Tenor
Das Kammergericht erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Oberlandesgericht Hamburg.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens. Die Z... KG, Hamburg, ein Fondsemmissionshaus, hat mit dem Antragsteller zu 1) einen kombinierten Versicherungsvertrag abgeschlossen, der u.a. auch eine D&O- [Directors and Officers-] sowie eine Vertrauensschadenversicherung umfasste. Der Versicherungsvertrag sieht in Ziff. VIII folgende Klausel vor:
"VIII. Gerichtsstand/Gesetzliche Bestimmungen
Es gilt hiermit vereinbart, dass
1. diese Versicherung deutschem Recht unterliegt, wobei den deutschen Gerichten die Rechtsprechung in irgendeiner hierunter entstehenden Auseinandersetzung obliegt; und
(...)
3. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann ein Schiedsgericht einen Deckungsstreit entscheiden. Beide Parteien benennen hierzu je einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter, oder im Falle deren Nichteinigung, der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Versicherungsnehmerin ihren Sitz hat, benennen einen dritten Schiedsrichter. Das Verfahren richtet sich nach der deutschen Zivilprozessordnung (§§ 1029ff. ZPO)."
Bei den Antragsgegnern handelt es sich um frühere Fondsgesellschaften der Z... KG, die - so der Vortrag der Antragsteller - mittlerweile von einem anderen Emissionshaus übernommen worden seien.
Die Antragsteller tragen vor, über das Vermögen der Z ... KG sei im Dezember 2013 die Insolvenz eröffnet worden. Grund hierfür sei die Veruntreuung von Fondsvermögen in erheblichem Umfang durch den seinerzeitigen Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Z... KG gewesen. Der seinerzeitige Alleingesellschafter und Geschäftsführer sei hierfür vom Strafgericht zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gestützt hierauf haben die Antragsgegner - sowie weitere Fonds der Z... KG - bei den Antragstellern Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag angemeldet. Der begehrte Deckungsschutz wurde von den Antragstellern zurückgewiesen. Daraufhin haben die Antragsgegner angekündigt, wegen des verweigerten Deckungsschutzes das im Versicherungsvertrag vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren einleiten zu wollen und in der Folge ihren Schiedsrichter benannt.
Die Antragsteller meinen, die im Versicherungsvertrag enthaltene Schiedsklausel berechtige allein die Versicherungsnehmerin dazu, die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens zu fordern; Versicherungsnehmerin sei aber die Z... KG, Hamburg, und nicht die Antragsgegner. Sie meinen, die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens sei daher unzulässig. Zur Entscheidung hierüber sei das Kammergericht berufen, weil in der Schiedsabrede weder das zuständigen Oberlandesgericht noch der Schiedsort genannt seien und deshalb die Auffangzuständigkeit des Kammergerichts nach § 1062 Abs. 2 ZPO zum Tragen komme. Hilfsweise haben sie beantragt, das Verfahren an das Oberlandesgericht Hamburg zu verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 2. Oktober 2017 und den Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 Bezug genommen.
Die Antragsgegner haben, nachdem der Senat die Antragsteller auf Bedenken im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit hingewiesen hat, einer Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Hamburg zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 sowie auf das Schreiben des Senats vom 5. Oktober 2017 verwiesen.
II. Das Kammergericht ist für den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens örtlich nicht zuständig mit der Folge, dass das Verfahren auf den Hilfsantrag der Antragsteller und mit Zustimmung der Antragsgegner an das zuständige Oberlandesgericht Hamburg zu verweisen ist. Im Einzelnen:
1. a) Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich in erster Linie aus der Schiedsabrede und ist hilfsweise, wenn in der Schiedsabrede kein zuständiges Oberlandesgericht bezeichnet wird, unter Bezugnahme auf den Ort zu ermitteln, in dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfindet bzw. stattfinden soll (§§ 1062 Abs. 1, 1043 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob die Schiedsabrede eine entsprechende Vereinbarung über das zuständige Oberlandesgericht oder über den Schiedsort - über den sodann auf das zuständige Oberlandesgericht geschlossen werden kann (§ 1062 Abs. 1, 2. Alt. ZPO) - enthält, ist durch Auslegung der Schiedsklausel zu ermitteln (vgl. OLG München, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 34 SchH 6/11, SchiedsVZ 2012, 96 [bei juris Rz. 53]). Die Maßstäbe für die danach erforderliche Auslegung der Schiedsabrede ergeben sich aus §§ 133, 157 BGB (vgl. Zöller/Greger, ZPO [31. Aufl. 2016], Vor § 284 Rn. 18a). Danach richtet sich die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen u.a. nach dem Wortlaut der Erklärung sowie ergänzend nach den Begleitumständen anlässlich ihrer Abgabe, der Verkehrssitte und der beiderseitigen Interessenlage, wobei zu beachten ist, dass der rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Vereinbaru...