Entscheidungsstichwort (Thema)
Notargebühren bei Gründung einer GmbH durch Vor-AG
Leitsatz (amtlich)
1. Die Gründer einer AG können durch eine entsprechende Ermächtigung vorsehen, dass die AG bereits vor Eintragung aus ihrem Gründungskapital eine GmbH als 100 %-ige Tochtergesellschaft gründet. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags der GmbH im Anschluss an diejenige der AG durch den Notar stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.d. § 16 KostO dar. Der Notar genügt i.d.R. seiner Hinweis- und Belehrungspflicht gem. § 17 BeurkG, wenn er die Gründer darauf hinweist, dass die Frage der wertgleichen Deckung durch Gründungsprüfer und das Handelsregister geprüft werden muss.
2. Bei der Gründung einer GmbH durch eine Vor-AG als alleinige Gesellschafterin fällt für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nur eine Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO an.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.07.2000; Aktenzeichen 82 T 681/99) |
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses wird die Kostenberechnung des Notars vom 13.10.1998 zu UR-Nr. DS. auf 6.133,96 DM (3.136,24 Euro) herabgesetzt.
Die weiter gehende weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 6.133,96 DM zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Notar beurkundete am 9.10.1998 unter seiner UR.-Nr. DS. die Gründung der B.-AG A. (Bl. 13 d.A.) sowie unter der Ur.-Nr. DS. die Niederschrift über die Sitzung des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft (Bl. 35 d.A.). Darüber hinaus beurkundete er am gleichen Tag unter der UR.-Nr. DS (Bl. 77 d.A.) die Gründung zweier GmbHs (im Folgenden: die Beteiligten), deren Alleingesellschafterin die zuvor gegründete Aktiengesellschaft sein sollte. Für die Gründung der Beteiligten und die Beschlüsse zur Bestellung der Geschäftsführer stellte er diesen mit einer Kostenberechnung vom 13.10.1998 insgesamt 8.129,16 DM (Bl. 72 d.A.) in Rechnung.
Nachdem die Beteiligten die Zahlung der Kostenberechnung verweigerten, weil die Gründungen ihrer Auffassung nach nicht zur Anmeldung in das Handelsregister geeignet waren, hat der Notar gem. § 156 Abs. 1 S. 3 KostO den Antrag auf Überprüfung der Kostenrechnung gestellt. Das LG hat die Kostenberechnung mit dem Beschluss vom 19.7.2000 (Bl. 171a ff. d.A.) bestätigt. Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 25.8.2000 zugestellt worden ist, haben die Beteiligten mit einem am 5.9.2000 eingegangenen Schriftsatz die zugelassene weitere Beschwerde eingelegt.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, insb. innerhalb der Frist von einem Monat nach § 156 Abs. 2 S. 1 KostO eingegangen. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Das LG hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt: Die Kostenberechnung, nach der u.a. für die Gründung der beiden Beteiligten jeweils doppelte Beurkundungsgebühren nach § 36 Abs. 2 KostO angesetzt wurden, sei fehlerfrei erfolgt. Es sei auch keine Befreiung von der Begleichung der Kostenberechnung nach § 16 KostO eingetreten. Eine unrichtige Sachbehandlung sei nicht ersichtlich. Dass die Eintragung der Beteiligten in das Handelsregister offensichtlich ausscheiden musste sei nicht erkennbar. Das Vorbelastungsverbot gelte auch für die Aktiengesellschaft nicht mehr. Ein Verstoß gegen die Kapitalaufbringungsregeln sei jedenfalls nicht ohne weiteres eindeutig zu erkennen. Den Beteiligten stünde auch kein Schadensersatzanspruch nach § 19 Abs. 1 BNotO zur Seite, den sie ihrer Kostenschuld entgegenhalten könnten. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Notars sei nicht gegeben. Durch die Übernahme der Einlageverpflichtungen bei den Beteiligten durch die gerade neu gegründete Aktiengesellschaft sei keine Verletzung des § 36 Abs. 2 S. 1 letzter Teilsatz AktG eingetreten. Die freie Verfügung des Vorstands über das Vermögen sei nicht verloren gegangen. Auch das Prinzip der wertgleichen Deckung sei nicht verletzt worden. Denn die GmbHs seien nicht weniger wert gewesen als das eingebrachte Stammkapital. Auch die Tatsache, dass die Gründungskosten nicht in deren Wert eingingen, ändere nichts. Angesichts der Gesamthöhe des aufzubringenden Kapitals sei nicht davon auszugehen, dass die Aktionäre diesen Betrag nicht auch noch aufgebracht hätten. Ein Verstoß gegen die Nachgründungsvorschriften habe ebenfalls nicht vorgelegen.
2. Diese Ausführungen halten einer Überprüfung nur teilweise stand.
a) Das LG ist allerdings zu Recht von einer Zulässigkeit des von dem Notar nach § 156 Abs. 1 S. 3 KostO eingebrachten Antrags ausgegangen. Insbesondere sind die Beteiligten als beteiligungsfähig anzusehen. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde ergibt sich dies schon daraus, dass das LG sie als Kostenschuldner angesehen hat und damit von ihrer Beteiligungsfähigkeit ausgegangen ist. Die Beteiligungsfähigkeit ist aber auch für den Antrag nach § 156 Abs. 1 S. 3 KostO zu bejahen, so dass dieser Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen war. Das von den Antragsgegnerinnen geltend gemachte Vorbelastungsverbot bei der Aktiengesellschaft, die als alleinige Gründerin aufgetreten ist, würde allerdings bei seinem Bestehen dazu führen, dass den bei der ...