelt.
Durch den am 6. Dezember 1984 eingegangenen Antrag hat der Antragsteller u. a. beantragt, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 2 c für ungültig zu erklären. Durch Teilbeschluß vom 25. Februar 1986 hat das Amtsgericht Schöneberg den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. November 1984 zu Tagesordnungspunkt 2 c für unwirksam erklärt. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde u. a. des Beteiligten zu 1) hat das Landgericht durch Beschluß vom 12. September 1986 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).
Das nach §§ 22, 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist zwar nicht rechtsfehlerfrei (§ 27 Satz 1 FGG), stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig dar (§ 27 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 563 ZPO).
Das Landgericht führt aus: Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. November 1984 zu TOP 2 c sei derart unbestimmt gefaßt, daß er für unwirksam zu erklären sei. Welche konkreten „steuerungstechnischen Maßnahmen” im einzelnen zu dem gewünschten Ziel einer konstanten Vorlauftemperatur von 30 Grad Celsius führen sollten, lasse der Beschluß der Wohnungseigentümer völlig offen. Der Beschluß einer Wohnungseigentümergemeinschaft müsse aber so genau gefaßt sein, daß aus diesem selbst hervorgehe, daß kein Verstoß gegen Bestimmungen, die Eingriffe in bestehende Heizungsanlagen untersagten, vorliege. Es könne nicht Aufgabe eines Sachverständigen sein, diese Frage nach einer Beschlußfassung erst zu prüfen. Hinzu komme, daß dem Beteiligten zu 1) nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung selbst nicht klar sei, ob die von ihm in Eigenarbeit vorgesehenen Maßnahmen wirklich zum gewünschten Ziel führen würden. Unter diesen Umständen sei der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung überhaupt nicht zu realisieren und wäre, da auf eine unmögliche Leistung gerichtet, auch aus diesem Grunde aufzuheben.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Der Eigentümerbeschluß zu TOP 2 c ist nicht bereits wegen seiner Unbestimmtheit aufzuheben. Es ist unerheblich, daß die „steuerungstechnischen Maßnahmen” nicht im einzelnen festgelegt waren. Die Eigentümergemeinschaft hat mit Mehrheit dem Beteiligten zu 1) gestattet, Experimente an der Heizungsanlage durchzuführen, um ein bestimmtes Ziel, nämlich die Herabsetzung der Korrosionsgefährdung, zu erreichen. Damit war der Inhalt des Eigentümerbeschlusses eindeutig bestimmt: Der Beteiligte zu 1) wurde ermächtigt, technische Versuche an der Heizungsanlage vorzunehmen, um ein festgelegtes Ziel zu erreichen. Gegen dieses Ziel – Herabsetzung der Korrosionsgefahr – ist für sich genommen auch nichts einzuwenden. Die Eigentümergemeinschaft kann regelmäßig mit Mehrheit eine Zielvorgabe machen, wobei die technischen Möglichkeiten im einzelnen noch offen gelassen werden. Aus einem Eigentümerbeschluß muß auch regelmäßig nicht besonders hervorgehen, daß kein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen vorliegt. Vielmehr ist umgekehrt jeder Eigentümerbeschluß im allgemeinen so aufzufassen, daß seine Verwirklichung im Rahmen, der bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die „Überlistung” der Regelungsinstrumente einer Heizungsanlage durch andere Steuer...