Leitsatz (amtlich)
Beurkundet der Notar anlässlich der Gründung einer Aktiengesellschaft in derselben Urkunde zugleich den Beschluss der Gründer über die Bestellung des ersten Aufsichtsrats, so erwächst ihm außer der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO zusätzlich eine gesonderte Gebühr gemäß § 47 KostO.
Normenkette
KostO § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2, §§ 44, 47; AktG § 30; GmbHG § 6 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 892/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) beurkundete am 16.6.2000 die Gründung einer AktG. In Ziff. IV der notariellen Urkunde bestellten die Gründer den ersten Aufsichtsrat. Mit seiner Kostenrechnung vom 20.6.2000 hat der Beteiligte zu 1) außer der Gebühr für die Gründung der Gesellschaft sowie Schreib- und Postauslagen auch eine Gebühr gem. § 47 KostO für die Bestellung des Aufsichtsrats angesetzt.
Nach Beanstandung des Prüfungsbeauftragten hat der Notar seine Kostenrechnung nicht abgeändert, sondern auf Anweisung des Beteiligten zu 2) als Aufsichtsbehörde die Entscheidung des LG herbeigeführt. Das LG hat die Kostenrechnung bestätigt und die weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die wiederum auf Weisung eingelegte Rechtsbeschwerde des Notars. Er ist der Ansicht, die von ihm erstellte Kostenrechnung sei aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. 1. Die weitere Beschwerde des Notars ist statthaft, da sie das LG zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 S. 2 KostO). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 156 Abs. 6 S. 1 und Abs. 2 S. 1 KostO). Ob die Zulässigkeit der Weisungsbeschwerde des Notars gem. § 156 Abs. 6 (Abs. 5 vor der Neufassung durch Art. 33 Nr. 3 ZPO-RG v. 27.7.2001) KostO eine Beschwer der ihm vorgesetzten oder ihn anweisenden Dienstbehörde erfordert (so OLG Zweibrücken JurBüro 1988, 1054; a.A. BayObLG MittBayNot 1994, 169 [170] m.w.N.), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Präsident des LG ist der abweichenden Auffassung des Prüfungsbeauftragten gefolgt und hat dem Beteiligten zu 1) im Hinblick auf dessen danach unrichtige Kostenberechnung die Weisung zur Anrufung des LG erteilt. Aus der Bestätigung der Kostenberechnung durch das LG folgt mithin eine Beschwer der vorgesetzten Dienstbehörde.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, denn die Entscheidung, soweit sie mit der Rechtsbeschwerde angefochten ist, beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 6 S. 1, Abs. 2 S. 3 KostO). Die Mitbeurkundung der Bestellung des ersten Aufsichtsrats durch den Notar rechtfertigt auch nach Auffassung des Senats den Ansatz der Gebühr gem. § 47 S. 1 1. Hs. KostO.
a) Soweit sich die Vorinstanz mit dem der Gebühr gem. § 36 Abs. 2 KostO für die Gründung der AktG zu Grunde gelegten Geschäftswert befasst und auch insoweit die weitere Beschwerde zugelassen hat, bedarf es keiner Entscheidung des Senats als Rechtsbeschwerdegericht. Wie die Kammer bereits zur Erstbeschwerde zutreffend ausgeführt hat, unterliegen nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte der Nachprüfung des Gerichts. Das gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BayObLG v. 19.6.1997 – 3Z BR 200/97, FGPrax 1997, 197 [198]). Hier hat der Beteiligte zu 1) unter Hinweis auf die ihm erteilte Anweisung die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich der gesonderten Berechnung einer Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats der AktG eingelegt.
b) Zur Berechnung einer Gebühr für die Bestellung des ersten Aufsichtsrats bei Gründung einer AktG hat das LG in Abgrenzung zur Gründung einer GmbH mit gleichzeitiger Bestellung eines Geschäftsführers ausgeführt, dass durch den die Wahl des ersten Aufsichtsrats betreffenden Beschluss eine gesonderte Gebühr nach § 47 KostO ausgelöst werde. § 44 KostO greife insoweit auch nicht über die Verweisung in § 27 Abs. 3 S. 1 KostO ein, weil diese Vorschrift nicht zur Anwendung komme, wenn zu einem Beschluss eine rechtsgeschäftliche Erklärung hinzutrete. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
aa) Im Ansatzpunkt geht das LG zutreffend davon aus, dass §§ 27 Abs. 3 S. 1, 44 KostO nicht eingreifen. Im Unterschied zur GmbH, bei der nach § 6 Abs. 3 S. 2 GmbHG die Geschäftsführer entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung berufen werden (vgl. OLG Zweibrücken MittBayNot 1977, 257), geschieht die Bestellung des ersten Aufsichtsrats bei Gründung der AktG allein durch Beschluss der Gründer (vgl. etwa Pentz in MünchKomm/AktG, § 30 Rz. 10; Röhricht in Großkomm. AktG, § 30 Rz. 4). Bei einem Zusammentreffen mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen – wie hier die Gründung der AktG – ist § 44 KostO nicht anwendbar; dann liegen nämlich nicht mehrere Beschlüsse in derselben Verhandlung vor, die Verweisung gem. § 27 Abs. 3 S. 1 KostO ist also nicht einschlägig (vgl. Korintenberg/Reimann, KostO, 14. Aufl., § 27 Rz. 10, § 44 Rz. 6; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Stichwort „Beschlüsse von Gesellschaftsorganen” Anm. 3 m.w.N.).
bb) Wird in einem Gesellschaftsvertrag ...